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Fragen und Antworten

Schriftliche Frage Nr. 439

23. Mai 2024 – Frage von A. Mertes an Frau Ministerin Klinkenberg zu den Inspektionen im Bereich der Kleinkindbetreuung

Wer ist für die Inspektionen bei den Tagesmütter in den unterschiedlichen Statuten (konventionierte, selbständige, Tagesmütterhäuser, usw.) verantwortlich?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. 

Frage von Alain Mertes (Vivant) vom 9. April 2024:

Während der verschiedenen Ausschusssitzungen zum Fall der Tagesmutter Raxhon wurden immer wieder Fragen zu den Inspektionen im Bereich der Kleinkindbetreuung aufgeworfen. 
Da dabei einiges für mich im Unklaren geblieben ist, möchte ich folgende Fragen an Sie richten: 
1. Wer ist für die Inspektionen bei den Tagesmütter in den unterschiedlichen Statuten (konventionierte, selbständige, Tagesmütterhäuser, usw.) verantwortlich? 
2. Wer ist für die Inspektionen bei den Kinderbetreuern (AUBE, Kinderkrippen, usw.) verantwortlich? 
3. Bitte übermitteln Sie die Anzahl der durchgeführten Inspektionen in den letzten 5 Jahren, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Bereichen wie konventionierten Tagesmüttern, selbstständigen Tagesmüttern, Co.-Tagesmütter-Initiativen, Tagesmütterhäuser Kinderkrippen, der AUBE und anderen relevanten Einrichtungen in der Kleinkindbetreuung. 
4. Bitten füge Sie uns eine anonymisierte Kurzübersicht der Ergebnisse der Inspektionen bei, wobei Sie diese bitte in den 4 folgenden Kategorien erfassen: Keine Auffälligkeiten, wenige Auffälligkeiten, vermehrte Auffälligkeiten, übermäßige Auffälligkeiten. 
4. Wird im Rahmen einer Inspektion oder auf andere Weise ein Verdacht auf Kindeswohl-gefährdung festgestellt, welche offiziellen Regelungen und Vorgehensweisen sind gegenüber des Verantwortlichen, in dessen Obhut das bzw. die Kinder zum Zeitpunkt des Vorfalls waren, dann aktuell anwendbar? 
5. Wenn im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung und eines Gerichtsurteils der Ver-dacht auf Kindeswohlgefährdung bestätigt wird, welche offiziellen Regelungen und Vorgehensweisen sind dann gegenüber des Verantwortlichen, in dessen Obhut das bzw. die Kinder zum Zeitpunkt des Vorfalls waren, aktuell anwendbar? 
5. Welche sind die möglichen Konsequenzen für eine Tagesmutter bzw. einen Kinderbetreuer, in deren Obhut die Kinder waren, als der Tatbestand der Kindeswohlgefährdung begangen wurde, wenn die Tagesmutter oder der Kinderbetreuer selbst nicht Täter ist? 
6. Darf eine Tagesmutter bzw. ein Kinderbetreuer, in dessen Obhut vermutlich oder nach-gewiesener Maßen ein Vorfall von Kindeswohlgefährdung stattgefunden hat, weiterhin in der Kinderbetreuung tätig sein?


Antwort von Lydia Klinkenberg (ProDG), Ministerin für Unterricht, Ausbildung, Kinderbetreuung und Erwachsenenbildung:

Gemäß Artikel 17 §1 des Dekrets über die Kinderbetreuung (Dekret Kinderbetreuung) unterliegen die anerkannten Dienstleister sowie die in der Kinderbetreuung tätigen Personen der Aufsicht der von der Regierung bestellten Inspektoren. Die Inspektoren können die Unterstützung von Vertretern der öffentlichen Gewalt für die Ausübung ihres Auftrags beantragen. 
Gemäß §2 desselben Artikels können die Inspektoren durch einen von der Regierung be-zeichneten Sachverständigen unterstützt werden. 
Mit den Inspektionen sind mehrere Mitarbeitende des Fachbereichs Familie und Soziales beauftragt. Die Inspektionen werden u.a. aus Gründen der internen Qualitätssicherung stets durch mindestens zwei Inspektoren durchgeführt. 
Alle Inspektoren haben die Befugnis, sowohl in der Kleinkindbetreuung (beispielsweise Tagesmütter/-väter und Kinderkrippen) als auch in der Kinderbetreuung (AUBE) Inspektionen durchzuführen.

Unbeschadet der vorgenannten Inspektion prüft/e das Zentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (ZKB) beziehungsweise das ehemalige Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung (RZKB) bei seinen konventionierten Tagesmüttern und Kinderbetreuern/-begleitern in Heimarbeit die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und führt/e zu diesem Zweck auch Hausbesuche durch. Dadurch wird die Qualität der Betreuung bei den eigenen Mitarbeitenden gewährleistet. 
Des Weiteren führt das ZKB im Rahmen der Anerkennung einer/eines selbstständigen (Co-)Tagesmutter/-vaters eine Prüfung der Räumlichkeiten durch und verfasst anschließend eine Stellungnahme, welche dem Fachbereich zur Prüfung und weiteren Bearbeitung des Anerkennungsverfahrens übermittelt wird. Nach der Anerkennung übernimmt das ZKB die fachliche Begleitung der Selbstständigen. Die Inspektion hat die Aufsichtsfunktion inne. 
Das Aufgabengebiet der Inspektoren ist in Artikel 17 des Dekrets Kinderbetreuung geregelt und vielfältig. Inspektionen bestehen somit nicht nur aus Kontrollen der Räumlichkeiten von Dienstleistern. 
Eine Kontrolle der Räumlichkeiten findet meist in folgenden Fällen statt: 
– im Rahmen der Anerkennungsprozedur; 
– aufgrund von Hinweisen; 
– bei einer Routinekontrolle ohne vorherige Hinweise; 
– nach der Beauftragung durch die Ministerin. 

Die Sichtweise auf das Thema Schutz des Kindeswohls und Inspektionen in der Kinderbetreuung hat sich in den letzten Jahren drastisch verändert. Insbesondere verschiedene Fälle von Kindeswohlgefährdung und die Fälle, bei denen Kinder in Belgien zu Schaden und sogar zu Tode gekommen sind, haben dieses Thema stärker als vorher in den Fokus gerückt. 
Des Weiteren führen die Inspektoren häufig sogenannte Ortsbegehungen durch. Diese finden statt, bevor die Prozedur zur Anerkennung eines Dienstleisters beginnt. Anhand einer Ortsbegehung wird im Vorfeld abgeklärt, ob Räumlichkeiten grundsätzlich für die Kinder-betreuung geeignet sind. 
Auch kann die Inspektion proaktiv von den Dienstleistern kontaktiert werden, um im Vor-feld von Anpassungen oder bei Unsicherheiten in der Anwendung des Rechtstextes etwaigen künftigen Problemen vorzubeugen. 
Darüber hinaus wird die Inspektion bereits in der Planungsphase neuer Gebäude für die Kinderbetreuung zu Rate gezogen. In Rücksprache mit dem künftigen Dienstleister und dem Bauherrn werden Pläne der neuen Gebäude geprüft und dem geltenden Rechtsrahmen entsprechend angepasst. 
Die Inspektion muss ebenfalls überprüfen, ob der vom Dienstleister beantragte Zuschuss berechtigt ist. Kommen bei der Bearbeitung des Antrages Zweifel auf, geht die Inspektion beispielsweise zum Dienstleister vor Ort und lässt sich die entsprechenden sachdienlichen Unterlagen vorlegen. 
Des Weiteren hat die Inspektion die Aufgabe, die Vollständigkeit der Unterlagen der Mitarbeitenden zu prüfen. Dies bezieht sich u.a. auf Diplome, Strafregister und ärztliche Atteste der in der Kinderbetreuung tätigen Personen. 
Schließlich ist es in einigen Fällen nicht notwendig, dass die Inspektion beim Dienstleister eine Kontrolle vor Ort durchführt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein neues Brand-schutzgutachten zu spät eingereicht wird. Die Inspektion weist den Dienstleister auf die Nichteinhaltung einer Vorgabe des Rechtsrahmens hin und fordert ihn auf, das entsprechende Dokument in einer vorgegebenen Frist einzureichen.

Bei der Interpretation der untenstehenden Zahlen ist zu berücksichtigen, dass Kaleido Ost-belgien bis zum 31. Dezember 2022 bei den selbstständigen (Co-)Tagesmüttern/-vätern die Räumlichkeiten und einzureichenden Unterlagen im Rahmen der Anerkennungsprozedur geprüft hat (anschließend wurden die Unterlagen, wie auch heute noch, durch die Verwaltung geprüft und bearbeitet). Darüber hinaus hat Kaleido Ostbelgien während der Dauer der Anerkennung Hausbesuche bei den selbstständigen Tagesmüttern/-vätern durch- geführt. Während dieser Hausbesuche wurden sowohl die pädagogische Arbeit der Tages-mütter/-väter als auch die Räumlichkeiten begutachtet. 
Ab Januar 2023 übernahm das damalige RZKB und heutige ZKB diese Aufgabe. 
Das ZKB ist ebenfalls im Rahmen der Zulassungsprozedur verantwortlich für die Prüfung der Räumlichkeiten sowie der einzureichenden Unterlagen der konventionierten Tagesmütter und Kinderbetreuer/-begleiter in Heimarbeit. Während der Dauer der Tätigkeit für das ZKB finden regelmäßig Hausbesuche statt. Auf Grundlage der Hausbesuche hat das RZKB/ZKB seit seiner Gründung bereits die Vereinbarung mit einigen konventionierten Tagesmüttern beendet. Die Inspektion wird in schwierigen Fällen zu Rate gezogen und in eindeutigen Fällen lediglich informiert. 
Die Prüfungen und Hausbesuche, die Kaleido Ostbelgien und das RZKB/ZKB durchgeführt haben, sind der Ministerin und dem Ministerium nicht bekannt und werden in der unten-stehenden Auflistung nicht berücksichtigt, da sie nicht durch die Inspektoren gemäß dem Dekret Kinderbetreuung durchgeführt wurden. 
Seit dem 1. Januar 2024 werden aufgrund einer Anpassung des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung (Erlass Dienste) Standorte der AUBE, die die Kinderbetreuung in einer Niederlassung einer von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Regel- oder Fördergrundschule gewähr-leisten, in der Regel nicht mehr im Rahmen einer Anerkennungsprozedur inspiziert. 

Folgende Inspektionen wurden seit 2020 durchgeführt oder sind bereits für 2024 vorgesehen: 
1. Im Jahr 2020 fand aufgrund der Corona-Krise nur eine begrenzte Anzahl Inspektionen statt: 
a. Die Inspektion ging dem Hinweis einer nicht anerkannten Kinderbetreuung nach. 
b. Die Räumlichkeiten einer Kinderkrippe wurden kontrolliert. 
c. Die Räumlichkeiten eines Tagesmütterhauses wurden kontrolliert. 
d. Die Räumlichkeiten eines Standortes der AUBE wurden kontrolliert. 

2. Im Jahr 2021 fand aufgrund der Corona-Krise nur eine Kontrolle der Räumlichkeiten einer Kinderkrippe statt. 

3. Im Jahr 2022 fanden folgende Inspektionen statt: 
a. Die Inspektion wies mittels eines Schreibens auf die Nichteinhaltung bestimmter Vor-gaben bei konventionierten (Co-)Tagesmüttern hin. 
b. Die Räumlichkeiten zweier selbstständiger (Co-)Tagesmütter/-väter wurden kontrolliert. 
c. Die Räumlichkeiten zweier Kinderkrippen wurden kontrolliert. 
d. Die Räumlichkeiten eines Standortes der AUBE wurden kontrolliert. 

Ein weiterer Standort wurde mittels eines Schreibens auf die Nichteinhaltung bestimmter Vorgaben hingewiesen. 

4. Im Jahr 2023 wurde nach der Corona-Krise wieder ein Regelbetrieb aufgenommen: 
a. Zwei Mal wurden die Räumlichkeiten in (potenziellen) Kinderhorten kontrolliert. 
Darüber hinaus wurde ein Kinderhort mittels eines Schreibens auf die Nichteinhaltung bestimmter Vorgaben hingewiesen. 
b. Zwei Kontrollen der Räumlichkeiten fanden bei konventionierten (Co-)Tagesmüttern statt. 
Darüber hinaus wurde ein Dienstleister mittels eines Schreibens auf die Nichteinhal-tung bestimmter Vorgaben bei konventionierten (Co-)Tagesmüttern hingewiesen. 
c. Die Räumlichkeiten einer/eines selbstständigen (Co-)Tagesmutter/-vaters wurden kontrolliert. 
Eine Ortsbegehung für potenzielle Räumlichkeiten für selbstständige (Co-)Tagesmütter/-väter fand statt. Einmal wurden selbstständige (Co-)Tagesmütter/-väter mittels eines Schreibens auf die Nichteinhaltung bestimmter Vorgaben hingewiesen. 
d. Die Inspektion ging dem Hinweis einer nicht anerkannten Kinderbetreuung nach. 
e. Es fanden sieben Inspektionen bei den Tagesmütterhäusern statt. 
f. Die Räumlichkeiten eines Standortes der AUBE wurden kontrolliert. 

Des Weiteren fanden drei Ortsbegehungen für Standorte der AUBE statt. 
Zwei Standorte der AUBE wurden mittels eines Schreibens auf die Nichteinhaltung bestimmter Vorgaben hingewiesen. 
Zu guter Letzt führte die Inspektion eine Kontrolle der Buchhaltung eines Dienstleisters der AUBE durch. 

5. Im Jahr 2024 wurden bereits die Räumlichkeiten einer/eines selbstständigen (Co-) Tagesmutter/-vaters kontrolliert. 

Darüber hinaus wurden drei Standorte der AUBE mittels eines Schreibens auf die Nicht-einhaltung bestimmter Vorgaben hingewiesen. 
Für das aktuelle Jahr sind weitere Inspektionen bei den Kinderhorten, selbstständigen (Co)Tagesmüttern/-vätern, Co-Initiativen und Standorten der AUBE vorgesehen. 
Wie bereits erläutert, gibt es unterschiedliche Arten der Inspektion. In der vorliegenden Antwort wird nicht auf die Schreiben eingegangen, mit denen die Dienstleister auf die Nichteinhaltung bestimmter Vorgaben hingewiesen werden. In diesen Fällen liegt ein klarer Verstoß gegen die aktuellen Vorgaben der Rechtstexte vor. Dies betrifft häufig fehlende Unterlagen. 
Darüber hinaus werden die Ortsbegehungen potenzieller Standorte für die Kinderbetreuung nicht berücksichtigt. Die begutachteten Räumlichkeiten sind noch nicht entsprechend den Vorgaben der Rechtstexte gesichert und eingerichtet, da erstmal nur die grundsätzliche Eignung der Räumlichkeiten geprüft wird. 
Zu guter Letzt werden die zwei Fälle des Verdachts einer nicht-anerkannten Betreuung nicht berücksichtigt. 
Es ist nicht möglich die Inspektionen in die in der Frage 4 genannten Kategorien aufzuteilen. Werden bei einer Inspektion beispielsweise zehn kleinere Mängel festgestellt, wie feh-lende Kindersicherungen, sind diese Mängel schnell behoben. Diese Inspektion fällt von der Anzahl Feststellungen unter „vermehrte Auffälligkeiten“. Die Mängel sind jedoch im Ver-gleich geringfügig. 
Stellt die Inspektion hingegen fest, dass die Hecke im Außenbereich hochgiftig ist und komplett ersetzt werden muss, wird nur ein Mangel festgestellt, was unter „wenige Auffälligkeiten“ fällt. Der Aufwand, um die Hecke zu entfernen und den Garten auf eine andere Art kindersicher abzugrenzen, ist jedoch enorm. 
Es gab bisher keine Inspektion, bei der alle Vorgaben eingehalten und folglich keine Auf-fälligkeiten festgestellt wurden. 
In der Regel werden bei den Inspektionen wenige bis vermehrte Auffälligkeiten festgestellt, die unterschiedlich schwerwiegend sind. Diese Mängel sind in einer bestimmten Frist zu beheben und die Betreuung darf währenddessen weiter stattfinden. 
Handelt es sich um wenige kleine Mängel, ist die Umsetzung der Auflagen mittels Fotos zu belegen. Werden vermehrte und komplexere Mängel festgestellt, sucht die Inspektion nach Ablauf einer vorgegebenen Frist den Ort erneut auf, um die Umsetzung der Auflagen zu überprüfen. 
Die Inspektionen, bei denen übermäßige Auffälligkeiten festgestellt werden, sind tendenziell selten. In diesen Fällen ist es möglich, dass ein Verfahren zur Aussetzung der Anerkennung eingeleitet wird. Dies hängt jedoch auch von der Bereitschaft des Dienstleisters ab, die Mängel zu beheben. 
Bei einer Inspektion wird auf viele unterschiedliche Faktoren geachtet, die alle zum Wohl-befinden und zur Sicherheit der Kinder beitragen. Hierzu gehören u.a.: 
– Hygiene; 
– Zustand der Räumlichkeiten; 
– Sicherung der Räumlichkeiten; 
– Einhaltung der Aufsichtsplicht; 
– Grobe Fahrlässigkeit; 
– Einhaltung der Höchstanzahl gleichzeitig betreuter Kinder; 
– Verständnis der in der Kinderbetreuung tätigen Personen bezüglich potenzieller Gefahren; 
– Vollständigkeit der administrativen Unterlagen. 

Die Überprüfung der Dienstleister beginnt schon während des Anerkennungsprozesses. Gemäß Artikel 37-43 sowie 196-198 des Erlasses Dienste erhalten Dienstleister der Kinderbetreuung (konkret betrifft dies Kinderkrippen, Co-Initiativen, Kinderhorte und Stand-orte der AUBE) erstmal eine vorläufige Anerkennung. Während dieser vorläufigen Anerkennung finden eine oder mehrere Kontrollen zur Überprüfung der in dem Erlass Dienste aufgeführten Vorgaben statt. 
Wurden die möglichen räumlichen sowie administrativen Beanstandungen behoben, wird gemäß Artikel 44-48 des Erlasses Dienste eine definitive Anerkennung ausgesprochen. 
Selbstständige Tagesmütter/-väter erhalten gemäß Artikel 33-38 des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter (Erlass STM) mit Betreuungsbeginn eine definitive Anerkennung. 
Liegen der Inspektion Hinweise vor, dass ein Dienst der Kinderbetreuung eine oder mehrere der in den entsprechenden Rechtstexten aufgeführten Verpflichtungen auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen nicht einhält, kann (wenn notwendig auch in Dringlichkeit) die Aussetzung der Anerkennung in die Wege geleitet werden (Artikel 49-52 des Erlasses Dienste sowie 39-42 des Erlasses STM) 
Kommt der Dienst der Kinderbetreuung nach Ablauf der Dauer der Aussetzung weiterhin nicht den Verpflichtungen nach, kann die vorläufige oder definitive Anerkennung entzogen werden (Artikel 53-54 des Erlasses Dienste sowie 43-44 des Erlasses STM). 
Gemäß Artikel 131 und 155 des Erlasses Dienste sowie Artikel 18 des Erlasses STM betreuen die Tagesmütter/-väter und Kinderbetreuer/-begleiter in Heimarbeit die Kinder immer persönlich. 
Somit sind die Tagesmütter/-väter und die Kinderbetreuer/-begleiter in Heimarbeit dafür verantwortlich, wenn unter ihrer Aufsicht eine Kindeswohlgefährdung stattfindet. Dies gilt auch, wenn sie nicht selbst die Täter sind. 
Grundsätzlich gilt gemäß Artikel 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Unschuldsvermutung, bis der Beweis der Schuld erbracht ist. Dies muss die Regierung sowie die Inspektion bei jedem Hinweis auf Kindeswohlgefährdung berücksichtigen. 
Kommt es zu einer Kindeswohlgefährdung, ist jeder Fall einzeln zu beurteilen und die Kon-sequenzen im Rahmen des geltenden Rechtstextes festzulegen. 
Eignen sich beispielsweise aufgrund von Arbeiten oder plötzlichen Schäden im Haus der Kinderbetreuer/-begleiter in Heimarbeit die Räumlichkeiten nicht mehr für die Kinderbetreuung, können die betroffenen Mitarbeitenden stattdessen in einer Co-Initiative, 
Kinderkrippe oder AUBE arbeiten. Dies ist ebenfalls möglich, wenn bei einer erneuten Kon-trolle der Strafregister Eintragungen bei Familienangehörigen festgestellt werden, auf-grund derer die Kinderbetreuung nicht mehr zu Hause stattfinden darf. 
Fehlen der/dem Tagesmutter/-vater oder Kinderbetreuer/-begleiter in Heimarbeit das Verständnis für potenzielle Gefahrenquellen, können sie durch die entsprechenden Weiterbildungen oder eine enge Begleitung durch das ZKB ein besseres Bewusstsein hierfür entwickeln. 
Die Betreuungsräume, vor allem im privaten Umfeld, werden dem gelebten Betreuungsall-tag angepasst und entsprechen daher nicht immer den Räumlichkeiten, die durch die Inspektion kontrolliert wurden. Dadurch können auch potenzielle neue Gefahrenquellen erst im Nachgang einer Kontrolle entstehen. 
Große Änderungen, wie beispielsweise an der Infrastruktur, sind deswegen im Vorfeld bei Diensten der Kinderbetreuung durch den Fachbereich Familie und Soziales zu genehmigen (Artikel 48 des Erlasses Dienste). Die selbständigen Tagesmütter/-väter müssen dem ZKB die Änderungen proaktiv innerhalb von 30 Tagen mitteilen (Artikel 37 des Erlasses STM).

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