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Fragen und Antworten

Schriftliche Frage Nr. 438

8. Mai 2024 – Frage von L. Faymonville an Herrn Ministerpräsident Paasch zur möglichen Verbesserung der Rahmenbedingungen für ostbelgische Feuerwehrleute

Wie und wo setzt die DG sich für eine bessere Berücksichtigung der Eigenheiten des ländlichen Raums und insbesondere der DG in Sachen Sicherheit ein?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. 

Frage von Lothar Faymonville (SP) vom 29. März 2024:

Freiwillige Feuerwehrleute müssen viele Weiterbildungsstunden, Übungen usw. nach Feierabend absolvieren, um überhaupt ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben. Hinzukommt DG-spezifisch, dass laut einem Rechtsgutachten der Task Force Grenzgänger der Großregion 2.0 von September 2020 die Regierung der DG keine Aus- und Weiterbildungen im Rahmen des Bildungsurlaubs anerkannt hat, anders als in anderen Landesteilen. 
Zu mit den Weiterbildungen einhergehenden Problematiken berichtete bereits das Grenz-Echo am 12. März. 
Diese im Grenz-Echo beschriebenen Umstände stellen die Feuerwehrleute vor zusätzliche Personalprobleme. Dort bedarf es an Anpassungen der gesetzlichen Vorgabe, damit diese auf unsere Region zugeschnittener werden. 
Nun stellt sich für einige ostbelgische Feuerwehrleute ein noch viel größeres Problem dar, das Problem der Sozialabgaben. 
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer ist in dem Land Sozialabgabepflichtig, in dem er sein Haupteinkommen bezieht. 
Durch die Aufwandentschädigung, welche die freiwilligen Feuerwehrleute in Belgien erhalten, gelten sie vor dem Gesetz als Arbeitnehmer bzw. als Beamte. 
Dies stellt jedoch ein Problem für alle Pendler in eines unserer Nachbarländer dar. 
Dies wurde durch ein Abkommen zwischen Belgien und den Nachbarländern geregelt, welches nur nicht von den Niederlanden akzeptiert wurde. 
Dieses Abkommen, gilt jedoch nicht für freiwillige Feuerwehrleute, welche sich in Belgien in einer Hilfeleistungszone engagieren, in einem Nachbarland arbeiten und in Belgien noch selbständig sind, sei es nebenberuflich oder hauptberuflich. 
Dieses nicht vorhandene Abkommen stellt einige Mitglieder der Feuerwehr vor enorme Probleme. 
Dies führt dazu, dass zum Beispiel Arbeitnehmer in einem Nachbarland ihre dort erhaltenen Kinderzulagen im Kontrollfall zurückzahlen müssen. 
Die psychische Belastung durch bei Einsätzen Erlebtes sollte nicht zusätzlich durch finanzielle Sorgen erhöht werden! 
Einige Feuerwehrleute müssen sich also nun entscheiden: 
Sollen Sie sich weiter bei der Feuerwehr engagieren oder sollen Sie Ihre Selbstständigkeit in Belgien beenden? 
Sollen sie ggf. sogar Ihre Arbeitnehmer in Belgien entlassen, um weiterhin sich freiwillig einer Hilfeleistungszone anschliessen zu können? 
Mitbürgern, die sich sozial engagieren, sollten nicht unnötig Steine im Weg liegen.

Daher möchte ich Ihnen, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, folgende Frage stellen: 
1. Wie und wo setzt die DG sich für eine bessere Berücksichtigung der Eigenheiten des ländlichen Raums und insbesondere der DG in Sachen Sicherheit ein? 
2. Haben sie vor oder in Folge des Artikels vom 12. März schon Lobbyarbeit beim Föderalstaat geleistet? 
3. Wenn ja, wie sehen Sie die Chancen auf zeitnahe Verbesserungen? 
4. Wie lief seit dem Rechtsgutachten der Task Force Grenzgänger der Großregion 2.0 von September 2020 die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen des Bildungsurlaubs? Können Sie aus dieser Zusammenarbeit konkrete Ergebnisse vermelden? 
5. Wann kann man mit einer Anerkennung der im Rahmen der Aus- und Weiterbildung angeeigneten Kompetenzen rechnen? 
6. Ist es beispielsweise möglich, ein gewisses Bildungsniveau aufgrund der zahlreichen Aus- und Weiterbildungsstunden anzuerkennen oder zumindest Dispensen in anderen Aus- und Weiterbildungen zu ermöglichen? 
7. Welche weiteren Maßnahmen könnte die Deutschsprachige Gemeinschaft in Betracht ziehen, um die Hilfeleistungszone 6 zu unterstützen? 
8. Welche konkreten Maßnahmen kann und will die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ergreifen um, gemeinsam mit den Bürgermeistern, besonders dem Man-gel an freiwilligem Personal bei der Hilfeleistungszone sowohl kurzfristig als auch langfristig entgegenzuwirken? 
9. Sind Ihnen die Umstände und Problematiken der Sozialabgaben bereits bekannt gewesen? 
10. Wie viele Feuerwehrleute betrifft dieser Umstand? 
11. Inwieweit werden Sie sich dafür einsetzen, das Abkommen zu erweitern, sodass die Feuerwehrleute weiterhin diesen wichtigen Dienst für die Gesellschaft erbringen können? 

Antwort von Oliver Paasch (ProDG), Ministerpräsident:

1. Wie und wo setzt die DG sich für eine bessere Berücksichtigung der Eigenheiten des ländlichen Raums und insbesondere der DG in Sachen Sicherheit ein? 
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft keinerlei Zuständigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit ausübt. Gleiches gilt für die Regelung und strukturelle Finanzierung von Hilfeleistungszonen. Entsprechende Zuständigkeiten fallen vorwiegend dem Föderalstaat bzw. den Provinzen zu. 
In konkreten Bedarfsfällen hat die Regierung die Interessen der deutschsprachigen Bürge-rinnen und Bürger sowie der hiesigen Einrichtungen und Dienstleister im Bereich der öffentlichen Sicherheit dennoch stets gegenüber den zuständigen Behörden vertreten. Während der COVID-19-Pandemie etwa hat sich der Ministerpräsident im Konzertierungsaus-schuss vehement für die Belange der DG eingesetzt, so zum Beispiel in Bezug auf die größtmögliche Beschränkung von Grenzschließungen und anderen drastischen Einschränkungen in Ausführung der föderalen Sicherheitskompetenz. Während der gesamten Pandemie und bis heute steht das Kabinett des Ministerpräsidenten im engen Austausch mit dem Nationalen Krisenzentrum, um für die Eigenheiten des ländlichen Raums und insbesondere der DG in Sicherheitsfragen zu sensibilisieren. Ähnlich war die DG-Regierung in der grenzüberschreitenden Corona-Taskforce der Euregio Maas-Rhein vertreten, um dort die besonderen Belange der ostbelgischen Grenzgänger geltend zu machen. 
Auch zu anderen föderalen Sicherheitsbehörden wie dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse (OCAM) unterhalten wir regelmäßige Arbeitskontakte, so zum Beispiel im Zuge der Terroranschläge im März 2016, wonach für die DG eine eigene Präventionsstelle « Wegweiser Ostbelgien » erfolgreich eingerichtet wurde. 
In Bezug auf die Hilfeleistungszone 6 gilt, dass die Provinz Lüttich durch ein Rundschreiben der Regierung der Wallonischen Region verpflichtet wird, sich an den Kosten der Hilfeleistungszonen zu beteiligen. Diese Verpflichtung galt jedoch zunächst nur in Bezug auf die frankophonen Hilfeleistungszonen. Bereits zu Beginn der Legislatur, im September 2020, erörterte das Kabinett des Ministerpräsidenten gemeinsam mit dem Kabinett des damaligen zuständigen wallonischen Ministers Pierre-Yves Dermagne, dass auch die deutschsprachige Hilfeleistungszone in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden muss. Daraufhin und aufgrund einer Intervention des Ministerpräsidenten beim Vorsitzenden des Provinz-kollegiums, Luc Gillard, hat sich die Provinz bereiterklärt, die Hilfeleistungszone 6, die die 9 Gemeinden des deutschen Sprachgebietes abdeckt, mit den frankophonen Hilfeleistungs-zonen gleich zu behandeln. In der Folge hat die Deutschsprachige Gemeinschaft ein spezifisches Zusammenarbeitsabkommen in Sachen Hilfeleistungszone 6 mit der Provinz Lüttich abgeschlossen, das nach gleichem Muster wie die Abkommen mit den frankophonen Hilfeleistungszonen der Provinz Lüttich erstellt wurde. Folglich haben wir erwirkt, dass die Hilfeleistungszone 6 mit allen anderen Zonen der wallonischen Provinzen gleichbehandelt wird. Dies beinhaltet also die kontinuierliche Übernahme von bis zu 60% des Gemeinde-anteils an den Kosten der Hilfeleistungszone (siehe nachfolgende Tabelle).

Weiterhin im Bereich der öffentlichen Sicherheit bzw. der Notfallversorgung unterzeichneten die Regierungen der DG und des Bundeslands Nordrhein-Westfalen am 28.03.2024 eine gemeinsame Absichtserklärung über die grenzüberschreitende Notfallversorgung. Bereits 2018 tauschte sich unsere Regierung zu einer solchen Absichtserklärung mit NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann in Aachen aus. Weitere Gespräche führte der Ministerpräsident seitdem mit dem deutschen Kanzleramtsminister, dem ehemaligen NRW-Ministerpräsident Armin Laschet und mit dem NRW-Europaminister Nathanael Liminski. Auch bei seinen bilateralen Treffen mit NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst setzte sich der Ministerpräsident stets für das Thema ein. Obschon es in der Praxis schon seit geraumer Zeit so gehandhabt wird, macht die neue Absichtserklärung zwischen Belgien und NRW die grenzüberschreitende Notfallversicherung nun rechtssicher. Die belgischen und deutschen Nothilfen dürfen sich nun offiziell in unserem Grenzgebiet unterstützen: Geschieht ein Unfall, so kommt in Zukunft der Rettungsdienst, der am schnellsten vor Ort ist und die individuell beste Nothilfe leisten kann. Auch die Bezahlung ist durch das neue Abkommen geregelt. Wenn ein deutscher Rettungsdienst in Belgien zum Einsatz kommt, so gilt für den Patienten der gleiche Eigenanteil, wie es auch für einen belgischen Notdienst der Fall ge-wesen wäre. 
2. Haben sie vor oder in Folge des Artikels vom 12. März schon Lobbyarbeit beim Föderal-staat geleistet? 

Die größtenteils ehrenamtliche Arbeit der Hilfeleistungszone 6 ist von grundlegender Be-deutung für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Durch ihre qualifizierten und wohnortnahen Dienstleistungen trägt die Hilfeleistungszone wesentlich zur Sicherheit und dem Wohl-befinden der hiesigen Bevölkerung bei. Diese Arbeit ist bemerkenswert. Es gilt, den Fort-bestand der Hilfeleistungszone durch konsequente Interventionen auf allen relevanten Entscheidungsebenen zu sichern. 
Wie hiervor beschrieben hat die Regierung vor diesem Hintergrund keine Presseveröffentlichungen abgewartet, um hinsichtlich der langfristigen Absicherung der Hilfeleistungs-zone 6 zielführende Maßnahmen zu ergreifen. Unser Handlungsspielraum ist und bleibt hierbei jedoch bis auf weiteres begrenzt und unsere Rolle in der Folge größtenteils vermittelnd und sensibilisierend. 
Siehe auch Frage 11. 
3. Wenn ja, wie sehen Sie die Chancen auf zeitnahe Verbesserungen? 

Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Wahltermins erscheinen kurzfristige Gesetzes- bzw. Regelmaßnahmen des föderalen Parlaments und der Föderalregierung in Bezug auf eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Hilfeleistungszonen relativ unwahrscheinlich. Gleiches gilt für die Festlegung neuer Finanzierungsgrundlagen der Provinz Lüttich im Auftrag der wallonischen Region. 
Offen ist derweil die Frage nach einer potenziellen zeitnahen Aufwertung der Hilfeleistungs-zone durch die zuständigen Gemeinden. 
4. Wie lief seit dem Rechtsgutachten der Task Force Grenzgänger der Großregion 2.0 von September 2020 die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen des Bildungsurlaubs? Können Sie aus dieser Zusammen-arbeit konkrete Ergebnisse vermelden? 

Für Ausbildungen, die nicht automatisch durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen zum Bezahlten Bildungsurlaub zugelassen sind müssen gemäß Artikel 109 § 1 Nummer 9 und Artikel 110 §1 Nummer 1 des Sanierungs-gesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen Anträge auf Zulassung des Programms der Weiterbildungen gestellt werden. Die diesbezüglichen Formulare wurden der Hilfeleistungszone am 26. Januar 2021 per E-Mail durch die Verwaltung zugestellt. Der bezahlte Bildungsurlaub gilt wohlbemerkt nur für Arbeitnehmer und nicht für Selbstständige. 
Die Hilfeleistungszone teilte im Rahmen eines Treffens mit Ministerin Lydia Klinkenberg und der Verwaltung am 14. November 2023 mit, dass das Innenministerium die Anträge auf Anerkennung der Weiterbildungen für den bezahlten Bildungsurlaub stellen müsse. Dies habe das Innenministerium auch für die Anerkennung der Weiterbildungen für den bezahlten Bildungsurlaub in den beiden anderen belgischen Gemeinschaften erledigt. Die Hilfeleistungszone teilte mit, diesbezüglich Kontakt zum Innenministerium aufzunehmen. Bisher ist in der Verwaltung kein Antrag auf Anerkennung dieser Weiterbildungen eingegangen. 
Die Hilfeleistungszone teilte im Rahmen derselben Versammlung mit, dass der bezahlte Bildungsurlaub in der Französischen Gemeinschaft wenig von Feuerwehrleuten genutzt werde. 
5. Wann kann man mit einer Anerkennung der im Rahmen der Aus- und Weiterbildung angeeigneten Kompetenzen rechnen? 

Die Ausbilder der Feuerwehr müssen innerhalb von zehn Jahren 24 Weiterbildungsstunden im Bereich Pädagogik absolvieren. Die Hilfeleistungszone möchte für diesen Weiterbildungsbereich gerne auf das Knowhow des ZAWM zurückgreifen. Es bedarf jedoch laut Hilfeleistungszone einer Anerkennung der Aus- und Weiterbildungen, die das ZAWM anbietet, durch den Föderalstaat, damit diese im Rahmen des Aus- und Weiterbildungssolls der Rettungskräfte angerechnet werden können. Wir setzen uns für eine schnellstmögliche Anerkennung ein. 

6. Ist es beispielsweise möglich, ein gewisses Bildungsniveau aufgrund der zahlreichen Aus- und Weiterbildungsstunden anzuerkennen oder zumindest Dispensen in anderen Aus- und Weiterbildungen zu ermöglichen? 

Die Anerkennung von Kompetenzen und vorab erworbenen Kenntnissen mit dem Ziel, Befreiungen im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen zu erhalten, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Bildungseinrichtung. Die Regierung hat hierauf keinen Einfluss. 
7. Welche weiteren Maßnahmen könnte die Deutschsprachige Gemeinschaft in Betracht ziehen, um die Hilfeleistungszone 6 zu unterstützen? 

Wir schlagen der kommenden Regierung vor, geplante substanzielle Infrastrukturinvestitionen der Hilfeleistungszone im Rahmen des Infrastrukturplans zu unterstützen. 
Entsprechende Infrastrukturanalysen und Zuschussanträge sollen nach Angaben der Hilfeleistungszone noch in diesem Jahr erfolgen. 
Anlässlich der anstehenden Neuverhandlung eines Zusammenarbeitsabkommens der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit der Provinz Lüttich sollte die kommende DG-Regierung darüber hinaus darauf hinwirken, eine angemessene strukturelle Finanzierung der Hilfeleistungszone vonseiten der Provinz Lüttich bis 2029 abzusichern. 
Ferner unterstützen wir die Arbeit der Rettungskräfte im Rahmen des Gipfels der Großregion. Mit der geplanten Gründung einer Arbeitsgruppe für Bevölkerungsschutz, Feuerwehr und Rettungsdienst soll in diesem Rahmen ein wichtiger Schritt im Bereich des Erfahrungs-austauschs und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unternommen werden. An-gesichts der Herausforderungen in den Bereichen Bevölkerungsschutz, Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung sowie im Rettungsdienst wird die Schaffung einer flexiblen und praxisorientierten Struktur angestrebt. Die Arbeitsgruppe strebt nicht nur eine effektivere Koordination im Einsatzfall an, sondern setzt sich auch das langfristige Ziel, die Sicherheit, das Wohlergehen und die Resilienz der Bevölkerung in der Großregion nachhaltig zu verbessern. Die enge Anbindung an den Gipfel der Großregion und die Integration der verschiedenen Akteure schaffen eine Gelegenheit, Synergien zu nutzen und die zivile Sicherheit auf strategischer und operativer Ebene zu intensivieren. Zu den Zielen der Arbeitsgruppe gehört unter anderem die Förderung des Austauschs und der Zusammenarbeit im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr und Jugendfeuerwehr zur Stärkung der Nachwuchs-förderung und -entwicklung. 

8. Welche konkreten Maßnahmen kann und will die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ergreifen um, gemeinsam mit den Bürgermeistern, besonders dem Mangel an freiwilligem Personal bei der Hilfeleistungszone sowohl kurzfristig als auch langfristig entgegenzuwirken? 

Bereits am 17.05.2023 hat die Regierung die aktuelle Situation der Hilfeleistungszone 6 in Beisein ihres Kommandanten Francis Cloth im Rahmen der Bürgermeisterversammlung der DG thematisiert. Der Kommandant stellte die Herausforderungen und Bedürfnisse der HLZ vor und skizzierte Zusammenarbeitsmöglichkeiten. Es gebe immer weniger Freiwillige, gleichzeitig würden die Anforderungen immer höher (Vgl. Aufnahmeprüfung, Volumen Aus- und Weiterbildung, frz. Sprache). Eine Werbekampagne im Jahr 2022 habe ermöglicht, die Situation etwas zu stabilisieren (24 neue Rekruten). Die HLZ sei unmittelbar von allen Bauprojekten von Vereinigungen betroffen (Brandschutzgutachten, Begehungen vor Ort). Dafür stehe bei 800/900 Akten pro Jahr (Tendenz steigend) nur ca. 1 VZÄ zur Verfügung. Hinzu kämen Sicherheitsblätter für Veranstaltungen, Jugendlager, usw. Es fehle min. 1 VZA. Wir haben großes Verständnis für die Bedürfnisse der Hilfeleistungszone. Unserer Ansicht kommt der Föderalstaat seinen Verpflichtungen in diesem Bereich nur sehr unzureichend nach. Wir fordern nachdrücklich eine finanzielle Aufwertung der Hilfeleistungszonen. Die Regierung der DG verfügt in diesem Bereich über keine Befugnisse, unterstreicht aber ihre Bereitschaft zu Kooperationen bspw.im Bereich der Aus- und Weiterbildung. 
In Ministerium und den paragemeinschaftlichen Einrichtungen wurde in diesem Zusammenhang beispielsweise eine Regelung eingeführt, wonach freiwilligen Feuerwehrleuten großzügige Freistellungsbestimmungen bei Lohnfortzahlung im Fall von Bereitschaftsdiensten gewährt werden. Für vergleichbare Regelungen in der Privatwirtschaft ist die DG wohl-bemerkt nicht zuständig. 
Ferner wird durch die Verwaltung geprüft, inwiefern die dekretal verankerten Anforderungen an die Hilfeleistungszone im Rahmen von Infrastrukturprojekten ohne kritische Sicherheitsrisiken gelockert werden können. 
9. Sind Ihnen die Umstände und Problematiken der Sozialabgaben bereits bekannt ge-wesen? 

Die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben sich aus den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Grundregel ist, dass man nur in einem EU-Mitgliedstaat sozialversichert sein kann und deshalb auch nur in einem EU-Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge ab-führen muss. 
Wenn nun in zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten Tätigkeiten ausgeübt werden, muss in der Regel eine Einschätzung erfolgen, ob es sich dabei um Tätigkeiten handelt, die in den be-treffenden Ländern jeweils eine für die Sozialversicherungszuständigkeit relevante Tätig-keit darstellen. Wenn das der Fall ist, muss entschieden werden, welcher EU-Mitgliedstaat nach den Regelungen der oben erwähnten Verordnungen für die Sozialversicherung zu-ständig ist. 
In Belgien ist die hierfür zuständige Stelle das Landesamt für soziale Sicherheit (LSS). Sowohl mit Luxemburg als auch mit Deutschland wurden bereits Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für in Belgien wohnhafte und in Luxem-burg oder Deutschland tätige Personen geschlossen, damit diese nicht befürchten müssen, durch ihre Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr im Wohnland Belgien sozialversicherungspflichtig zu werden. Somit sind diese Betroffenen in der Lage, trotz einer Tätigkeit bei der freiwilligen Feuerwehr im Wohnland Belgien im Land des Arbeitgebersitzes sozial-versichert zu bleiben. Dies gilt allerdings nur, sofern nicht auch noch eine Erwerbstätigkeit als Selbstständiger im Wohnland ausgeübt wird. 
Warum eine solche Ausnahmevereinbarung mit den Niederlanden bisher nicht zu existieren scheint, entzieht sich unserer Kenntnis. Das Zustandekommen einer solchen Ausnahme-vereinbarung setzt das Einverständnis aller Träger der betreffenden EU-Mitgliedstaaten voraus, hier also das Einverständnis des LSS und das der SVB (NL). Sollte die SVB anders als der deutsche und luxemburgische Träger einer solchen Ausnahmevereinbarung mit dem LSS nicht zugestimmt haben, sind dem LSS damit bezüglich der Niederlande die Hände gebunden. Wir werden diese Frage in Kürze mit dem Gouverneur der niederländischen Provinz Limburg erörtern und uns für eine Lösung des Problems einsetzen. 
10. Wie viele Feuerwehrleute betrifft dieser Umstand? 

Von der Anzahl betroffener Feuerwehrleute hat die DG-Regierung mangels Zuständigkeit keine Kenntnis. Wir schlagen dem Fragesteller vor, sich unmittelbar an die Verantwortlichen der Hilfeleistungszone 6 zu wenden. 

11. Inwieweit werden Sie sich dafür einsetzen, das Abkommen zu erweitern, sodass die Feuerwehrleute weiterhin diesen wichtigen Dienst für die Gesellschaft erbringen können? 

Die Problematik der Sozialbestimmungen für freiwillige Feuerwehrleute, welche sich in Bel-gien in einer Hilfeleistungszone engagieren, in einem Nachbarland arbeiten und in Belgien noch selbständig sind, sei es nebenberuflich oder hauptberuflich, hat der Ministerpräsident am 15. April 2024 schriftlich an den zuständigen föderalen Minister für Arbeit, Pierre-Yves Dermagne, herangetragen. In beschriebenem Schreiben wurde vorgeschlagen, den ent-sprechenden Einzelfall in die bestehenden grenzüberschreitenden Abkommen einzuarbei-ten und nochmals zu prüfen, ob das Abkommen auf die Niederlande erweitert werden kann. Eine Antwort des Ministers steht derzeit aus. 
Komplementär hierzu könnte eine einschlägige Resolution des Parlaments an das föderale Parlament und die Föderalregierung in der Sache zielführend sein.

 

 

 

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