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Fragen und Antworten

Mündliche Frage Nr. 1681

18. April 2024 – Frage von S. Pauels an Ministerin KLINKENBERG zu den Möglichkeiten der Einschreibung von Schülern aus anderen belgischen Gemeinschaften an den Schulen der DG

In Anbetracht der Tatsache, dass es keine dekretale Verpflichtung gibt, Schülereinschreibungen aus anderen belgischen Gemeinschaften anzunehmen: Inwiefern besteht für die Schulen der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Möglichkeit, Schülerbewerbungen aus anderen belgischen Gemeinschaften anzunehmen?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. 
 
Frage von Stephanie Pauels (CSP):
 
Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist eine Grenzregion. Die geografische Lage unseres Gebiets beeinflusst auch Aspekte unserer Bildungspolitik. Beispielsweise dann, wenn Schüler aus der benachbarten französischen Gemeinschaft sich für den Unterricht an einer DG-Schule anmelden möchten. 
 
In der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist die Anmeldung von Schülerinnen und Schülern durch ein Dekret von 1998 geregelt, dass 2009 in Teilen abgeändert wurde.  Aus der Rechtslage gehen Bedingungen hervor, bei deren Erfüllung die Schulen verpflichtet sind, einem Einschreibungsantrag stattzugeben (sog. Muss-Bestimmung). Aus dem Dekret geht nicht hervor, ob Schulen auch Möglichkeiten offenstehen, Schüler bei Nicht-Erfüllung der Bedingungen einzuschreiben (Kann-Bestimmung). 
 
Vor diesem Hintergrund möchte ich die folgenden Fragen an Sie richten: 
1. In Anbetracht der Tatsache, dass es keine dekretale Verpflichtung gibt, Schülereinschreibungen aus anderen belgischen Gemeinschaften anzunehmen: Inwiefern besteht für die Schulen der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Möglichkeit, Schülerbewerbungen aus anderen belgischen Gemeinschaften anzunehmen? 
2. Sind die Bestimmungen zur Einschreibung von Schülern aus der FG an DG-Schulen identisch mit den Bestimmungen, die im umgekehrten Fall Anwendung finden? (Wenn also ein Schüler aus der DG eine Einschreibung an einer Schule der FG wünscht)
3. Welche Wege stehen Schülern (Primar und Sekundar) aus der französischen Gemeinschaft offen, die sich an einer Schule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anmelden möchten? 
 
 
Antwort von Lydia Klinkenberg (ProDG), Ministerin für Unterricht, Ausbildung, Kinderbetreuung und Erwachsenenbildung:
 
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
im Schuljahr 2023-2024 besuchen mit Stand vom 30. September 2023 insgesamt 15.995 Schülerinnen und Schüler eine Unterrichtseinrichtung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Davon haben 872 Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in der Französischen Gemeinschaft. Darüber hinaus besuchten 1.056 Schüler mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Schule in der Französischen Gemeinschaft.
 
Wie Frau Pauels korrekterweise festgestellt hat, sind den Artikeln 25 bis 27 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen die Einschreibeverpflichtungen für die verschiedenen Schulnetze zu entnehmen.
Neben diesen „Muss-Bestimmungen“ steht es den Schulleitungen frei, alle Schüler, die die spezifischen Zulassungsbedingungen zur jeweiligen Schulebene erfüllen, ungeachtet ihres Wohnsitzes in eine deutschsprachige Grundschulniederlassungen oder eine Sekundarschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft einzuschreiben. Diese Zulassungsbedingungen sind für die Regelgrundschule festgelegt im Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen und für das Regelsekundarschulwesen im Königlichen Erlass vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens.
 
Kinder, die in der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft wohnhaft sind, können lediglich in französischsprachige bzw. – falls eine solche angeboten würde – niederländischsprachige Grundschulniederlassung eingeschrieben werden, wenn die Bestimmungen gemäß Artikel 8 §2 des Dekrets vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen erfüllt sind:
„1. das Kind hat im vorhergehenden Schuljahr eine französischsprachige Grundschule besucht; dies gilt nicht für Kinder, die ins erste Jahr des Kindergartens oder ins erste Jahr der ersten Stufe der Primarschule eingeschrieben werden;
2. einer der nachstehenden Fälle liegt vor:
a) die Schule beziehungsweise Abteilung, in die das Kind sich einschreiben möchte, ist die nächstgelegene Schule, in der ein Unterricht in französischer Sprache organisiert oder subventioniert wird;
b) mindestens ein Erziehungsberechtigter hat seinen ständigen Arbeitsplatz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
c) mindestens ein Geschwisterteil besucht zum Zeitpunkt der beantragten Einschreibung bereits die betreffende Grundschule.‘
 
Die Französische Gemeinschaft regelt die Zulassung von Schülern in ihrem Rundschreiben „Circulaires 8974, organisation de l’enseignement maternel et primaire ordinaire pour l’année scolaire 2023-2024“. Darin wird auch die Einschreibung von Schülern mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft thematisiert. Für diese Schüler gelten die gleichen Einschreibebedingungen wie für die Schüler mit Wohnsitz in der Französischen Gemeinschaft.
 
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
 
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