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Fragen und Antworten

Mündliche Frage Nr. 1663

17. April 2024 – Frage von D. Stiel an Minister Antoniadis zu den unterschiedlichen Bestimmungen der ÖSHZ

Gibt es, ihres Wissens nach schon Bemühungen, die unterschiedlichen Bestimmungen anzugleichen?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. 
 
Frage von Diana Stiel (Vivant):
 
Eine finanzielle Unterstützung zur Übernahme der Unterbringungskosten in einem WPZS durch das ÖSHZ kann angefragt werden und je nach persönlicher Situation und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Sozialuntersuchung wird ein Beschluss gefasst. 
 
Bevor eine finanzielle Unterstützung seitens eines ÖSHZ gewährt wird, müssen natürlich zuerst die Sparguthaben genutzt werden.
Es gibt Fälle, wo betagte Personen Verträge mit Bestattungsunternehmen abschließen, um im Falle des Todes den Angehörigen finanziell nicht zur Last zu fallen. Diese Verträge sind Preisangebote und die Entscheidung um die Höhe der blockierten Beerdigungskosten liegt bei der betagten Person. 
Eine durchschnittliche Bestattung kostete im Jahr 2019 laut Bestatter-Statistik zwischen 3500 und 3800 Euro, dies erklärte Marc Despineux, Bestatter aus Eupen in dem damaligen BRF-Beitrag.
Die Kosten werden mittlerweile gestiegen sein.
 
Wenn das ÖSHZ für Kosten innerhalb eines Pflegeheims intervenieren muss, darf die für die Beerdigungskosten verwendete Summe von 1250 € nicht überschritten werden (dies laut Richtlinien des ÖSHZ Eupen)
In Raeren scheint dies anders zu sein. Hier beträgt die verwendete Summe die nicht überschritten werden darf 4000 €
Dies liegt in der Autonomie der Gemeinde bzw. des ÖSHZ, jedoch führt die unterschiedliche Handhabung zu Verwirrung.
Der Ombudsdienst der DG  wurde in diesem Fall konsultiert. Ohne der Empfehlung des Ombudsdienstes vorgreifen zu wollen, so hat dieser in der Vergangenheit schon mehrmals für Vereinheitlichung von Rechten plädiert.
 
Hierzu lautet meine Frage:
- Gibt es, ihres Wissens nach schon Bemühungen, die unterschiedlichen Bestimmungen anzugleichen?
 
 
Antwort von Antonios Antoniadis (SP), Minister für Gesundheit und Soziales:
 
Die ÖSHZ haben die Aufgabe, in Not geratene Menschen innerhalb ihrer Gemeinde zu unterstützen. Insofern eine finanzielle Hilfe beantragt wird, überprüft der Dienst zunächst, ob eine Bedürftigkeit vorliegt und ob andere Ansprüche geltend gemacht werden können. 
 
Die ÖSHZ beschränken sich allerdings nicht auf finanzielle Hilfe. Die Sozialarbeiter versuchen, in Not geratene Menschen dabei zu unterstützen, aus dieser Situation herauszukommen. Zum Beispiel durch eine Ausbildung, durch Beschäftigung, Wohnraum oder eine Schuldenberatung.
Wenn eine Eingliederungshilfe gezahlt werden soll, dann gibt es gesetzlich festgelegte Bedingungen, wie das vonstattengeht. 
 
Neben der Gewährung des Rechts auf soziale Eingliederung in Form des Eingliederungseinkommens, kann das ÖSHZ im Rahmen der Sozialhilfe andere Formen der finanziellen Unterstützung gewähren, wie beispielsweise Mietbeihilfe, Energiebeihilfe oder auch wie in diesem Fall eine Beihilfe zur Begleichung von Beerdigungskosten.
 
Die ÖSHZ verfügen in diesen Fragen über eine gewisse Autonomie und die Art und Weise, wie sie einen Antrag auf Unterstützung verwalten und analysieren, kann von einem ÖSHZ zum anderen unterschiedlich sein. Dies wird als "Ermessensspielraum" des Sozialhilferats bezeichnet. Dieser Ermessenspielraum ist ihnen gesetzlich garantiert.  
 
Das hat damit zu tun, dass die Gewährung derartiger Hilfen vom Ergebnis der Sozialuntersuchung des Antragstellers abhängt. Jedes ÖSHZ bestimmt für seine Gemeinde die Maximalbeträge für die Hilfen und je nach Fallsituation die Höhe bis zum festgelegten Maximalbetrag. 
 
Der ÖSHZ-Rat einer Gemeinde kann beispielsweise der Ansicht sein, dass ein Haushalt über ein „ausreichendes“ Einkommen verfügt und deshalb entscheiden, nicht tätig zu werden. In einer ähnlichen Situation könnte ein anderes ÖSHZ hingegen die Gesundheitsprobleme oder die familiäre Situation in Betracht ziehen und eingreifen.
 
Dies erklärt, warum ein Hilfeersuchen je nach Standort unterschiedlich betrachtet werden kann. Das ist aber nicht nur bei den ÖSHZ der Fall. Es gibt Zuschüsse und Steuersätze, die in jeder Gemeinde unterschiedlich sind.
 
Bemühungen, die verschiedenen Hilfen innerhalb der neun Gemeinden zu harmonisieren, sind der Regierung nicht bekannt. 
 
 
 
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