Druck Kopfbild

Fragen und Antworten

Schriftliche Frage Nr. 429

15. April 2024 – Frage von J. Huppertz an Frau Ministerin Klinkenberg zum Betreuungsschlüssel in der Außerschulischen Betreuung

Was ist der durchschnittliche Betreuungsschlüssel in den Einrichtungen der Außerschulischen Betreuung diesen Jahres sowie letzten Jahres? Könnten Sie bitte eine Aufschlüsselung des Betreuungsschlüssels nach Standorten zur Verfügung stellen?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. 

Frage von Jolyn Huppertz (fraktionslos) vom 6. März 2024:

Ich bitte um Auskunft bezüglich des Betreuungsschlüssels in der Außerschulischen Betreuung. Konkret interessieren mich folgende Punkte: 
1. Was ist der durchschnittliche Betreuungsschlüssel in den Einrichtungen der Außerschulischen Betreuung diesen Jahres sowie letzten Jahres? Könnten Sie bitte eine Aufschlüsselung des Betreuungsschlüssels nach Standorten zur Verfügung stellen? 
2. Wie oft wurde der Betreuungsschlüssel von 1:10 in den Einrichtungen im vergangenen Jahr überschritten? Könnten Sie diese Überschreitungen ebenfalls nach Standorten auf-schlüsseln? 


Antwort von Lydia Klinkenberg (ProDG), Ministerin für Unterricht, Ausbildung, Kinderbetreuung und Erwachsenenbildung:

Der Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung kennt zwei Formen des Betreuungsschlüssels in der Außerschulischen Betreuung: 
– Artikel 110 §1 stellt eine Anerkennungsnorm dar und dient der Gewährleistung der Präsenz einer ausreichenden Anzahl Kinderbetreuer. Dieser Schlüssel liegt bei 1:16 und ist auf alle anerkannten Anbieter der Außerschulischen Betreuung anwendbar, auch auf die nicht bezuschussten Dienste; 
– Artikel 115 §1 hingegen ist eine Bezuschussungsnorm und regelt, wie viele Kinderbetreuer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anwesenheiten in einem Standort anwesend sein müssen, damit der Zuschuss gewährt werden kann. Infolgedessen regelt diese Norm auch, bis zu welcher Höhe die Personalkosten bei der Berechnung der Zu-schusshöhe Berücksichtigung finden können. Kosten, die darüber hinaus gehen, sind zu Lasten des Dienstes: Dieser Schlüssel liegt bei 1:10. Er ist allerdings ausschließlich anwendbar auf Dienste der Kinderbetreuung, die im Sinne des Erlasses vom 22. Mai 2014 auch bezuschusst werden. Dies war der Fall für die V.o.G. RZKB; dies ist aber nicht mehr der Fall für die Einrichtung öffentlichen Interesses ZKB, die in Anwendung der Haushaltsgesetzgebung der Gemeinschaft und des Dekrets vom 22. Mai 2023 zur Schaffung des Zentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung eine Dotation erhält. 

Beide Betreuungsschlüssel beziehen sich ausdrücklich auf die durchschnittliche Anwesenheit. Diese errechnet sich aus der Gesamtheit der Anzahl anwesender Kinder pro Öffnungs-tag geteilt durch die Anzahl Öffnungstage pro Kalenderjahr. Diese Berechnung erfolgt je-weils pro Standort der Außerschulischen Betreuung. Es handelt sich somit um Durchschnittswerte, die an einzelnen Tagen über- oder unterschritten werden können, ohne dass die für die Anerkennung (Art 110 §1) bzw. Bezuschussung (Art 115 §1) erforderliche durch-schnittliche Anwesenheit nicht erreicht wird. So kann der Dienst eine Kinderbetreuung an-bieten, ohne durch unangemeldete An- und Abwesenheiten von Kindern sowie durch Personalausfälle eine Beeinträchtigung in Kauf nehmen zu müssen. 
Der Betreuungsschlüssel hat sich mit der Übernahme der Aktivitäten des RZKB durch das ZKB nicht verändert. Die V.o.G. RZKB handelte in der Logik des Bezuschussungsschlüssels von 1 zu 10, der im Erlass der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung in Art. 115 §1 verankert ist. 
Da das ZKB eine Einrichtung öffentlichen Interesses ist, erhält es keine Bezuschussung, sondern eine jährliche Dotation. Somit gilt ausschließlich Art. 110 §1 desselben Erlasses, der vorsieht, dass ein Betreuer bis zu 16 Kinder betreuen darf.

Nachfolgende Tabellen geben Aufschluss über den durchschnittlichen Betreuungsschlüssel des vollständigen Jahres 2023 und über die Monate Januar und Februar 2024. Demzufolge hat sich der Betreuungsschlüssel nicht verändert. Schlussfolgernd ist festzustellen, dass das RZKB/ZKB weit unter dem im Erlass vorgesehenen Betreuungsschlüssel von 1:10 bzw. 1:16 arbeitet.

Darüber hinaus gehen das RZKB und das ZKB auf standortspezifische Besonderheiten der jeweiligen Standorte der Außerschulischen Betreuung ein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Betreuer einen Weg zwischen der Schule und dem Standort zurücklegen müssen, die Betreuer selbst kochen oder wenn in dem Standort auch Kinder mit Förderbedarf betreut werden. 
Bei der Beantwortung der Frage zur Überschreitung des Betreuungsschlüssels wurde explizit der Betreuungsschlüssel von 1:10 pro Öffnungstag als Berechnungsgrundlage berücksichtigt und nicht – wie im Erlass in Art. 115 §1 beschrieben – der durchschnittliche Betreuungsschlüssel, der auf das Jahr gesehen berechnet wird (und folglich die Überschreitung dieses Schlüssels an einzelnen Tagen nicht zwangsläufig die Nicht-Einhaltung der Bezuschussungsnorm zur Folge hat). Denn laut Erlass gilt folgende Tabelle:

Es handelt sich somit um einzelne Betreuungstage, an denen der Betreuungsschlüssel überschritten wurde. Die Gründe hierfür können, wie bereits oben angeführt, in personellen krankheitsbedingten Ausfällen oder „spontanen“ außerplanmäßigen Anwesenheiten von Kindern liegen. Das RZKB war stets bemüht, auch in diesen Fällen einen zuverlässigen Dienst zu garantieren, im Interesse der Eltern und der Kinder. 
Es gilt festzuhalten, dass der Jahresdurchschnitt sich innerhalb der Vorgaben des Erlasses befindet. 

Es ist deutlich sichtbar, dass es deutlich weniger Überschreitungen dieses Schlüssels gegeben hätte, wäre der durchschnittliche Betreuungsschlüssel 1:10 bzw. sogar der Schlüssel zur Anerkennung 1:16 angewandt worden.

 

 

Zurück Drucken Teilen