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Fragen und Antworten

Mündliche Frage Nr. 1606

22. Februar 2024 – Frage von A. Jerusalem an Ministerin KLINKENBERG zu Veränderungen in der Kinderbetreuung und deren Auswirkungen

Wie hat sich der Betreuungsschlüssel in der Kinderbetreuung bzw. dessen Anwendung seit der Gründung des ZKB verändert?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. 
 
Frage von Andreas Jerusalem (Ecolo):
 
Ein Standort der Kinderbetreuung gleicht in der DG nicht dem anderen. 
Die Räumlichkeiten sind zum Teil hervorragend, zum Teil rudimentär, zum Teil großzügig, zum Teil zu knapp. 
Die Betreuerteams sind zum Teil seit Jahren gewachsen, zum Teil einem ständigen Wechsel unterworfen. 
Hier wird gekocht, dort wird Essen geliefert. 
Die Unterschiede sind vielfältig. 
 
Dieser Vielfalt muss eine gute Gesetzgebung ebenso Rechnung tragen wie die Trägereinrichtung, in diesem Fall also das ZKB.
 
Im Rahmen der Gründung des ZKB wurden an gewissen Standorten die Aufgaben neu verteilt: Da, wo vorher Zeit und Raum zur Vorbereitung von Lernanlässen, gemeinsamem Spiel und Erfahrungen war, Zeit zum Kochen und zur Beziehungsarbeit, hindert nun eine Verknappung der zeitlichen Möglichkeiten offenbar die Betreuer und Betreuerinnen daran, diesen ganz wesentlichen Aufgaben gründlich nachzukommen.
 
Auch scheint sich der Betreuungsschlüssel ganz beiläufig verschlechtert zu haben - indem neuerdings die dekretalen Richtlinien streng umgesetzt werden, während dies in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen zu sein scheint.
 
Einige Personen aus dem Sektor haben den Eindruck, dass die aktuellen Veränderungen die Qualität in der Betreuung ganz entscheidend reduzieren und die Betreuung um Jahre in die Vergangenheit befördern. 
 
Das kann nicht die Absicht der Regierung sein!
 
Aus diesem Grunde habe ich folgende ganz entscheidende Fragen an Sie, Frau Ministerin: 
1. Wie hat sich der Betreuungsschlüssel in der Kinderbetreuung bzw. dessen Anwendung seit der Gründung des ZKB verändert?
2. Welche konkreten Auswirkungen auf die Arbeit haben die Anpassungen der Arbeitszeit?
3. Wie hat die Regierung dafür Sorge getragen, dass die Anpassungen sich nicht negativ auf die Betreuungsarbeit auswirken?
 
 
Antwort von Lydia Klinkenberg (ProDG), Ministerin für Unterricht, Ausbildung, Kinderbetreuung und Erwachsenenbildung:
 
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
 
in der Kinderbetreuung – heißt in der außerschulischen Betreuung - gibt es zu unterscheiden zwischen Anerkennungs- und Bezuschussungskriterien. 
Richtig ist, dass der Anerkennungsschlüssel 1:16 gemäß Artikel 110 des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung für die Außerschulische Betreuung bereits seit 2014 fest verankert ist und im Rahmen der Reform nicht angetastet wurde. Das Zentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Kinderbetreuung ist als Einrichtung öffentlichen Interesses dieser Vorgabe im Sinne einer Mindestanforderung verpflichtet. 
 
Die VoG RZKB handelte in Vergangenheit im Rahmen eines vom Anerkennungsschlüssel abweichenden Bezuschussungsschlüssels (Artikel 115) mit einer internen Vorgabe von 1:10. 
 
Seit dem 1. Januar 2024 erhält das ZKB eine Dotation, eine Art Pauschale also. Der Bezuschussungsschlüssel findet daher keine Anwendung mehr. 
 
Bei Übernahme der Aktivitäten der AuBe durch das ZKB wurde aber darauf geachtet, dass der Betreuungs- bzw. Anerkennungsschlüssel von 1:16 auch weiterhin nur in Ausnahmefällen erreicht ist und die bekannte Qualität der Betreuung beibehalten wird. Der bestehende Anerkennungsschlüssel gibt dem ZKB nämlich die notwendige Flexibilität. Würde man den Anerkennungsschlüssel heruntersetzen, würde dies unter Umständen dazu führen, dass bei Ausfall eines Betreuers - z.B. wegen Krankheit - ein Standort komplett schließen muss oder vereinzelte Eltern ihr Kind nicht in der Aube betreuen lassen könnten. Das kann nicht im Sinne der Kinder und Eltern sein. Stattdessen plädiere auch ich weiterhin dafür, dass das ZKB den Betreuungsschlüssel flexibel handhaben kann und 1:16 nicht ausreizt. Die aktuelle Dotation des ZKB erlaubt dies ohne Weiteres.
 
So steht es dem ZKB frei, von der Mindestvorgabe 1:16 abzuweichen und einen bedarfsgerechten Betreuungsschlüssel anzuwenden. Dies tut das ZKB beispielsweise, indem es bei der Festlegung des Betreuungsschlüssels standortspezifische Kriterien berücksichtigt, wie beispielsweise die Gewährleistung einer visuellen Aufsicht, wenn die Toiletten sich auf einer anderen Etage befinden.
 
Es ist die Aufgabe der Regierung für die Rahmenbedingungen zu sorgen. Die Dienstleister, und im betroffenen Fall das ZKB, füllen diesen Rahmen mit Leben. Für die Betreuungsarbeit innerhalb des Rahmens und die Pädagogik macht die Regierung keine Vorgaben.
 
Wie bereits in der Vergangenheit erläutert, hat die Regierung dem Betreuungspersonal in der Aube einen Vollzeit-Arbeitsvertrag angeboten. Folglich musste das ZKB nach Inkrafttreten der Reform die Stundenpläne in der Aube unter Berücksichtigung einer ganzen Reihe von neuen Arbeitsregimes – Laufbahnunterbrechungen, Aufstockungen, Reduzierungen, etc. – neu erstellen. Darüber hinaus ist das ZKB dabei, die Schichtpläne in der Aube zu überdenken und neue, attraktivere Arbeitszeitmodelle zu erarbeiten. Dies soll im engen Austausch mit dem Personal und der einzelnen Bedarfe in den Standorten erfolgen. Auf die Betreuungszeiten hat die Umgestaltung keine Auswirkung.
 
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
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