Fragen und Antworten

Mündliche Frage Nr. 456

09. September 2026 – Frage von Frau F. COLLING an Frau Ministerin KLINKENBERG zu Familienleistungen für unbegleitete minderjährige Ausländer (MENA) in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Können MENA heute in der DG unter ähnlichen Bedingungen wie in der Wallonie und in Flandern Anspruch auf Familienleistungen stellen?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht.


Frage von Fabienne COLLING (ECOLO), vom 09. September 2026:

Jeden Tag verlassen Minderjährige ihr Herkunftsland, um vor Kriegen, Armut, Naturkatastrophen, Ungleichheit usw. zu fliehen. Unter diesen Minderjährigen gibt es eine gewisse Anzahl unbegleiteter Kinder, das heißt, sie wandern allein aus, ohne Eltern oder verantwortliche Erwachsene. Diese Personen werden in Belgien als MENA bezeichnet. Im Juli 2026 wurden nach Angaben von Fedasil und seinen Partnerorganisationen noch etwa 931 Menas in Belgien betreut.

Diese Kinder und Jugendlichen gehören zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen. Sie sind in erhöhtem Maße gefährdet, Opfer von Menschenhandel oder anderer Formen der Ausbeutung – sei es sexueller oder finanzieller Natur – zu werden. Deshalb benötigen sie eine intensive Begleitung und angemessene Unterstützung. Um diese Jugendlichen sowie die Einrichtungen, die sie täglich betreuen, zu unterstützen, sehen die Wallonische Region und die Flämische Gemeinschaft Familienleistungen für MENA vor. Familienleistungen ermöglichen dabei Ausgaben, die über die unmittelbare Grundversorgung hinausgehen und für die persönliche Entwicklung, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind. In der DG besteht eine solche Regelung unseres Wissens nicht. So antwortete Ihr Vorgänger im September 2023 auf eine Frage von Herrn Grommes, dass die Regierung die Rechtssicherheit möglicher Maßnahmen prüfe. Angesichts der aktuellen Herausforderungen, die wir ganz allgemein im Schutz der Jugend auch in der DG erleben, erscheint es uns wichtig, zu prüfen, ob die DG ihre Politik in diesem Bereich weiterentwickelt hat.

Vor diesem Hintergrund haben wir folgende Fragen:

1.    Können MENA heute in der DG unter ähnlichen Bedingungen wie in der Wallonie und in Flandern Anspruch auf Familienleistungen stellen? 
2.    Inwiefern werden MENA in der DG vom Jugendhilfe Dienst unterstützt? 
3.    Welche konkreten Unterstützungsmaßnahmen stehen Menas im Rahmen des Dekrets über den Jugendschutz und die Jugendhilfe zur Verfügung?


Antwort von Lydia KLINKENBERG (ProDG), Ministerin für Gesundheit, Soziales, Familie und Wohnungswesen:

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, zu Ihrer ersten Frage: Die Deutschsprachige Gemeinschaft wendet bei unbegleiteten minderjährigen Migrantinnen und Migranten dieselben Anspruchsvoraussetzungen auf Familienleistungen an wie bei anderen Kindern mit Migrationshintergrund. Die Deutschsprachige Gemeinschaft orientiert sich dabei an einem Ansatz, der auch in der Region Brüssel-Hauptstadt angewandt wird: Familienleistungen werden gewährt, sobald die gesetzlichen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Eintragungsbescheinigung im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens reicht hierfür nicht aus. Familienleistungen werden somit ab dem Monat gewährt, der auf die Anerkennung eines entsprechenden Aufenthaltsrechts folgt. Diese Regelung wurde mit dem Programmdekret 2025 präzisiert.

Die bestehende Regelung trägt der Aufgabenteilung zwischen den föderalen Aufnahmeleistungen und den Familienleistungen Rechnung. Während des Asylverfahrens werden unbegleitete minderjährige Migranten im Rahmen des föderalen Aufnahmesystems betreut und materiell unterstützt. Die Anspruchsvoraussetzungen im Bereich der Familienleistungen wurden deshalb so ausgestaltet, dass Überschneidungen zwischen den verschiedenen Unterstützungssystemen vermieden werden.

Zu Ihrer zweiten und dritten Frage: Unbegleitete minderjährige Migranten können die Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen in Anspruch nehmen wie andere Kinder und Jugendliche. Dabei erfolgt die Unterstützung bedarfsorientiert und auf Grundlage der im Dekret über den Jugendschutz und die Jugendhilfe vorgesehenen Instrumente. Je nach Situation kommen ambulante, therapeutische, familienunterstützende oder stationäre Hilfen in Betracht.

Die Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere nach dem Wohnsitz des Erziehungsberechtigten beziehungsweise des Vormunds. Liegt die Zuständigkeit nicht bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft, kann der Fachbereich Jugendhilfe dennoch beratend und vermittelnd tätig werden und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten unterstützen.

Besteht ein entsprechender Unterstützungsbedarf, kann sowohl während des Aufenthalts in einer Aufnahmestruktur als auch nach der Zuerkennung eines Aufenthaltsstatus eine Anfrage an die Jugendhilfe gestellt werden. Die jeweils geeignete Hilfe wird auf Grundlage der individuellen Situation des Minderjährigen geprüft und festgelegt. Der Vormund spielt hierbei eine zentrale Rolle als gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

 

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