Fragen und Antworten

Schriftliche Frage Nr. 126

16. März 2026 – Frage von F. COLLING an Herrn Ministerpräsident PAASCH zum vom Gericht Erster Instanz Brüssel gegen die Region Brüssel-Hauptstadt verhängten Moratorium zur Urbanisierung und den Folgen dieses Urteils für die Raumordnungsgesetzgebung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Teilt die Regierung die Einschätzung, dass das Brüsseler Urteil über seinen regionalen Anwendungsbereich hinaus eine Signalwirkung für alle Gebietskörperschaften entfaltet, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Anpassung veralteter Planungsinstrumente an die aktuellen klimatischen und ökologischen Risiken?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht.


Frage von Fabienne COLLING (ECOLO), vom 04. Februar 2026:

Mit Urteil vom Mittwoch, 29. Oktober 2025, hat das französischsprachige Gericht erster Instanz von Brüssel die Region Brüssel-Hauptstadt verpflichtet, „die notwendigen Maß-nahmen zu ergreifen, um die Urbanisierung und Versiegelung von unbebauten Grundstücken und Flächen von mehr als 0,5 ha auf ihrem Gebiet bis zur Verabschiedung des PRAS (Regionaler Flächennutzungsplan) und spätestens bis zum 31. Dezember 2026 auszusetzen“. „Dies ist eine historische Entscheidung, nicht nur auf regionaler Ebene, sondern unseres Wissens auch auf globaler Ebene”, erklärt Maître Letellier, Anwalt der Kläger. Die Klage wurde vom Verein WeAreNature.Brussels, dem Verein Bruxelles Nature sowie von 1330 Brüsseler Bürgern vor Gericht gebracht und von Maître Letellier von der Kanzlei Res publica vertreten.

Es ist in der Tat das erste Mal, dass ein Gericht im Rahmen eines Klimastreits ein Moratorium für den Bau auf unbebauten Flächen im gesamten Stadtgebiet verhängt, mit der Begründung, dass die Fortsetzung der Urbanisierung und Versiegelung gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Ursachen des Klimawandels und zur Anpassung der Stadt an dessen unvermeidbare Folgen verstößt.

Konkret bedeutet dies, dass die Region gerichtlich dazu verpflichtet ist, keine Bauge-nehmigungen mehr für unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 0,5 Hektar zu erteilen, solange der PRAS (Regionaler Flächennutzungsplan) nicht überarbeitet wurde. „Das sind hervorragende Nachrichten für die Biodiversität und die Widerstandsfähigkeit Brüssels gegenüber extremen Wetterereignissen (Hitzewellen, Dürren, Überschwemmungen usw.) und damit auch für die Bürger, ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden, die zunehmend von den Auswirkungen des Temperaturanstiegs betroffen sein werden. Jetzt muss die Region eine kohärente, naturbasierte Anpassungs-strategie entwickeln, die die Schwächsten schützt“, erklärt Jean-Baptiste Godinot, Präsident des Vereins WeAreNature.Brussels.

Vor diesem Hintergrund stellen sich auch für die Deutschsprachige Gemeinschaft grundlegende Fragen zur Aktualität und Wirksamkeit ihrer planungs-, umwelt- und bodenbezogenen Instrumente.

Dazu unsere Fragen:

1.    Teilt die Regierung die Einschätzung, dass das Brüsseler Urteil über seinen regionalen Anwendungsbereich hinaus eine Signalwirkung für alle Gebietskörperschaften entfaltet, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Anpassung veralteter Planungsinstrumente an die aktuellen klimatischen und ökologischen Risiken?
2.    Über welche konkreten Instrumente verfügt die Deutschsprachige Gemeinschaft derzeit, um:
a.    die weitere Versiegelung von Böden wirksam zu begrenzen,
b.    zur Erreichung des europäischen Ziels der Netto-Null-Flächeninanspruchnahme (ZAN) beizutragen,
c.    sowie die Wiederherstellung von Naturflächen im Sinne der europäischen Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law) umzusetzen?
3.    Sind diese Instrumente aus Sicht der Regierung noch zeitgemäß, oder teilt sie die Auffassung, dass zentrale Regelwerke und Planungsgrundlagen – ähnlich wie im Fall von Brüssel – vor dem Hintergrund der heutigen Klimarisiken als überholt betrachtet werden müssen?
4.    Inwieweit berücksichtigt die Regierung, dass der Schutz der Natur und der Böden nicht nur eine umweltpolitische Zielsetzung darstellt, sondern auch unmittelbar mit dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein Leben in einer gesunden Umwelt sowie mit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung verbunden ist?
5.    Inwieweit werden diese Überlegungen aktuell konkret in die Überlegungen der neuen Raumordungsgesetzgebung eingebunden? Gibt es schon Ideen zu neuen Mechanismen?
6.    Welche konkreten Schritte plant die Regierung, um den Natur- und Bodenschutz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft messbar zu stärken (z. B. Moratorien, neue Schwellenwerte, verbindliche Kompensations- oder Renaturierungspflichten, Anpassung der Planungsinstrumente)?


Antwort von Oliver PAASCH (ProDG), Ministerpräsident

1.    Teilt die Regierung die Einschätzung, dass das Brüsseler Urteil über seinen regionalen Anwendungsbereich hinaus eine Signalwirkung für alle Gebietskörperschaften entfaltet, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Anpassung veralteter Planungsinstrumente an die aktuellen klimatischen und ökologischen Risiken?

Ein Gerichtsurteil kann als Präzedenzfall dienen, von dem sich Praktiken ableiten lassen, die dazu beitragen, die von der Verfassung garantierten Grundrechte konkret umzusetzen. Das gilt für die Umsetzung in Form von Gesetzen, Dekreten oder Erlassen. Es obliegt dem Verfassungsgericht, darüber zu wachen, dass genau das geschieht – sei es, dass geprüft wird, ob ein Gesetz nicht mit Artikel 23 vereinbar ist, sei es, dass ermahnt wird, die zur Umsetzung von Art. 23 erforderlichen Gesetze und Dekrete oder Erlasse auf den Weg zu bringen. Und es obliegt der Gerichtsbarkeit, jeden Einzelfall zu prüfen, ob erteilte Genehmigungen oder Bescheinigungen dem Grundsatz von Art. 23 entsprechen.

Für die Einstufung als Präzedenzfall sind folgende Voraussetzungen maßgeblich:
–    Die Entscheidung muss von einem höheren Gericht getroffen worden sein.
–    Die Entscheidung muss eine grundsätzliche Bedeutung haben und die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen klären.
–    Die Entscheidung muss auf einer ausführlichen und überzeugenden Begründung beruhen.
–    Die Entscheidung muss für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen richtungsweisend sein.

Kann das Urteil des Brüsseler Gerichts, das Grundlage der Frage ist, auf die DG als Präzedenzfall angewandt werden? Dazu meint Rechtanwältin Julia Mess, eine anerkannte auf Raumordnungsfragen spezialisierte Juristin: „die Region Brüssel Hauptstadt wird verpflichtet, ein Moratorium für die Bebauung von Parzellen von mehr als 0,5 ha einzurichten, aber es ist nicht der Regionalplan, der bis zum 31.12.2026 realisiert sein muss, sondern das Moratorium gilt nur bis zum 30.12.2026 spätestens (siehe Seite 45), egal ob der Plan bis dahin fertig wird oder nicht. Das Urteil wurde außerdem in einem bestimmten Kontext erteilt: Die Region Brüssel Hauptstadt ist schon von verschiedenen Urteilen verurteilt worden: siehe die Urteile, die auf den Seiten 35 und 36 genannt werden (La RBC a été reconnue responsable de ne pas avoir rempli les exigences minimales de réduction d'émission de GES qui s'imposaient à elle). Ich denke auch nicht, dass der Kontext Brüssel mit dem der DG vergleichbar ist (Flächenverbrauch, Dichte, Versiegelungen, usw.). Daher habe ich persönlich nicht das Gefühl, dass das Urteil so auf die DG übertragbar wäre“.

Inwieweit können wir davon sprechen, dass in Ostbelgien die Böden so sehr versiegelt werden, dass daraus Risiken wie Überschwemmungen bei Starkregen oder Brände nach langen Trockenperioden entstehen? Dazu eine kurze Übersicht, erstellt durch das FÖD-Finanzen auf der Grundlage der effektiven Nutzung von Bodenressourcen
 
Grüne Balken : Gesamtfläche, blaue Balken : nicht bebaute Flächen; graue Balken : bebaute Flächen – Quelle : FÖD-Statistikamt

Die Gesamtfläche der DG beläuft sich auf 84.614 Hektar. Von dieser Fläche sind im Jahr 2023 insgesamt 74.869 Hektar (88 % der Gesamtfläche) unbebaut und 9.744 Hektar bebaut (12 % der Gesamtfläche). Betrug die nicht-bebaute Fläche im Jahr 2010 noch 89 % der Gesamtfläche, so sind es 13 Jahre später abgerundet 88 %. Daraus ergibt sich nach Angaben des FÖD-Statistikamts eine Verschiebung von „unbebaut“ nach „bebaut“ in der Größenordnung von rund 1 % für die Gesamt-DG (respektive von 88 Hektar zwischen 2010 und 2023, wobei unter „bebaut“ die Gesamtfläche einer bebauten Parzelle angesehen wird, auch wenn sie nicht ganz bebaut ist.

 Quelle : FÖD-Statistikamt

Jahr 2023

In %

Amel

Büllingen

Bütgenbach

Burg Reuland

St. Vith

Kanton St.Vith

Eupen

Kelmis

Lontzen

Raeren

Kanton Eupen

DG

Gesamtfläche

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

100,00

nicht bebaute Fläche

93,01

91,94

70,31

93,93

90,95

88,94

89,17

78,04

83,38

88,24

87,15

88,48

Bebaute Fläche

6,98

8,06

29,69

6,07

9,05

11,06

10,83

21,96

16,62

11,74

12,84

11,51

In Ostbelgien kann man nicht von einer einheitlichen Verdichtung der Böden ausgehen. Die Angaben für Bütgenbach ergeben sich zum Beispiel aus dem Sachverhalt, dass die Fläche des Lagers Elsenborn als bebaut gilt, obwohl sie nur zu einem Teil effektiv Gebäude beherbergt. Ohne diesen Sachverhalt kann für die gesamte Eifel angesehen werden, dass der Anteil an nicht bebauter Flächen in allen Gemeinden deutlich über 90 % liegt. Das ist für den Kanton Eupen etwas anders, insbesondere für die Gemeinden Kelmis und Lontzen. Das Bild für die Gemeinde Eupen wird ferner dadurch günstiger dargestellt, als südlich der Stadt die Fläche bis zum wallonischen Hohen Venn von ausgedehnten Wäldern genutzt wird. Ohne diese „Verzerrung“ würde Eupen als dichter besiedelt, resp. als umfangreicher verdichtet angesehen werden müssen.

Wir können in jedem Fall festhalten, dass die Verdichtungs- und Versiegelungsrate in Ostbelgien sehr deutlich unter dem Niveau der Region Brüssel liegt. Die Entscheidung des Brüsseler Gerichts ist somit nicht automatisch auf Ostbelgien übertragbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass wir das Urteil und vor allem die ihm zugrunde liegende Begründung ignorieren werden. Wir sind gut beraten, den Schutz der Umwelt als Ziel in unserer Gesetzgebung zu berücksichtigen. Gleichzeitig sehen wir uns durch die Verpflichtung der Verfassung (Art. 23) dazu aufgefordert, alle Rechte in einer ausgewogenen Form zu beachten, sei es auf Ebene der Gestaltung der Sektorenpläne als auch auf Ebene der städtebaulichen Leitfäden. Diese Politik wollen wir in Absprache mit den jeweiligen Gemeinden umsetzen.

2.    Über welche konkreten Instrumente verfügt die Deutschsprachige Gemeinschaft derzeit, um:
–    die weitere Versiegelung von Böden wirksam zu begrenzen,
–    zur Erreichung des europäischen Ziels der Netto-Null-Flächeninanspruchnahme (ZAN) beizutragen,
–    sowie die Wiederherstellung von Naturflächen im Sinne der europäischen Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law) umzusetzen?

Laut GRE verfügen wir über einige Instrumente, die Bodenversiegelung zu begrenzen. Dazu zählen u.a. städtebauliche Auflagen, die bei jeder Genehmigung zum Tragen kommen können. Dazu zählen auch städtebauliche Leitfäden, die z. Z. jedoch noch eher wenig zur Bodenentsiegelung beitragen. Eine besondere Aufmerksamkeit kommt den Gebieten mit Fließgewässern zu, deren Ufer in der Vergangenheit bereits deutlich versiegelt wurden und die somit eine Gefahr für die flussabwärts gelegenen Orte darstellen.

Der Sektorenplan ist das verbindliche Planungsinstrument auf übergeordneter Ebene. Grundsätzlich wird zwischen zur Verstädterung bestimmten und nicht zur Verstädterung bestimmten Zonen unterschieden. Die als verstädterbar ausgewiesenen Flächen gelten in der Regel als bebaubare Flächen. Hier können je nach Zweckbestimmung Wohnungen, Betriebe, Einrichtungen angesiedelt werden.

Die Urbanismusbehörde hat in diesem Zusammenhang festgestellt: „In der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestehen jedoch erhebliche Wohnlandreserven: 43,3 % der Flächen, die als Wohngebiet oder Wohngebiet mit ländlichem Charakter ausgewiesenen sind, sind derzeit noch unbebaut. Besonders in der Eifel ist dieser Anteil sehr hoch. Ins-gesamt sind somit 2.721,9 Hektar Wohngebiet in der Deutschsprachigen Gemeinschaft noch nicht genutzt.“

Die Gebiete für kommunale konzertierte Raumplanung (auch ZACC-Zonen genannt), zu Zeiten als die Sektorenpläne ausgewiesen wurden als “Bauerwartungsland” angesehen, sind in dieser Statistik nicht enthalten.

Zu den Methoden, Bodenversiegleung zu vermeiden, zählt, dass wir stets betonen, dass der Proporz an unbebaubaren Flächen im Sektorenplan beibehalten werden soll. Dazu zählt, dass bei Sektorenplanrevisionen die Bebauung und ggf. die Versiegelung der Böden planologisch oder alternativ ausgeglichen werden müssen. Zum alternativen Ausgleich gehört auch die Vermeidung von Versiegelung und/oder die Entsiegelung. Der finanzielle Ausgleich rangiert bei uns nur auf Rang drei.

Es sei darauf hingewiesen, dass selbst in den Gebieten, die prinzipiell nicht als bebaubar gelten, in der Vergangenheit Maßnahmen durchgeführt wurden, die von ihren Auswirkungen her mit einer Bodenversiegelung vergleichbar sind. Dazu zählen die vielen Drainagen, die Böden trocken legen, indem sie das Wasser einsammeln und ableiten. Solche finden wir sowohl in den Agrar- als auch in der Forstgebieten.

Nachstehend die Anteile von Wohngebieten, die noch nicht verstädtert sind:

Tabelle 1: Anteil und Fläche der nicht verstädterten Flächen in Wohngebieten pro Gemeinde und für die Deutschsprachige Gemeinschaft (Walstat, 2025)

Gemeinde

Anteil des Wohngebiets ohne Verstädterung (%)

Entsprechende Fläche (ha)

Kelmis

31,0 %

135,7 ha

Lontzen

39,7 %

148,1 ha

Raeren

33,9 %

213,1 ha

Eupen

23,0 %

155,6 ha

Bütgenbach

43,7 %

258,0 ha

Büllingen

48,2 %

423,7 ha

Amel

54,3 %

493,4 ha

Sankt Vith

50,1 %

592,1 ha

Burg-Reuland

49,8 %

302,2 ha

Deutschsprachige Gemeinschaft

43,3 %

2721,9 ha

 

Daraus folgt, dass selbst die als bebaubar ausgewiesenen Gebiete im Gegensatz zu Brüssel nicht als im Übermaß versiegelt angesehen werden können.

Von besonderer Bedeutung wird sein, dass angesichts des Wunsches, die Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden und die Orte dichter zu besiedeln, dies angesichts demographischer Prognosen nicht so weit getrieben werden darf, dass die Orte sich in Beton- oder Asphaltwüsten verwandeln. Gerade innerhalb der dichter besiedelten Orte werden wir „grüne Oasen“ (Parkgebiete, Naturgebiete, Grünanlagen, Treffpunkte wie Ruhe- und Spielplätze) aber auch eine lebendige Fauna und Flora (in Hinterhöfen, in Gärten, entlang des öffentlichen Raums usw.) brauchen. Dichtere Besiedelung muss nicht einher gehen mit zunehmender Versiegelung von Böden. Diese Politik wird im Einvernehmen mit Art. 23 der Verfassung zu führen sein. Siehe dazu die Antwort auf die Frage 4.

Hinsichtlich Punkt C können nur grundsätzliche Informationen gegeben werden, da die DG hier nicht zuständig ist: Jeder Mitgliedsstaat muss bis September diesen Jahres eine Strategie vorlegen, die das Vorgehen zur Wiederherstellung der Natur bis 2032 darlegt und wesentliche Maßnahmen definiert. Laut der Verordnung sollen bis 2030 30 % aller Lebensräume wiederhergestellt und bis 2050 sogar 90 % erreicht werden.

3.    Sind diese Instrumente aus Sicht der Regierung noch zeitgemäß, oder teilt sie die Auffassung, dass zentrale Regelwerke und Planungsgrundlagen – ähnlich wie im Fall von Brüssel – vor dem Hintergrund der heutigen Klimarisiken als überholt betrachtet werden müssen?

Die Sektorenpläne sind in den 1970er Jahren eingesetzt worden. Sie wurden im Maßstab von 1 zu 25.000 auf Papier niedergeschrieben. Ihnen lastet ein Mangel an Präzision an, verbunden mit der Frage, wo das eine Gebiet des Sektorenplans endet und das andere beginnt. Das verursacht Unsicherheit; zum Beispiel bei der Frage, wie hoch der finanzielle Aufwand sein wird, wenn eine Bauparzelle in Agrarland umgewandelt wird oder wenn eine Parzelle weitab vom Ortskern mit einer anderen in der Nähe des Ortskerns getauscht wird.

In Absprache mit den Gemeinden und nach Fertigstellung der digitalisierten Sektorenpläne (die uns erst die erforderlichen Informationen liefern wird) werden wir Gemeinde pro Gemeinde die Sektorenpläne analysieren, wissend, dass diese Arbeit etliche Jahre in Anspruch nehmen wird. Dabei muss klar sein, dass wir das Eigentum der Menschen nicht entwerten werden, indem wir Bauparzellen als unbebaubar (als „non aedificandi“) deklarieren. Das kommt für uns nicht in Frage. Wohl aber können wir zum Beispiel im Interesse der Betroffenen prüfen, ob ein Flächentausch von Baugrundstücken entlang der Verkehrsachsen mit einem in Ortskernnähe gelegenen Baugrund möglich ist.

Wir sind dabei, gemeinsam mit der WFG und der SPI eine Struktur aufzubauen, die den Gemeinden zur Hand gehen kann, wenn sie städtebauliche Leitfäden (und lokal begrenzte Sektorenplanrevisionen) entwerfen

Die Regierung wird den Themenbereich, der mittels städtebaulicher Leitfäden angesprochen werden soll, deutlich erweitern, indem sie mit Hilfe von interessierten Organisationen eine Orientierungsnote zum Schutz und zur Pflege der Landschaft sowie der Natur- und Lebensräume von (nicht nur geschützten) Arten verfasst, die als Richtschnur für künftige städtebauliche (thematische) Leitfäden dienen kann. Gleichzeitig wird sie den Beirat für Raumordnung bitten, zu diesem Thema eine umfassendere Stellungnahme vorzubereiten, die der Regierung und den Gemeinden als Ausgangspunkt für Leitfäden mit dem Fokus auf Landschaft und Natur dienen kann.

Die Vorarbeiten bestehen ferner darin, dass mit Hilfe der WFG und der SPI für jede Gemeinde eine „Visitenkarte“ erstellt wird, mit dem Ziel, die Potentiale und Chancen aber auch die Grenzen und Risiken einer jeden Gemeinde klar und deutlich zu identifizieren – und zwar im Sinn der Nachhaltigkeit resp. der Ausgewogenheit zwischen ökonomischen, sozialen und ökologischen Interessen sowie der Abwägung der finanziellen Folgen oder der Verteilung der Entscheidungsbefugnis zwischen Gemeinde und Regierung.

Die diesbezüglichen Arbeiten können nach Verabschiedung des Dekrets und zeitgleich mit der Vorbereitung der dazu passenden Regierungserlasse in Angriff genommen werden. Die organisatorischen Prämissen für diese Etappe laufen z. Z. auf Hochtouren.

4.    Inwieweit berücksichtigt die Regierung, dass der Schutz der Natur und der Böden nicht nur eine umweltpolitische Zielsetzung darstellt, sondern auch unmittelbar mit dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein Leben in einer gesunden Umwelt sowie mit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung verbunden ist?

Neben Art. 22bis der Verfassung, der die Rechte des Kindes, und Art. 22ter, der die Rechte von Personen mit einer Beeinträchtigung festlegt,  bestimmt Art. 23 die allgemeinen Rechte, die jedem ermöglichen ein menschenwürdiges Leben zu führen. Erlauben Sie mir, diesen Artikel integral zu zitieren:

„Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.

Diese Rechte umfassen insbesondere:
1. das Recht auf Arbeit und auf freie Wahl der Berufstätigkeit im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigungspolitik, die unter anderem darauf ausgerichtet ist, einen Beschäftigungsstand zu gewährleisten, der so stabil und hoch wie möglich ist, das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen und gerechte Entlohnung sowie das Recht auf Information, Konsultation und kollektive Verhandlungen;
2. das Recht auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen und rechtlichen Beistand;
3. das Recht auf eine angemessene Wohnung;
4. das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt;
5. das Recht auf kulturelle und soziale Entfaltung.
6. das Recht auf Familienleistungen.“
Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der Schutz von Natur und Böden eng mit dem Recht auf Schutz einer gesunden Umwelt (Art. 23 Abs. 3 Nr. 4) verbunden und berührt damit mittelbar Leben, Gesundheit und Wohlbefinden. Der Verfassungsgerichtshof leitet aus Art. 23 jedoch vor allem eine Standstill-Verpflichtung ab: Der Gesetzgeber darf das durch die geltende Gesetzgebung gewährleistete Umweltschutzniveau nicht in erheblichem Ausmaß senken, es sei denn, dies ist vernünftig durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig. Zugleich respektiert der Verfassungsgerichtshof einen breiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum; Art. 7bis (nachhaltige Entwicklung und Verantwortung gegenüber künftigen Generationen) wirkt dabei eher flankierend als eigenständiger strenger Maßstab.

Wir leiten daraus einen Auftrag ab, das Recht auf ein menschenwürdiges Leben konkret umzusetzen. Dieser Auftrag umfasst alle in Art. 23 zitierten Rechte. Dazu gehört der Schutz der gesunden Umwelt ebenso wie das Recht auf eine Wohnung oder das Recht auf Arbeit – zwei Themen, die sich im Sektorenplan ausdrücken, indem dort Wohngebiete oder z. B. Gewerbegebiete ausgewiesen werden, mit der Auflage allerdings, dass die Umwelt geschont und das Recht auf Gesundheit respektiert werden.

5.    Inwieweit werden diese Überlegungen aktuell konkret in die Überlegungen der neuen Raumordungsgesetzgebung eingebunden? Gibt es schon Ideen zu neuen Mechanismen?

Siehe die Antwort auf die dritte Frage.

6.    Welche konkreten Schritte plant die Regierung, um den Natur- und Bodenschutz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft messbar zu stärken (z. B. Moratorien, neue Schwellenwerte, verbindliche Kompensations- oder Renaturierungspflichten, Anpassung der Planungsinstrumente)?

Ergänzend zur Antwort auf Frage 3 verweise ich auf unsere Orientierungsnote zum Schutz & Pflege der Landschaft, der Umwelt und der Natur. Umwelt und Natur sind nach wie vor wallonische Zuständigkeiten. Trotzdem werden sie durch die Raumordnung beeinflusst. Neben den sachlichen Befunden gibt es die rechtlichen Befunde. Die meisten dieser Befunde reihen sich ein in die Umsetzung europäischer Richtlinien. 

Ein kürzlich von der Wallonie durchgeführtes Human-Biomonitoring weist sehr deutlich darauf hin, in welcher Weise die Gesundheit des Menschen durch Umweltfaktoren beeinflusst wird. Besondere Risikogruppen sind Menschen mit einer Stoffwechselstörung und schwangere oder stillende Mütter, deren Kinder ggf. ein Leben lang durch die Störungen (z. B. bei der Bildung oder Reifung des Nervensystems) beeinträchtigt werden. Das Monitoring gibt Hinweise darauf, wo ggf. die Umweltchemikalien oder Ursachen für gesund-heitliche Belastungen zu suchen sind : im Wasser (Stichwort : Trinkwasser, Badegewässer), in der Luftqualität (Stichwort : Feinstaub, Ozon, Stickoxyde, chemische Belastungen der Innenraumluft), in den Lärmbelastungen (Stichwort : Eisenbahntrassen, Autobahnen, usw.) bei invasiven Infektionserregern (Stichwort : alveoläre Echinokokkose, Tularämie, Leptospirose, Hantavirus-Infektion, Anaplasmose und Lyme-Borreliose).

Die grüne Infrastruktur gilt als „strategisch geplantes Netzwerk wertvoller natürlicher und naturnaher Flächen mit weiteren Umweltelementen, das so angelegt ist und bewirtschaftet wird, dass sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum ein breites Spektrum an Ökosystemdienstleistungen gewährleistet und die biologische Vielfalt geschützt ist.“ Dabei kommen die Folgen des Klimawandels (Starkregen, Dürreperioden) für die Lebensqualität der Menschen, für die Erzeugung von Nahrungsmitteln, für die Forstwirtschaft, ebenso zur Sprache wie die Folgen der Luftverschmutzungen für die Gesundheit und die Ökosysteme, oder die Folgen der Bodenverdichtung und des Fläschenverbrauchs, oder die Folgen der Mobilität auf die Umwelt und die Gesundheit, oder die Folgen für die Grundwasservor-kommen (die als Trinkwasser dienen).

Auf diese Themen geht die Orientierungsnote ein. Die Orientierungsnote widmet sich auch den bedrohten Lebensräumen und der bedrohten Biodiversität (bzgl. Fauna und Flora). Es geht um Wasser als Lebensraum (inklusive der Feuchtgebiete und der Uferstreifen), um die Fragmentierung der Naturräume (verursacht durch den Eingriff des Menschen), um den Wald und die Agrarlandschaft als Wirtschafts-, Erholungs- und Lebensraum inklusive der beobachtbaren Schäden durch Monokulturen, durch Käferbefall, wegen Dürreperioden, um die Überlebensfähigkeit der Arten innerhalb unzureichend vernetzter Naturschutzinseln (Naturschutzgebiete, Natura 2000 Gebiete) usw.

Wir werden dem Parlament diese Orientierungsnote gerne übermitteln.

Anhang

Art. 23 der belgischen Verfassung – Recht auf eine gesunde Umwelt / Standstill – Bezug zu Leben und Gesundheit (Autor : Rechtsanwalt Guido Zians)

1. Verfassungsrechtliche Verankerung: Art. 23 als Grundrecht mit offenem Normgehalt

Artikel 23 der Verfassung gewährleistet das Recht auf ein menschenwürdiges Leben und konkretisiert dieses durch mehrere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Teilrechte, darunter ausdrücklich das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt (Art. 23 Abs. 3).

Bereits bei Einführung dieses Grundrechts wurde betont, dass es sich um eine offene Norm handelt. Der Verfassungsgeber wollte vermeiden, dass Gerichte „Lücken“ politischer Entscheidungen durch eigene Wertungen füllen. Vor diesem Hintergrund wurde im parlamentarischen Willen klargestellt: Art. 23 entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare, direkt einklagbare Wirkung als subjektives Individualrecht, sondern richtet sich primär an die Gesetzgeber, die die Ausübungsbedingungen festlegen.

Art. 23 ist ein Grundrecht mit offenem Gehalt; seine Konkretisierung liegt primär bei den zuständigen Gesetzgebern. Gerichte kontrollieren nicht die Zweckmäßigkeit der Politik, sondern vor allem die Einhaltung einer verfassungsrechtlichen Untergrenze (Standstill).

2. Negative Schutzdimension: Standstill-Verpflichtung als Mindeststandard

Aus dem parlamentarischen Willen zu Art. 23 wird eine negative Verpflichtung der Behörden abgeleitet: Der Gesetzgeber soll keine Maßnahmen ergreifen, die das bestehende gesetzliche Schutzniveau verringern (Standstill-Effekt) (s. BIJNENS, …, De toetsing aan de grondrechten door het Grondwettelijk Hof, Overzicht van rechtspraak 2023, TBP, 161).

Der Verfassungsgerichtshof (und bereits zuvor der Staatsrat (s. Entscheid vom 3.7.1995, Nr. 54.196)) hat diese Logik aufgegriffen und zu einem Kontrollmaßstab entwickelt: Er prüft, ob eine gesetzgeberische Maßnahme das durch geltende Normen gewährleistete Schutzniveau in erheblichem Ausmaß senkt.

Dabei gilt:

–    Maßstab ist das gesetzliche Schutzniveau, nicht der faktische Zustand der Umwelt.
–    Standstill greift auf Ebene der Rechtsnormen: Eine bloß faktische Verschlechterung ohne normative Änderung genügt für sich genommen nicht.
–    Der Prüfmaßstab ist gesellschaftlich/abstrakt, nicht auf Einzelfälle zugeschnitten: Selbst wenn in einem konkreten Projekt erhebliche Umweltauswirkungen auftreten, folgt daraus nicht automatisch eine Standstill-Verletzung, solange das normative Gesamtschutzniveau nicht erheblich abgesenkt wird.

Art. 23 wirkt als verfassungsrechtliche „Rückschrittsschranke“ gegenüber erheblichen normativen Absenkungen des Umweltschutzniveaus.

3. Breiter Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber – gerichtliche Zurückhaltung

Aus der Rechtsprechung folgt, dass die Gesetzgeber einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum besitzen, wie Umweltschutz gewährleistet wird. Der Verfassungsgerichtshof respektiert grundsätzlich die Bewertung des Allgemeininteresses durch den Gesetzgeber, solange diese nicht unvernünftig ist.

Daraus ergeben sich drei Leitlinien:

1.    Politikgestaltungsfreiheit: Der Gesetzgeber entscheidet über Instrumente, Intensität und Prioritäten des Umweltschutzes (Verfassungsgerichtshof, 14.11.2024, Nr. 120/2024; VGH, 21.11.2024, Nr.132/2024; VGH, 13.3.2025, Nr.44/2025; VGH, 6.2.2025, Nr. 19/2025).
2.    Legalitätsgedanke: Die Grundzüge der Ausübungsbedingungen sollen vom zuständigen Gesetzgeber festgelegt werden; Delegationen an die Exekutive sind möglich, wenn der Gesetzgeber den Gegenstand der Delegation bestimmt (VGH, 3.4.2025, Nr. 56/2025; VGH, 13.3.2025, Nr.39/2025).
3.    Begrenzte inhaltliche Kontrolle: Die gerichtliche Prüfung konzentriert sich auf Standstill (erhebliche Absenkung?) und auf Rechtfertigung (s. VGH, 5.6.2025, Nr. 85/2025; VGH, 28.5.2025, Nr. 83/2025 (siehe unten).

Art. 23 begründet keine umfassende gerichtliche „Umweltpolitik-Kontrolle“, sondern eine zurückhaltende Verfassungsaufsicht, die in erster Linie grobe Rückschritte verhindert.

4. „Nicht jede Verschlechterung“ ist verfassungswidrig: Erheblichkeit und Gesamtbetrachtung

Selbst wenn eine Norm eine Schutzkomponente schwächt, bedeutet dies nicht automatisch eine Standstill-Verletzung:

–    Strenge Auslegung von „Rückschritt“: Der Gerichtshof stellt nicht leichtfertig eine „Verschlechterung“ fest. Erheblichkeitsschwelle: Eine Änderung muss das Schutzniveau in erheblichem Maße reduzieren und es muss sich um einen Rückschritt auf gesetzlicher und nicht faktischer Ebene handeln (s. VGH, 19.12.2024, Nr. 158/2024; s. Staatsrat, 16.2.2005, Nr. 140.730, VGH, 11.9.2025, Nr. 115/2025)
–    Gesamtbetrachtung: Das Schutzsystem wird als Ganzes beurteilt. Eine Abschwächung kann durch neue/andere Schutzmechanismen kompensiert werden (VGH, 6.10.2016, Nr. 125/2016; VGH, 24.10.2024, Nr. 111/2024).
–    Keine automatische Auswirkung jeder raumordnungsrechtlichen Maßnahme: Nicht jede städtebauliche oder raumordnungsrechtliche Änderung berührt ipso facto das Recht auf eine gesunde Umwelt, selbst wenn es auf dem individuellen Niveau dadurch zu einer geringeren Schutzwirkung kommt (s. VAN PARET & VAN DE HEYNING, Hoe fundamentele rechten het leefmilieu beschermen, NJW 20210, Nr. 227, S.565)

Das Standstill-Prinzip ist kein absolutes Stillhaltegebot, sondern verhindert nur erhebliche normative Rückschritte im Gesamtschutzsystem.

5. Rechtfertigung: Allgemeininteresse bzw. vernünftige Rechtfertigung

Auch ein erheblicher Rückschritt kann verfassungskonform sein, wenn er angemessen gerechtfertigt ist. In der Rechtsprechung wird dies als Gründe des Allgemeininteresses bzw. seit jüngerer Terminologie als „vernünftige Rechtfertigung“ gefasst (praktisch deckungsgleich mit Allgemeininteresse) (VGH, 16.1.2025, Nr. 3/2025).

Bemerkenswert ist dabei die gerichtliche Praxis: Der Gerichtshof gelangt teilweise bereits aufgrund einer erkennbaren Gemeinwohlzielsetzung zur Rechtfertigung, ohne das „erhebliche“ Ausmaß des Rückschritts im Detail auszudiskutieren, und prüft dann vor allem, ob die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist (VGH, 16.1.2025, Nr. 3/2025).

Zusätzlich kann berücksichtigt werden, ob eine Verschlechterung praktisch vermeidbar wäre (z. B. Existenz verfügbarer Alternativen am Markt) (s. VGH, 21.9.2023, Nr. 129/2023).

Art. 23 schließt Rückschritte nicht kategorisch aus; entscheidend sind das Allgemeininteresse, die Begründung und die Verhältnismäßigkeit.

6. Verbindung zu Leben und Gesundheit – und zugleich Begrenzung der Rechtsfolgen

Für Frage 4 ist wichtig, wie der verfassungsrechtliche Umweltbezug in die Schutzdimensionen von Leben und Gesundheit „übersetzt“ wird:

–    Inhaltlich ist richtig: Natur-, Boden- und Umweltschutz stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung.
–    Verfassungsrechtlich wird dieser Zusammenhang im Rahmen von Art. 23 anerkannt, jedoch nicht als unmittelbare positive Verpflichtung zu konkreten Maßnahmen (z. B. Moratorium, bestimmte Schwellenwerte) verstanden.
–    Art. 23 begründet nach der Leitlinie des Verfassungsgebers keine direkt einklagbaren subjektiven Individualansprüche auf ein bestimmtes Schutzniveau im Einzelfall. Er wirkt vor allem als Kontrollmaßstab gegenüber erheblichen normativen Rückschritten.

Der Schutz von Natur und Böden ist nicht nur umweltpolitisches Ziel, sondern berührt das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an einer gesunden Umwelt und damit mittelbar den Schutz von Leben und Gesundheit. Gleichwohl begründet Art. 23 nach der gefestigten Auslegung in erster Linie eine Standstill-Verpflichtung und lässt dem Gesetzgeber einen breiten Gestaltungsspielraum, solange das gesetzliche Schutzniveau nicht erheblich und ohne vernünftige Gemeinwohlrechtfertigung abgesenkt wird.

7. Rolle von Art. 7bis der Verfassung (nachhaltige Entwicklung / intergenerationelle Solidarität)

Art. 7bis der Verfassung verpflichtet alle Behörden, nachhaltige Entwicklung zu verfolgen und intergenerationelle Solidarität zu berücksichtigen. Dieser Artikel wurde aber bewusst weitgehend außerhalb einer direkten Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof gehalten: Seine Ziele sind zu offen, um alleine als strenger Justizmaßstab zu dienen.

In der Praxis:
–    Der Gerichtshof liest Art. 23 bisweilen im Zusammenhang mit Art. 7bis (VGH, 18.5.2011, Nr. 75/2011).
–    Art. 7bis dient dabei eher als Kontext: Er kann helfen, Allgemeininteressen zu unterstreichen, die eine Maßnahme rechtfertigen – oder generell den Blick auf zukünftige Generationen zu legitimieren.
–    Er begründet jedoch keine eigenständige Pflicht, bereits vor Erlass von Normen ausdrücklich darzulegen, wie diese z.B. EU-Klimaziele im Landnutzungssektor ermöglichen (s.VGH, 19.12.2024, Nr. 158/2024).

Art. 7bis verstärkt die politische Legitimation klima- und bodenschutzbezogener Ziele, bleibt aber als gerichtlicher Maßstab zurückhaltend; entscheidend bleibt die Standstill-Logik des Art. 23.

8. Schlussfolgerung 

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist der Schutz von Natur und Böden eng mit dem Recht auf Schutz einer gesunden Umwelt (Art. 23 Abs. 3 Nr. 4) verbunden und berührt damit mittelbar Leben, Gesundheit und Wohlbefinden. Der Verfassungsgerichtshof leitet aus Art. 23 jedoch vor allem eine Standstill-Verpflichtung ab: Der Gesetzgeber darf das durch die geltende Gesetzgebung gewährleistete Umweltschutzniveau nicht in erheblichem Ausmaß senken, es sei denn, dies ist vernünftig durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig. Zugleich respektiert der Verfassungsgerichtshof einen breiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum; Art. 7bis (nachhaltige Entwicklung und Verantwortung gegenüber künftigen Generationen) wirkt dabei eher flankierend als eigenständiger strenger Maßstab.

 

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