Schriftliche Frage Nr. 114 20. Februar 2026 – Frage von M. BALTER an Herrn Ministerpräsident PAASCH zur Zukunft der Waldflächen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Welches Kontrollverfahren besteht, um sicherzustellen, dass nach einem entsprechenden Urteil die betroffene Fläche wieder aufgeforstet wird? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Michael BALTER (Vivant), vom 15. Januar 2026: Im Oktober und November 2025 wurde in der Presse ein Fall aus der Gemeinde Büllingen öffentlich, bei dem die Deutschsprachige Gemeinschaft als Raumordnungsbehörde mittels Verwaltungsstrafe eine Wiederaufforstung auferlegte: Ein privater Waldbesitzer sollte ein 1,4 Hektar großes Gelände mit 2.800 Bäumen wiederaufforsten. Gegenstand war eine im Jahr 2010 gerodete Parzelle im Forstgebiet, die nach Angaben in der Berichterstattung nur teilweise wieder aufgeforstet und im Übrigen landwirtschaftlich genutzt worden sein soll. Auffällig ist dabei der zeitliche Abstand: Die Rodung soll bereits 2010 erfolgt sein, das gerichtliche Verfahren endete aber erst 2025. Damit stellt sich die Frage, wann der Sachverhalt festgestellt wurde, welche Verfahrensschritte dazwischen lagen (Feststellungsprotokoll, Fristen, Anhörung, Verwaltungsstrafe, Einspruch) und ob es sich um eine Akte handelt, die die DG im Zuge der Übernahme der Zuständigkeit von der Wallonischen Region übernommen hat. Im GrenzEcho wurde zudem der Rechtsbeistand der DG mit der Aussage zitiert: „Überhaupt gebe es keine Veranlassung, Wald in Wiese umzuwandeln.“ Diese Aussage ist politisch und raumordnungsrechtlich bemerkenswert, weil sie eine klare Leitlinie nahelegt. Entsprechend ist zu klären, ob die Regierung diese Einschätzung teilt und ob bzw. wie sie im Rahmen der laufenden Reform der Raumordnung als verbindliche Orientierung in Kriterien, Genehmigungspraxis und Durchsetzung einfließt. Anfang November 2025 wies das Eupener Strafgericht den Einspruch gegen diese Verwaltungsstrafe ab, sodass die Wiederaufforstungspflicht bestehen blieb (vorbehaltlich weiterer Rechtsmittel). Die Vivant Fraktion möchte klar betonen, der Wald ist weit mehr als eine rein ökonomische Ressource. Er erfüllt zentrale ökologische Funktionen: Er reinigt die Luft, speichert Wasser und schützt Böden vor Erosion. Insbesondere artenreiche Mischwälder leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur biologischen Vielfalt, da sie zahlreichen Pflanzen-, Tier- und Pilzarten einen stabilen und vielfältigen Lebensraum bieten. Der Wald ist Lebensraum für unzählige, teils hoch spezialisierte Arten und bildet ein komplexes Zusammenspiel sichtbarer und unsichtbarer Prozesse – von alten Baumstrukturen über Totholz bis hin zu Mikroorganismen im Boden. Diese Vielfalt an Lebensformen ist Voraussetzung für gesunde, widerstandsfähige Ökosysteme und für das langfristige Gleichgewicht der Natur. Darüber hinaus hat der Wald auch für den Menschen eine besondere Bedeutung. Er ist ein Ort der Ruhe, der Erholung und des Naturerlebens. Er bietet Möglichkeiten für Spaziergänge, sportliche Betätigung und sanften Tourismus. Für viele Menschen stellt der Wald einen wichtigen Ausgleich zum Alltag dar und trägt wesentlich zum körperlichen und seelischen Wohlbefinden bei. Der Verlust von Waldflächen bedeutet daher nicht nur eine Bedrohung für die Artenvielfalt, sondern auch den Verlust eines wertvollen Erholungsraumes für die Bevölkerung. Gerade in der heutigen Zeit, kommt dem Erhalt bestehender Waldflächen eine besondere gesellschaftliche Verantwortung zu. Vor diesem Hintergrund steht für die Vivant-Fraktion klar fest, dass bestehende Waldflächen auf dem Gebiet der DG grundsätzlich als solche erhalten bleiben sollen. Der Schutz des Waldes bedeutet zugleich den Schutz der biologischen Vielfalt und den Erhalt eines unverzichtbaren Lebens- und Erholungsraumes für Mensch und Natur. Der eingangs geschilderte Fall wirft eine grundsätzliche Frage der Raumordnung auf: Wenn bestehender Wald gerodet und anschließend als Wiese bzw. Grünland genutzt wird, geht es faktisch um eine Zweckänderung der Fläche. Das betrifft nicht nur einzelne Eigentümer, sondern auch das öffentliche Interesse an einem intakten Waldökosystem (Lebensraumfunktion, Bodenschutz und Erosionsschutz, Stabilisierung des Wasserhaushalts, Landschaftsbild und Naherholung, forstwirtschaftliche Wertschöpfung). Vor diesem Hintergrund ist auch Ihre Aussage aus der Kontrollsitzung vom 24. November 2025 relevant: Sie bestätigten den Willen der Regierung: „dafür zu sorgen, dass der Proporz an landwirtschaftlichen Flächen am Sektorenplan der DG erhalten bleibt“. Wenn der Sektorenplan als Leitplanke für Agrarflächen gilt, stellt sich spiegelbildlich die Frage, welche Leitplanken für Waldflächen gelten und wie Zweckentfremdungen verhindert werden. Zudem nannten Sie in derselben Sitzung konkrete Zahlen zur Abarbeitung von Infraktionsakten in Raumordnungsangelegenheiten: 375 übernommene nicht abgeschlossene Akten, 63 neue seit 2020, insgesamt 438; 72 Prozent (315) abgeschlossen; 123 offen; 20 Gerichtsakten, davon 6 entschieden, „alle im Sinne der von der Raumordnung geforderten Maßnahmen“. Umso wichtiger ist Transparenz darüber, nach welchen Kriterien die Deutschsprachige Gemeinschaft Rodungen, Umnutzungen und Wiederherstellungsmaßnahmen in der Praxis bewertet und welche Konsequenzen daraus konkret gezogen werden. Ergänzend zur Einordnung der Dimensionen: Die Deutschsprachige Gemeinschaft umfasst 84.614 Hektar. Laut amtlicher Flächenstatistik (Stand 2023) sind 88,1 Prozent der Fläche unbebaut, 8,5 Prozent bebaut und 3,4 Prozent entfallen auf unbekannte Flächen (nicht im Kataster eingetragene Flächen). Von der unbebauten Fläche entfallen 2023 u. a. 34.674,43 ha auf Waldfläche, 20.722,50 ha auf Grünflächen und landwirtschaftliche Brachfläche sowie 14.755,49 ha auf Ackerland und Dauerkulturen. Das Fachgutachten zur Raumstrategie der DG hält zudem fest, dass sich die bebaute Fläche zwischen 2002 und 2022 durchschnittlich um 64 ha pro Jahr ausgedehnt hat; dies entspricht einem jährlichen Flächenverbrauch in der Größenordnung von 51 Prozent der Fläche des Stausees Wesertalsperre. Unsere Fragen an Sie lauten wie folgt: 1. Welches Kontrollverfahren besteht, um sicherzustellen, dass nach einem entsprechenden Urteil die betroffene Fläche wieder aufgeforstet wird? Besteht in diesem Zusammenhang eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Forstbehörden? 2. Wie genau geht die Verwaltung in solchen Fällen vor, und gab es bereits vergleichbare Fälle, die im Nachhinein überprüft wurden? 3. Welche grundsätzlichen Regeln gelten in der DG-Raumordnung für die Rodung bzw. Umwandlung bestehender Waldflächen in Wiese/Grünland oder andere Nutzungen? 4. Gibt es eine ausdrückliche politische Zielsetzung der Regierung, den Proporz der Waldflächen im Sektorenplan zu sichern, vergleichbar zu Ihrer Aussage zum Proporz der landwirtschaftlichen Flächen? Falls ja, wo ist diese Zielsetzung festgehalten und wie wird sie operationalisiert? 5. Welche Rolle spielt der Sektorenplan konkret, wenn eine Fläche als Forstgebiet bzw. Waldzone ausgewiesen ist? 6. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Zonierung für die Zulässigkeit einer Rodung und einer anschließenden Nutzung als Wiese/Grünland? 7. Welche Formen von Umnutzungen in Forstgebiet/Waldzone sind nach Auffassung der Regierung ausgeschlossen, welche sind unter Bedingungen denkbar? 8. Welche Genehmigungen sind nach den in der DG geltenden Regeln des Gesetzbuches (GRE) über die räumliche Entwicklung erforderlich, wenn: a) bestehender Wald gerodet bzw. abgeholzt wird b) nach einer Rodung eine landwirtschaftliche Nutzung als Wiese/Grünland aufgenommen oder fortgesetzt wird c) Bäume, Hecken oder Sträucher entfernt oder in ihrem Erscheinungsbild verändert werden Bitte die einschlägigen Artikel nennen und kurz erläutern, wie die Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigen Handlungen und gegebenenfalls ausgenommenen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgenommen wird. 9. Wie definiert die Regierung in der Praxis eine unzulässige „Zweckentfremdung“ im Forstgebiet/Waldzone, etwa wenn eine gerodete Fläche dauerhaft als Wiese/Grünland genutzt wird? Welche Kriterien werden angewandt? Welche Maßnahmen kommen typischerweise in Betracht (sofortige Einstellung, Wiederherstellung, Wiederaufforstung, Verwaltungsstrafe)? 10. Welche Behörden und Stellen sind bei Feststellung und Verfolgung solcher Sachverhalte eingebunden und wie sieht der Ablauf vom Feststellungsprotokoll bis zur Entscheidung über Maßnahmen bzw. Verwaltungsstrafen aus? 11. Wie ist im konkreten Fall Büllingen der zeitliche Ablauf zwischen der Rodung (2010) und dem Urteil (2025) zu erklären? Bitte den wesentlichen Verfahrensgang darlegen (Zeitpunkte der Feststellung, Protokollierung, etwaige Fristen/Anhörungen, Erlass der Verwaltungsstrafe, Einspruch, gerichtliche Behandlung). 12. Handelte es sich dabei um eine Akte, die die Deutschsprachige Gemeinschaft im Zuge der Übernahme der Zuständigkeit Raumordnung von der Wallonischen Region übernommen hat? Falls ja: wann wurde die Akte übernommen und in welchem Bearbeitungsstand befand sie sich? Falls nein, wie und wodurch wurde der Sachverhalt von der DG aufgegriffen? 13. Gibt es systematische Überprüfungen, um unzulässige Rodungen und faktische Umnutzungen zu erkennen (z. B. Luftbilder, Katasterabgleiche, Hinweise der Gemeinden)? Falls ja: in welcher Frequenz, mit welchen Ressourcen und nach welchen Priorisierungskriterien? 14. Im GrenzEcho wurde der Rechtsbeistand der DG mit der Aussage zitiert, es gebe „keine Veranlassung, Wald in Wiese umzuwandeln“. Unterstreicht die Regierung diese Aussage? Falls ja: ist dies als Leitlinie Bestandteil des neuen Raumordnungskonzeptes bzw. der laufenden Reform, und wie soll diese Leitlinie konkret und verbindlich umgesetzt werden (Kriterien, Ausschlussgründe, Vorgaben an Gemeinden, Wiederherstellung/Wiederaufforstung)? 15. Wie viele Infraktionsakten betrafen seit dem 01.01.2020 Rodung/Abholzung von Waldflächen oder die Umwandlung von Wald in Wiese/Grünland bzw. vergleichbare Nutzungsänderungen? 16. Wie viele Verwaltungsstrafen wurden in diesen Kategorien verhängt, und in wie vielen Fällen wurde Wiederherstellung oder Wiederaufforstung angeordnet? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. 17. Wie viele Entscheidungen wurden angefochten, und mit welchem Ergebnis? Sie nannten am 24.11.2025 Gesamtzahlen (438 Akten, 123 offen). Bitte diese Zahlen für die waldbezogenen Unterkategorien aufschlüsseln. 18. Wie ist die Flächennutzung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft aktuell (letzter verfügbarer Stand) verteilt (Gesamtfläche, bebaute Fläche, unbebaute Fläche, unbekannte Flächen sowie die Unterkategorien der unbebauten und bebauten Flächen)? Bitte jeweils in Hektar und in Prozent angeben und die Datenquelle nennen. 19. Wie hat sich diese Flächennutzung in den letzten zehn Jahren entwickelt (pro Segment und Unterkategorie)? Bitte als Zeitreihe oder zumindest mit Startwert, Endwert und Nettoveränderung je Kategorie, inklusive Methodikhinweis bei etwaigen Abgrenzungs- oder Erfassungsänderungen. 20. Plant die Regierung im Rahmen der weiteren Reform der Raumordnung, die Regeln zum Schutz bestehender Waldflächen und zur Vermeidung von Umwandlungen in Wiese/Grünland klarer und bürgerverständlich verbindlich festzulegen? Wenn ja, mit welchem Zeitplan? Antwort von Oliver PAASCH (ProDG), Ministerpräsident 1. Welches Kontrollverfahren besteht, um sicherzustellen, dass nach einem entsprechenden Urteil die betroffene Fläche wieder aufgeforstet wird? Besteht in diesem Zusammenhang eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Forstbehörden? Wir arbeiten in allen Fällen den Forst betreffend mit den Forstbehörden zusammen und insbesondere auf deren Hinweise hin. Die zuständigen Behörden führen Vor-Ort-Kontrollen durch. Das Gesetz sieht zudem vor, dass: „Wenn der Zuwiderhandelnde es versäumt, die Verwaltungsmaßnahmen innerhalb der vorgegebenen Frist durchzuführen, kann die Regierung die Verwaltungsmaßnahmen zulasten des Zuwiderhandelnden von Amts wegen durchführen.“ (Art. D.VII.19, §6) 2. Wie genau geht die Verwaltung in solchen Fällen vor, und gab es bereits vergleichbare Fälle, die im Nachhinein überprüft wurden? Den Fall, dass nach einer Verwaltungsstrafe nicht wieder aufgeforstet wurde, gab es noch nicht. Das Verfahren der Verwaltungsstrafen (D.VII.19) besteht erst seit dem 1. Februar 2023 und wurde seitdem in 3 Akten angewandt. In den meisten Fällen ist eine Regularisierungprüfung (D.VII.18) möglich und wird demnach angewandt. Zwischen den Maßnahmen gibt es keine Hierarchie. Die Anwendung der Maßnahmen liegt im Ermessen der Regierung. Die Überprüfung erfolgt automatisch, da der Beschluss erst rechtskräftig und zur Genehmigung wird, nachdem die Zahlung (und die Durchführung der Arbeiten/Bedingungen) erfolgt ist. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf Regularisierungsprüfung liegt zentralisiert bei der Regierung. Die Schritte des Verfahrens gliedern sich wie folgt: • Die Regierung fordert den Zuwiderhandelnden auf, einen Antrag auf Regularisierungsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Die Aufforderung kann einen Anpassungsvorschlag enthalten (Artikel D.VII.18); • Der Zuwiderhandelnde reicht den Antrag innerhalb der Frist ein; • Der Antrag wird gemäß Buch IV bearbeitet. Die Zuständigkeit liegt im Falle einer Regularisierungsprüfung (der eine Infraktionsakte vorausgeht) zentralisiert immer bei der Regierung, auch wenn es sich um Arbeiten handelt, die ansonsten in den Zuständigkeitsbereich einer Gemeinde fallen würden; • Der Regularisierungsbeschluss wird per Einschreiben an den Antragsteller, Eigentümer, Gemeindekollegium und Prokurator des Königs versendet und stellt fest: Wenn die Arbeiten und Handlungen NICHT regularisierbar sind, wenn NICHT gezahlt wurde, wenn die Arbeiten/Bedingungen NICHT durchgeführt wurden, dann können die anderen Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Verfahrensablauf nach Buch VII GRE: Übergangsbestimmung: • Die Protokolle, die dem Prokurator des Königs vor dem 1. Februar 2023 notifiziert wurden, werden auf der Grundlage der Bestimmungen behandelt, die am Datum der Notifizierung galten • es sei denn, dass neuere Bestimmungen vorteilhafter für den Zuwiderhandelnden sind (Strafrechtsprinzip) • Die in den Artikeln D.VII.1bis, D.VII.11 Absatz 1, D.VII.12 und 13, D.VII.16 bis 21.2 sowie D.VII.22 in ihrer Fassung vom 1. Februar 2023 aufgeführten Maßnahmen gelten in jedem Fall als für den Zuwiderhandelnden vorteilhafter. Wenn die Zuwiderhandelnden es trotz Urteil versäumen die Verwaltungsmaßnahmen innerhalb der vorgegebenen Frist durchzuführen, kann die Regierung die Verwaltungsmaßnahmen zulasten des Zuwiderhandelnden von Amts wegen durchführen. Aktuell werden diesbezüglich juristische Grundlagen geprüft, um bei einem ersten solchen Fall (bisher gab es diesen Fall noch nicht) handlungsfähig zu sein. Geplant sind Kooperationen mit den Forstbehörden. Bei den Akten, die wir aktuell im Bereich Forst behandeln, wurden • eine Akte mittels Instandsetzung abgeschlossen. • in drei Akten wurde ein Regularisierungsantrag eingereicht. Die Städtebaugenehmigungen wurden verweigert. Diese gehen vor Gericht. • In einer Akte wurden die geforderten Instandsetzungen nur teilweise durchgeführt. • In zwei Akten liegt ein Urteil zu Gunsten der DG vor. • drei Akten sind aktuell Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. • fünf Zuwiderhandelnde sind aktuell vom Gericht vorgeladen. 3. Welche grundsätzlichen Regeln gelten in der DG-Raumordnung für die Rodung bzw. Umwandlung bestehender Waldflächen in Wiese/Grünland oder andere Nutzungen? Art. D.IV.4 definiert die Fälle, in denen eine Städtebaugenehmigung zu beantragen ist, wie folgt: „10° be- oder abholzen; jedoch ist die Forstwirtschaft in einem Forstgebiet nicht genehmigungspflichtig; 11° Folgendes fällen: a) hochstämmige Einzelbäume, die in einem durch den geltenden Sektorenplan bzw. durch ein geltendes lokales Orientierungsschema vorgesehenen Grüngebiet gepflanzt sind; b) Hecken oder Alleen, deren Merkmale von der Regierung aufgrund ihrer Länge, ihrer Sichtbarkeit ab dem öffentlichen Raum oder der dort vorhandenen Arten festgelegt werden; [12° einen bemerkenswerten Baum bzw. Strauch oder eine bemerkenswerte Hecke fällen, dessen/deren Wurzelwerk schaden oder dessen/deren Aussehen ändern, wenn diese gemäß den Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens: a) in der erstellten Liste der bemerkenswerten Bäume, Sträucher und Hecken erfasst sind oder; b) den festgelegten Kriterien entsprechen, denen Bäume, Sträucher oder Hecken entsprechen müssen, um als bemerkenswert bezeichnet zu werden; die Regierung kann weitere Kriterien festlegen. Es wird gemäß den Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens eine Liste der Arbeiten erstellt, die dem Wurzelwerk von bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern und Hecken abträglich sind oder deren Aussehen ändern; die Regierung kann diese Liste ergänzen;] 13° die Vegetation jeglichen Gebiets roden oder verändern, dessen Schutz die Regierung für notwendig erachtet, außer im Rahmen der Umsetzung des in Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur genannten besonderen Verwaltungsplans eines domanialen Naturschutzgebiets, des in Artikel 19 desselben Gesetzes genannten Verwaltungsplans eines anerkannten Naturschutzgebiets oder des in Artikel 27 desselben Gesetzes genannten Vertrags zur aktiven Verwaltung eines Natura 2000-Gebiets; 14° Weihnachtsbäume in bestimmten Gebieten und gemäß den von der Regierung festgelegten Modalitäten anbauen;“ Trifft das Vorhaben auf einen Fälle zu ist das übliche Bauantragsverfahren entsprechend Titel II des GRE durchzuführen. An dieser Stelle verweise ich ferner auf Art. R.II.37-13 – Abholzung zu landwirtschaftlichen Zwecken. Dieser besagt : „Die Abholzung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° die Abholzung erfolgt zur Umwandlung in Anbau oder Weideflächen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs; 2° das Projekt wird auf einem Grundstück angesiedelt, das in waldbaulicher, biologischer, hydrologischer oder landschaftlicher Hinsicht von geringem Interesse ist; 3° das Projekt befindet sich nicht in einem Areal mit bemerkenswertem Ausblick nach Artikel D.II.21 §2 Ziffer 1 oder in den kraft des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur anerkannten Standorten mit Ausnahme: a) in den bezeichneten Natura 2000-Gebieten die Bewirtschaftungseinheiten 10 und 11 im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen; b) in den anerkannten Standorten, der Umsetzung eines Verwaltungsplans eines domanialen Naturschutzgebiets, eines zugelassenen Naturschutzgebiets oder eines Forstschutzgebiets im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur; 4° durchgeführt wird weder eine Veränderung des Bodenreliefs noch eine Entwässerung; 5° falls die landwirtschaftliche Tätigkeit beendet wird, wird der Standort entweder neu angepflanzt, wobei die Kriterien der in Anwendung von Artikel 40 des Forstgesetzbuches herausgegebenen ökologischen Datei der Arten berücksichtigt wird, oder der Naturverjüngung überlassen. 4. Gibt es eine ausdrückliche politische Zielsetzung der Regierung, den Proporz der Waldflächen im Sektorenplan zu sichern, vergleichbar zu Ihrer Aussage zum Proporz der landwirtschaftlichen Flächen? Falls ja, wo ist diese Zielsetzung festgehalten und wie wird sie operationalisiert? Art. R.II.37-13 (verordnender Teil des GRE) listet die Bedingungen auf, die kumulativ zu erfüllen sind, wenn Wald zu landwirtschaftlichen Zwecken bewirtschaftet werden soll. Neben allen anderen Bedingungen verweise ich insbesondere auf die zweite und die dritte Bedingung, gemäss denen keine Abholzung eines Waldes erfolgen darf, es sei denn, diese erfolgt auf einem Grundstück, das in waldbaulicher, biologischer, hydrologischer oder landschaftlicher Hinsicht von geringem Interesse ist. Oder dass jegliche Abholzung untersagt ist, wenn der Wald sich in einem geschützten Gebiet (Natura 2000, Naturschutzgebiete im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur befindet. Aufgrund der Tatsache, dass diese Disposition nur von Landwirten in Anspruch genommen werden kann und dass ökologisch wertvoller Wald auch dann nicht abgeholzt werden darf, gibt es in der aktuellen Gesetzgebung min. zwei Regeln, die verbindlich einzuhalten sind und deren Nichtbeachtung als zu ahndender Verstoss angesehen werden muss. Die dritte und mindestens so wichtige Bedingung ist, dass selbst dort, wo laut dem Artikel zu landwirtschaftlichen Zwecken abgeholzt werden dürfte (nicht zu verwechseln mit einem Kahlschlag, dessen Fläche danach wieder mit neuen Gehölzen bepflanzt wird, vgl. dazu Artikel D.IV.4 – Ziffer 10), dies nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Diese Prozedur gewährleistet, dass die Forstbehörde der Wallonie vor der Erteilung einer Genehmigung um deren Stellungnahme gebeten wird. Das bedeutet im Klartext, dass die zuständige Behörde der Wallonie in diese Genehmigungsverfahren einzubeziehen ist und dass die DG, zuständig für Raumordnung, sich nicht eigenmächtig über die Wallonie, zuständig für Umwelt und Naturschutz, hinweg setzen darf. Ferner sei festgehalten, dass jede Revision des Sektorenplans, aufgrund derer nicht bebaubare in bebaubare Fläche umgewandelt wird, planologisch, alternativ oder finanziell auszugleichen ist. Wir legen die Rangfolge der Ausgleichsmassnahmen wie folgt fest: zuerst planologisch ausgleichen, das kann ergänzt werden durch alternative Massnahmen und zuletzt kommt der finanzielle Ausgleich (Einzahlung in den Fonds für Nachhaltigkeit, u. a. mit dem Ziel, das Klima und die Natur zu schützen). Nun macht es jedoch wenig Sinn, ökologisch wertvolle Flächen planologisch auszugleichen, wenn die dafür vorgesehenen Flächen mit Fichten-Monokulturen bepflanzt werden. Unsere Politik zielt darauf ab, ökologisch wertvolle Flächen nicht anzutasten und ansonsten als Ausgleich dem Mischwald den Vorrang zu geben. Der Mischwald erfüllt eine Vielzahl von ökologischen, für Mensch und Fauna und Flora wichtigen Funktionen, die eine Fichten-Monokultur nicht erfüllen kann. Insoweit stimmt unsere Haltung mit derjenigen der DNF überein. Dazu gehört laut Art. R.II.37-14, dass „jeglicher Antrag auf eine Genehmigung …. bezüglich der in den Artikeln R.II.37-1 bis R.II.37-13 erwähnten Aktivitäten hinsichtlich der Auswirkung dieser Aktivitäten auf die Landschaft, die Flora, die Fauna sowie auf die Abflussmenge und die Qualität der Wasserläufe formal zu begründen ist. Eine solche Begründung ist ohne die Stellungnahme der DNF faktisch unmöglich. 5. Welche Rolle spielt der Sektorenplan konkret, wenn eine Fläche als Forstgebiet bzw. Waldzone ausgewiesen ist? In diesem Gebiet gilt entsprechend Dekret folgende Definition nach Artikel D.II.37 – „Das Forstgebiet. §1 – Das Forstgebiet ist für die Forstwirtschaft und für die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts bestimmt. Es trägt zur Erhaltung oder zur Gestaltung der Landschaft bei. Der Anbau von Weihnachtsbäumen wird dort unter den von der Regierung festgelegten Bedingungen zugelassen. In einem solchen Gebiet sind nur die für die Forstbewirtschaftung, die erste Holzverarbeitung und die Überwachung der Wälder unerlässlichen Bauten zulässig. Die Erzeugung und Verwertung von Strom oder Hitze ab der Biomasse, die hauptsächlich aus Rück-ständen eines Forstbetriebs und der ersten Holzverarbeitung erzeugt wird, werden als Nebentätigkeit der Forsttätigkeit zugelassen. In einem Forstgebiet dürfen sich zudem eine oder mehrere Windkraftanlagen befinden, unter der Voraussetzung, dass: 1° sie sich in der Nähe der wichtigsten Verkehrsinfrastrukturen unter Einhaltung der von der Regierung festgelegten Bedingungen befinden; 2° sie die Zweckbestimmung des Gebiets nicht auf unumkehrbare Weise beeinträchtigen. §2 – Angler- und Jägerunterkünfte sind gestattet, insofern diese nicht umgebaut werden können, um – sei es auch nur zeitweise – als Wohnsitz oder zur Ausübung des Handels zu dienen. Die Fischzucht kann ebenfalls erlaubt werden. §3 – Die Regierung entscheidet über die Gewährungsbedingungen in dem Forstgebiet der Genehmigung bezüglich der erforderlichen Bauten für die Überwachung der Wälder, die Forstbewirtschaftung und die erste Verarbeitung des Holzes, für die Energieverwertungseinheiten der Biomasse, die Fischzucht und die Angler- und Jägerunterkünfte. §4 – Das Forstgebiet kann ausnahmsweise am Rande der Baumbestände Tätigkeiten zur didaktischen Betreuung der Öffentlichkeit im Rahmen der Entdeckung und Beobachtung des Waldlebens, zu Freizeit- oder touristischen Zwecken, mit Ausnahme der Beherbergung, umfassen, soweit das aufgehende Bauwerk der Ausrüstungen und Bauten hauptsächlich aus Holz besteht. Die Freizeitbeherbergung, die Gegenstand einer Liste ist, die von der Regierung festgehalten wird, kann für einen begrenzten Zeitraum erlaubt werden, unter der Voraussetzung, dass sie die Zweckbestimmung des Gebiets nicht auf unumkehrbare Weise beeinträchtigt[…]. §5 – Das Forstgebiet kann ausnahmsweise Tätigkeiten als zoologischer Tierpark umfassen, soweit das aufgehende Bauwerk der Bauten, insbesondere derjenigen für den Empfang der Öffentlichkeit, und der Tierhütten hauptsächlich aus Holz besteht. §6 – Die Abholzung zu landwirtschaftlichen Zwecken kann ausnahmsweise in einem Forstgebiet zugelassen werden, unter der Bedingung, dass der abgeholzte Bereich an ein Agrargebiet angrenzt. Diese Abholzung darf nicht zur Abschaffung von einzelnen Wäldern und Wäldchen in einer landwirtschaftlich genutzten Ebene führen. §7 – Die in den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Tätigkeiten sind zulässig, soweit sie sich in der Nähe einer öffentlichen Straße mit einer ausreichenden Ausstattung in Sachen Wasser, Strom und Kanalisationen befinden, die einen festen Belag hat und eine ausreichende Breite unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aufweist, sowie ein oder mehrere Parkplätze für Fahrzeuge vorhanden sind, die mit der Aufnahmekapazität dieser Tätigkeiten im Verhältnis stehen. Die Regierung bestimmt die Gewährungsbedingungen der Genehmigung für die Bauten, Ausrüstungen, Straßen, Umgebungen und Parkflächen sowie für die Abholzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, nach den Paragraphen 4 bis 7.“ Die im dekretalen Teil angesprochenen, weiter auszuführenden Punkte definiert der verordnungsrechtliche Teil wie folgt – wobei der Artikel R.II.37-13 für die Fragestellung am ausschlaggebendsten erscheint: „Unterabschnitt 3 - Das Forstgebiet Art. R.II.37-1 – Anbau von Weihnachtsbäumen Der Anbau von Weihnachtsbäumen ist erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° die Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit; 2° die Weihnachtsbäume werden innerhalb Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrer Anpflanzung gefällt oder abtransportiert; 3° das Projekt hat weder eine Veränderung des Bodenreliefs noch eine Entwässerung zur Folge; 4° das Projekt befindet sich nicht in einem Areal mit bemerkenswertem Ausblick nach Artikel D.II.21 §2 Ziffer 1, in einem Areal von landschaftlichem Interesse nach Artikel D.II.21 §2 Ziffer 3, in einem der kraft des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur anerkannten Standorte oder in einem auf dem kartographischen Portal des ÖDW angeführten Gebiet von großem biologischem Interesse; 5° die Nutzfläche der Weihnachtsbäume beträgt höchstens ein Hektar pro Waldgebiet von zehn Hektar an einem Stück; 6° die Anpflanzung darf einen Laubbaumbestand nicht ersetzen; 7° das Grundstück ist mindestens über einen Weg zugänglich, auf dem der Verkehr von Fahrzeugen durch oder aufgrund des Forstgesetzbuches erlaubt wird; 8° wird der Anbau von Weihnachtsbäumen beendet, wird der Standort entweder neu angepflanzt, wo-bei die Kriterien der in Anwendung von Artikel 40 des Forstgesetzbuches herausgegebenen ökologischen Datei der Arten berücksichtigt wird, oder der Naturverjüngung überlassen. Art. R.II.37-2 – Windkraftanlagen Der Mast der in Artikel D.II.37 §1 Absatz 6 angeführten Windkraftanlagen befindet sich: 1° außerhalb des Areals eines kraft des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur an-erkannten Standorts; 2° in einer Entfernung von maximal siebenhundertfünfzig Meter zur Achse der wichtigsten Verkehrsinfrastrukturen im Sinne von Artikel R.II.21-1; 3° außerhalb eines Laubbaumbestands im Sinne des Forstgesetzbuches. Art. R.II.37-3 - Für die Überwachung der Wälder unbedingt erforderliche Bauten Die für die Überwachung der Wälder unbedingt erforderlichen Bauten sind erlaubt, sofern alle folgen-den Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° es handelt sich um eine Beobachtungsstelle; 2° das Projekt hat weder eine Veränderung des Bodenreliefs noch eine Entwässerung zur Folge; 3° die Grundfläche beträgt maximal zehn Quadratmeter; 4° das aufgehende Mauerwerk, wenn es unerlässlich ist, wird als Lattenwerk aus Holz gebaut und nur ein dunkelfarbiges Schutzprodukt darf darauf aufgetragen werden; 5° das gegebenenfalls vorhandene Dach wird aus ausschließlich einheimischem Holz mit einer dunklen und matten Farbgebung gebaut. Art. R.II.37-4 – Für die Bewirtschaftung der Wälder unbedingt erforderliche Bauten Die für die Bewirtschaftung der Wälder unbedingt erforderlichen Bauten sind erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° es handelt sich um eine Lagerhalle für das im Rahmen der Bewirtschaftung der Wälder unbedingt erforderliche Material; 2° pro Grundbesitz von fünfundzwanzig Hektar Wald an einem Stück ist nur eine einzige Lagerhalle erlaubt; 3° die Lagerhalle ist mindestens über einen Weg zugänglich, auf dem der Verkehr von Fahrzeugen durch oder aufgrund des Forstgesetzbuches erlaubt wird; 4° das Projekt hat weder eine Veränderung des Bodenreliefs noch eine Entwässerung zur Folge; 5° die Lagerhalle besteht aus einem einzigen einfachen Volumen ohne Stockwerk mit einem Sattel-dach, dessen Neigung auf beiden Seiten gleich ist, oder mit einem begrünten Dach, für das ausschließlich einheimische Arten verwendet werden; 6° das aufgehende Bauwerk besteht aus Holz und nur ein dunkelfarbiges Schutzprodukt darf darauf aufgetragen werden. In Abweichung von Absatz 1 Ziffer 2 ist eine Lagerhalle pro Grundbesitz von zehn Hektar Wald an einem Stück erlaubt, unter der Bedingung, dass die Grundfläche maximal vierzig Quadratmeter beträgt. Art. R.II.37-5 – Für die erste Holzverarbeitung unbedingt erforderliche Bauten Die für die erste Holzverarbeitung unbedingt erforderlichen Bauten sind erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° es handelt sich um die Ausrüstungen, die für die Lagerung, das Sägen, die Trocknung, das Entrinden oder das Hobeln des Holzes unbedingt erforderlich sind; 2° sie befinden sich am Rande eines im Sektorenplan eingetragenen Forstgebiets auf einem Grund-stück von geringem Interesse in waldbaulicher, biologischer, hydrologischer oder landschaftlicher Hinsicht; 3° sie befinden sich direkt an einem Verkehrsweg mit ausreichender Strom- und Wasserversorgung, der in Anbetracht der Verarbeitungskapazität des Betriebs einen festen Belag hat und eine ausreichende Breite aufweist; 4° die Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit. Art. R.II.37-6 – Einheit zur energetischen Verwertung der Biomasse Die Einheit zur energetischen Verwertung der Biomasse ist erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° es handelt sich um Verbrennungsanlagen einschließlich Nebenanlagen, deren Brennstoff zu wenigstens neunzig Prozent aus Rückständen bestehen, die direkt aus der Bewirtschaftung der Wälder und der ersten Holzverarbeitung stammen; 2° die Einheit befindet sich am Rande eines im Sektorenplan eingetragenen Forstgebiets auf einem Grundstück von geringem Interesse in waldbaulicher, biologischer, hydrologischer oder landschaftlicher Hinsicht; 3° die Einheit befindet sich direkt an einem Verkehrsweg mit ausreichender Strom- und Wasserversorgung, der in Anbetracht der Verarbeitungskapazität des Betriebs einen festen Belag hat und eine aus-reichende Breite aufweist; 4° die Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit. Art. R.II.37-7 – Fischzucht Die Fischzucht ist erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° bei den Fischzuchtanlagen handelt es sich um Teiche, Becken, technische Räume und Nebenausrüstungen, die für die Zucht und Erzeugung von Fischen und anderen Erzeugnissen der Aquakultur not-wendig sind; 2° das Projekt wird auf einem Grundstück angesiedelt, das in waldbaulicher, biologischer oder hydro-logischer Hinsicht von geringem Interesse ist; 3° das Projekt ist mindestens über einen Weg zugänglich, auf dem der Verkehr von Fahrzeugen durch oder aufgrund des Forstgesetzbuches erlaubt wird; 4° die Betriebsgebäude bestehen aus einfachen Volumen ohne Stockwerk mit einem Satteldach, dessen Neigung auf beiden Seiten gleich ist, oder mit einem begrünten Dach, für das ausschließlich einheimische Arten verwendet werden; 5° das aufgehende Bauwerk besteht aus Holz oder es ist mit Holz verkleidet und nur ein dunkelfarbiges Schutzprodukt darf darauf aufgetragen werden; 6° die Bewirtschaftung erfolgt im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit. Soweit sie vollständig zum Betrieb gehört, ist die Wohnung des Betriebsleiters, dessen Beruf die Fischzucht ist, in dem Gewerbegebiet gestattet, wenn im Betrieb mindestens eine Arbeitskrafteinheit nachgewiesen werden kann. Art. R.II.37-8 – Jägerunterkünfte Die Jägerunterkünfte sind erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° pro Jagdgebiet im Sinne von Artikel 2bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd ist eine einzige Jägerunterkunft erlaubt; 2° ihre Grundfläche beträgt maximal vierzig Quadratmeter; 3° die Unterkunft besteht aus einem einzigen einfachen Volumen ohne Stockwerk mit einem dunklen und matten Satteldach, dessen Neigung auf beiden Seiten gleich ist, oder mit einem begrünten Dach, für das ausschließlich einheimische Arten verwendet werden; 4° das aufgehende Bauwerk besteht aus Holz und nur ein dunkelfarbiges Schutzprodukt darf darauf aufgetragen werden. Die in Absatz 1 Ziffer 2 erwähnte Fläche kann um zehn Quadratmeter erhöht werden, falls ein Kühl-raum für das Wild eingerichtet wird. Art. R.II.37-9 – Anglerunterkünfte Die Anglerunterkünfte sind erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° pro Teich oder Teichgruppe mit einer Fläche von wenigstens zehn Ar ist eine einzige Anglerunterkunft erlaubt; 2° die Unterkunft befindet sich am Ufer des Teichs oder der Teichgruppe; 3° die Unterkunft weist eine Grundfläche von maximal vierzig Quadratmetern auf; 4° die Unterkunft besteht aus einem einzigen einfachen Volumen ohne Stockwerk mit einem dunklen und matten Satteldach, dessen Neigung auf beiden Seiten gleich ist, oder mit einem begrünten Dach, für das ausschließlich einheimische Arten verwendet werden; 5° das aufgehende Bauwerk besteht aus Holz und nur ein dunkelfarbiges Schutzprodukt darf darauf aufgetragen werden. Art. R.II.37-10 – Freizeitunterkünfte Zur Liste der Freizeitunterkünfte nach Artikel D.II.37 §4 gehören die Zelte, Tipis, Jurten, Traglufthallen und Holzhütten (einschließlich Pfahlbauten). Art. R.II.37-11 – Bauten, Ausrüstungen, Straßen, Umgebungen und Parkflächen der Tätigkeiten zur didaktischen Betreuung der Öffentlichkeit im Rahmen der Entdeckung und Beobachtung des Waldlebens, zu Freizeit- oder touristischen Zwecken §1 – Die Tätigkeiten zur didaktischen Betreuung der Öffentlichkeit im Rahmen der Entdeckung und Beobachtung des Waldlebens, zu Freizeit- oder touristischen Zwecken, mit Ausnahme der Freizeitunterkünfte, sind in einem Forstgebiet erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° das Projekt befindet sich nicht in einem Areal mit bemerkenswertem Ausblick nach Artikel D.II.21 §2 Ziffer 1 oder – insofern es sich um Freizeitaktivitäten handelt - in einem integralen Naturschutzgebiet nach Artikel 71 Absatz 1 und 2 des Forstgesetzbuches oder in den kraft des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur anerkannten Standorten mit Ausnahme: a) in den bezeichneten Natura 2000-Gebieten der Bewirtschaftungseinheiten 10 und 11 im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen; b) in den anerkannten Standorten, der Umsetzung eines Verwaltungsplans eines domanialen Natur-schutzgebiets, eines zugelassenen Naturschutzgebiets oder eines Forstschutzgebiets im Sinne des Gesezes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur; 2° das Projekt hat weder eine Veränderung des Bodenreliefs noch eine Entwässerung zur Folge; 3° die Bauten, Anlagen und Ausrüstungen fügen sich in das natürliche Milieu ein. Bei ihrer Ausführung werden sowohl der Standort als auch die Techniken so gewählt, dass die Bäume so wenig wie möglich Schaden nehmen; 4° die Bauten werden in einer Entfernung von höchstens hundert Metern zu einem öffentlichen Zufahrtsweg errichtet; 5° eine einzige für den Empfang der Öffentlichkeit bestimmte Bodenkonstruktion ohne Stockwerk und mit einer Grundfläche von sechzig Quadratmetern wird errichtet; 6° die Bauten und Ausrüstungen weisen eine einfache Baukörperform ohne Stockwerk auf; 7° das aufgehende Bauwerk der Bauten und Ausrüstungen besteht hauptsächlich aus Holz; 8° falls sie erforderlich sind, werden die betriebsinternen Verkehrswege und die Parkflächen für die Dienstfahrzeuge aus einem unterbrochenen und durchlässigen Belag gebaut. 9° falls die Tätigkeit beendet wird, wird der Standort entweder neu angepflanzt, wobei die Kriterien der in Anwendung von Artikel 40 des Forstgesetzbuches herausgegebenen ökologischen Datei der Arten berücksichtigt wird, oder der Naturverjüngung überlassen. Die Ziffern 2°, 5° und 6° finden keine Anwendung, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ er-füllt sind: 1° das Projekt fügt sich in den Rahmen […] eines von der Deutschsprachigen Gemeinschaft entwickelten Projekts zur touristischen Aufwertung der Wälder ein; 2° falls das Projekt in einem Waldgebiet von mehr als zwanzig Hektar an einem Stück, welches der Forstregelung untersteht, angesiedelt wird, ist der in Artikel 57 des Forstgesetzbuches erwähnte Raum-ordnungsplan für den Wald endgültig verabschiedet worden. §2 – Freizeitunterkünfte sind erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° das Projekt befindet sich nicht in einem Areal mit bemerkenswertem Ausblick nach Artikel D.II.21 §2 Ziffer 1 oder in einem integralen Naturschutzgebiet nach Artikel 71 Absatz 1 und 2 des Forstgesetzbuches oder in den kraft des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur anerkannten Stand-orten mit Ausnahme: a) In den bezeichneten Natura 2000-Gebieten die Bewirtschaftungseinheiten 10 und 11 im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen; b) in den anerkannten Standorten, der Umsetzung eines Verwaltungsplans eines domanialen Natur-schutzgebiets, eines zugelassenen Naturschutzgebiets oder eines Forstschutzgebiets im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur; 2° das Projekt hat weder eine Veränderung des Bodenreliefs noch eine Entwässerung zur Folge; 3° das Projekt umfasst [maximal] zehn Unterkünfte pro Hektar; 4° die Unterkünfte fügen sich in das natürliche Milieu ein. Bei ihrer Ausführung werden sowohl der Standort als auch die Techniken so gewählt, dass die Bäume so wenig wie möglich Schaden nehmen; 5° die Unterkünfte werden in einer Entfernung von höchstens hundert Metern zu einem öffentlichen Zufahrtsweg errichtet; 6° die Unterkünfte weisen eine Höchstfläche von sechzig Quadratmetern auf; 7° handelt es sich um Hütten, bestehen das aufgehende Bauwerk und das Dach aus Holz und nur ein dunkelfarbiges Schutzprodukt darf darauf aufgetragen werden; 8° falls das Projekt in einem Waldgebiet von mehr als zwanzig Hektar an einem Stück, welches der Forstregelung untersteht, angesiedelt wird, ist der in Artikel 57 des Forstgesetzbuches erwähnte Raum-ordnungsplan für den Wald endgültig verabschiedet worden. Art. R.II.37-12 – Tätigkeiten als zoologischer Tierpark Tätigkeiten als zoologischer Tierpark sind erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° das Projekt befindet sich nicht in einem Areal mit bemerkenswertem Ausblick nach Artikel D.II.21 §2 Ziffer 1 oder in den kraft des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur anerkannten Standorten mit Ausnahme: a) in den bezeichneten Natura 2000-Gebieten die Bewirtschaftungseinheiten 10 und 11 im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen; b) in den anerkannten Standorten, der Umsetzung eines Verwaltungsplans eines domanialen Natur-schutzgebiets, eines zugelassenen Naturschutzgebiets oder eines Forstschutzgebiets im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur; 2° das Projekt hat weder eine Veränderung des Bodenreliefs noch eine Entwässerung zur Folge; 3° eine einzige für den Empfang der Öffentlichkeit bestimmt Bodenkonstruktion ohne Stockwerk und mit einer Grundfläche von sechzig Quadratmetern wird errichtet; 4° die Bauten, Hütten und Ausrüstungen fügen sich in das natürliche Milieu ein. Bei ihrer Ausführung werden sowohl der Standort als auch die Techniken so gewählt, dass die Bäume so wenig wie möglich Schaden nehmen; 5° die Bauten und Hütten weisen eine einfache Baukörperform ohne Stockwerk auf; 6° für das aufgehende Mauerwerk wird hauptsächlich Holz verwendet und die Dächer haben eine dunkle und matte Farbgebung; 7° falls sie erforderlich sind, werden die betriebsinternen Verkehrswege und die Parkflächen aus einem unterbrochenen und durchlässigen Belag gebaut; 8° falls die Tätigkeit beendet wird, wird der Standort entweder neu angepflanzt, wobei die Kriterien der in Anwendung von Artikel 40 des Forstgesetzbuches herausgegebenen ökologischen Datei der Arten berücksichtigt wird, oder der Naturverjüngung überlassen. Art. R.II.37-13 – Abholzung zu landwirtschaftlichen Zwecken Die Abholzung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist erlaubt, sofern alle folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1° die Abholzung erfolgt zur Umwandlung in Anbau oder Weideflächen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs; 2° das Projekt wird auf einem Grundstück angesiedelt, das in waldbaulicher, biologischer, hydrologischer oder landschaftlicher Hinsicht von geringem Interesse ist; 3° das Projekt befindet sich nicht in einem Areal mit bemerkenswertem Ausblick nach Artikel D.II.21 §2 Ziffer 1 oder in den kraft des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur anerkannten Standorten mit Ausnahme: a) in den bezeichneten Natura 2000-Gebieten die Bewirtschaftungseinheiten 10 und 11 im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen; b) in den anerkannten Standorten, der Umsetzung eines Verwaltungsplans eines domanialen Naturschutzgebiets, eines zugelassenen Naturschutzgebiets oder eines Forstschutzgebiets im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur; 4° durchgeführt wird weder eine Veränderung des Bodenreliefs noch eine Entwässerung; 5° falls die landwirtschaftliche Tätigkeit beendet wird, wird der Standort entweder neu angepflanzt, wobei die Kriterien der in Anwendung von Artikel 40 des Forstgesetzbuches herausgegebenen ökologischen Datei der Arten berücksichtigt wird, oder der Naturverjüngung überlassen. Art. R.II.37-14 – Jeglicher Antrag auf eine [Genehmigung] oder eine [Städtebaubescheinigung] Nr. 2 oder jede [Genehmigung] oder [Städtebaubescheinigung] Nr. 2 bezüglich der in den Artikeln R.II.37-1 bis R.II.37-13 erwähnten Aktivitäten ist hinsichtlich der Auswirkung dieser Aktivitäten auf die Landschaft, die Flora, die Fauna sowie auf die Abflussmenge und die Qualität der Wasserläufe formal zu begründen. Die Erhaltung der Merkmale einer benachbarten Landschaft, die aufgrund des Gesetzes über die Erhaltung der Natur vom 12. Juli 1973 oder der Richtlinien 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, nachstehend "Richt-linie 2009/147/EG ", und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geschützt ist, darf nicht gefährdet werden.“ 6. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Zonierung für die Zulässigkeit einer Rodung und einer anschließenden Nutzung als Wiese/Grünland? Unter Einhaltung der zuvor genannten Bedingungen kann diese nach Ermessen der zuständigen Behörde für genehmigungsfähig erklärt werden. Diese jedoch ohne vorherige Genehmigung durchzuführen, stellt eine städtebauliche Übertretung dar. 7. Welche Formen von Umnutzungen in Forstgebiet/Waldzone sind nach Auffassung der Regierung ausgeschlossen, welche sind unter Bedingungen denkbar? Siehe Antworten zu Fragen 3 und 5. 8. Welche Genehmigungen sind nach den in der DG geltenden Regeln des Gesetzbuches (GRE) über die räumliche Entwicklung erforderlich, wenn: a) bestehender Wald gerodet bzw. abgeholzt wird b) nach einer Rodung eine landwirtschaftliche Nutzung als Wiese/Grünland aufgenommen oder fortgesetzt wird c) Bäume, Hecken oder Sträucher entfernt oder in ihrem Erscheinungsbild verändert werden Bitte die einschlägigen Artikel nennen und kurz erläutern, wie die Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigen Handlungen und gegebenenfalls ausgenommenen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgenommen wird. Im Kontext der Fragestellung ist festzuhalten, dass die DG lediglich die Raumordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich hat. Das Verfahren inklusive Beschlussfassung hierzu regelt Titel II des GRE in den Artikeln D.IV.14 bis D.IV.62 (Verfahren Städtebaugenehmigung, knapp 20 Seiten Dekretstext, die hier nicht aufgeführt werden). Siehe Antworten zu Fragen 3 und 5 zum Punkt welche Handlungen genehmigungspflichtig sind und was an nicht forstwirtschaftlicher Nutzung zugelassen ist. 9. Wie definiert die Regierung in der Praxis eine unzulässige „Zweckentfremdung“ im Forstgebiet/Waldzone, etwa wenn eine gerodete Fläche dauerhaft als Wiese/Grünland genutzt wird? Welche Kriterien werden angewandt? Welche Maßnahmen kommen typischerweise in Betracht (sofortige Einstellung, Wiederherstellung, Wiederaufforstung, Verwaltungsstrafe)? Zulässige andere Nutzungsarten sind den Antworten auf die Fragen 3 und 5 zu entnehmen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind die Gutachten der Fachbehörden, hier DNF, ausschlaggebend. Diese teilen mit, mit welchem ökologischen Verlust eine Rodung einhergeht und ob diese hinnehmbar oder ausgleichbar ist. 10. Welche Behörden und Stellen sind bei Feststellung und Verfolgung solcher Sachverhalte eingebunden und wie sieht der Ablauf vom Feststellungsprotokoll bis zur Entscheidung über Maßnahmen bzw. Verwaltungsstrafen aus? Grundsätzlich dürfen folgende Personen protokollieren: 1. die in der von der Regierung festgelegten Liste aufgeführten Beamten und Bediensteten der Deutschsprachigen Gemeinschaft; 2. vom Gemeinderat benannte Beamten und technischen Bediensteten der Gemeinden; 3. gemäß Artikel 44 des Denkmalschutzdekrets von der Regierung bestellte Gerichtspolizeioffiziere; 4. mit der Verwaltung und Polizeiordnung der Straßen und Wege beauftragten Beamten und Bediensteten; 5. Direktor, Forstamtsleiter oder Forstbediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie. Feststellende Bedienstete D.VII.3 => Vorherige Mahnung D.VII.4 Absatz 1 und 2 => Protokoll D.VII.6. Abs. 1 (Anlage 23) Nach Feststellung des Verstoßes gibt es 2 Möglichkeiten: 1. Artikel D.VII.13: Korrektionalgericht - Prokurator des Königs verfolgt den Verstoß direkt vor Gericht (Regierund und Gemeinde können während des Verfahrens vor Gericht Wiederinstandsetzung, Anpassungsarbeiten, Zahlung Mehrwert und Kompensationsmaßnahmen fordern) 2. Falls der Prokurator nicht verfolgt, werden außergerichtliche Maßnahmen angewandt: Beispiele für die außergerichtlichen Maßnahmen, die der Fachbereich Raumordnung fordern kann: Art. D.VII.18: Regularisierungsprüfung und Vergleich Art. D.VII. 19: Verwaltungsmaßnahmen (3 Maßnahmen sind einzeln oder kombiniert möglich) Rückführung in den ursprünglichen Zustand (teilweise oder vollständig) Versiegelung/Schließung Maßnahmen zur Schadensverhinderung Diese Maßnahmen können durch die Regierung unbeschadet der anderen in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen angeordnet werden. Artikel D.VII.19 §2 bis §5 sieht das Verfahren vor: Mitteilung des Feststellungsprotokolls und Qualifizierung der Vergehen 30 Tage Frist für den Zuwiderhandelnden, um Verteidigungsmittel dazulegen und ggf. Anhörung Beschluss der Regierung über die Verwaltungsmaßnahmen Beschwerdemöglichkeit beim Korrektionalgericht (zur Rechtmäßigkeit der Maßnahme) (= die Etappe, beim o.g. Fall aktuell vor Gericht, wo wir uns befinden) Art. D.VII. 20: Kompensationsmaßnahmen Art. D.VII. 21: Administrative Geldbuße Wenn die vorherigen Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht greifen, besteht die letzte Möglichkeit vor das Zivilgericht zu ziehen. 11. Wie ist im konkreten Fall Büllingen der zeitliche Ablauf zwischen der Rodung (2010) und dem Urteil (2025) zu erklären? Bitte den wesentlichen Verfahrensgang darlegen (Zeitpunkte der Feststellung, Protokollierung, etwaige Fristen/Anhörungen, Erlass der Verwaltungsstrafe, Einspruch, gerichtliche Behandlung). Die Frage wirft datenschutzrechtliche Fragen auf, da hieraus womöglich konkrete Betroffenheiten ablesbar wären. Wir können nur vermuten , um welche Akte es sich handelt. Zu derjenigen erhalten wir 2022 die erste Spur seitens des Forstamts. Historie: • Juli 2022: schriftliche Verwarnung durch das Forstamt mit einer Frist von 6 Monaten • Juni 2023: Erstellung des Feststellungsprotokolls durch das Forstamt • November 2023: Bearbeitung des Protokolls => Schreiben an den Zuwiderhandelnden, um die Einhaltung der Gesetzgebung zu belegen (Bedingungen Art. R.II.37-13 müssen kumulativ erfüllt sein) mit einer Frist von 3 Monaten • April 2024: Gutachten Forstamt, Situation nicht genehmigungsfähig + Neuanpflanzung notwendig • Mai 2024: Schreiben des Fachbereichs an den Zuwiderhandelnden inklusive Gutachten Forstamt und den auferlegten Instandsetzungsmaßnahmen. • Anfrage des Zuwiderhandelnden Termin mündliche Anhörung • Juli 2024: Anhörung der Zuwiderhandelnden: Behörde Raumordnung mit juristischer Beraterin, Verursacher und Forstbehörde. • 23.9.2024: Beschluss des Ministers über Verwaltungsmaßnahmen • 25.10.2024: Einspruch des Zuwiderhandelnden beim Korrektionalgericht • Erneutes Gutachten der Forstbehörde 20.6.2025 • 3.11.2025: Urteil Gericht Erster Instanz Eupen mit Frist zur Umsetzung • Anfang 2026: Information seitens Gerichts, dass die Zuwiderhandelnden beim Appellationshof Einspruch erheben. 12. Handelte es sich dabei um eine Akte, die die Deutschsprachige Gemeinschaft im Zuge der Übernahme der Zuständigkeit Raumordnung von der Wallonischen Region übernommen hat? Falls ja: wann wurde die Akte übernommen und in welchem Bearbeitungsstand befand sie sich? Falls nein, wie und wodurch wurde der Sachverhalt von der DG aufgegriffen? Nein, die Akte wurde nach der Übernahme eröffnet siehe Historie. Wir erhielten erste Angaben zur o.g. Akte in 2022 seitens des Forstamts. Die hinzugezogenen Luftbilder zeigen, dass die Fläche in 2009 bewaldet war. 13. Gibt es systematische Überprüfungen, um unzulässige Rodungen und faktische Umnutzungen zu erkennen (z. B. Luftbilder, Katasterabgleiche, Hinweise der Gemeinden)? Falls ja: in welcher Frequenz, mit welchen Ressourcen und nach welchen Priorisierungskriterien? Inwiefern andere Behörden (SPW) systematische Prüfungen durchführen ist unbekannt. Die zuständigen Forstämter und Revierförster nehmen Ortstermine wahr und melden etwaige Vorkommnisse. Die Dienste der DG nehmen keine Überwachung der Wälder vor. Wie dies in den Gemeinden jeweils gehandhabt wird, kann nicht beurteilt werden. Technisch ist durch die sogenannten „Zeitreisen auf WallonMap“ (dem Geoportal der WR), wo Luftbilder unterschiedlicher Jahre abgerufen werden können eine Überprüfung möglich, da es sich bei Rodungen meist um großflächige Vorhaben handelt. Eine verlässliche Nachvollziehbarkeit für die letzten 20 Jahre ist über die Luftbilder gegeben. 14. Im GrenzEcho wurde der Rechtsbeistand der DG mit der Aussage zitiert, es gebe „keine Veranlassung, Wald in Wiese umzuwandeln“. Unterstreicht die Regierung diese Aussage? Falls ja: ist dies als Leitlinie Bestandteil des neuen Raumordnungskonzeptes bzw. der laufenden Reform, und wie soll diese Leitlinie konkret und verbindlich umgesetzt werden (Kriterien, Ausschlussgründe, Vorgaben an Gemeinden, Wiederherstellung/Wiederaufforstung)? Vorbehaltlich der Zustimmung des PDG zu den von der Regierung im Verlauf des Jahres noch vorzulegenden Gesetzestexte kann ich aktuell bestätigen, dass die in Art. R.II.37-13 – Abholzung zu landwirtschaftlichen Zwecken – enthaltenen Grundsätze auch weiterhin Anwendung finden werden. So kann es interessant sein, z. B. Fichten-Monokulturen nach einem Kahlschlag nicht erneut anzupflanzen, bzw. landwirtschaftlich zu nutzen, wenn im Tausch dazu durch die Anpflanzung von hochwertigem Mischwald in der Agrarzone die ökologischen Korridore hergestellt werden können, dank derer die zu schützenden Arten größere Überlebenschancen erhalten. Die bisherigen Erfahrungen besagen, dass Arten aufgrund erzwungenem Inzest innerhalb begrenzter Areale zum Schutz der Natur nur geringe Überlebenschancen haben, verglichen mit Arten, die aufgrund ökologisch verbundener Naturräume ihre Gene miteinander austauschen können. Das wäre, bezogen auf kleinere, isolierte aber hochwertige Waldareale von großem Interesse, diese zu großflächigeren Naturräumen miteinander zu vernetzen. Sich gesetzgeberisch diese Möglichkeit nicht zu geben, wäre im Sinne des Arten- und Naturschutzes eine verpasste Chance. Jede einzelne Genehmigungsanfrage zur landwirtschaftlich genutzten Waldfläche wird individuell zu prüfen und an die Bedingungen gekoppelt sein, dass für die Natur und den Menschen – den Wald als Lebens- und als Erholungsraum – ein Mehrwert daraus entsteht. Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass offene Freiflächen mit extensiver Beweidung z. B. durch Rinder für andere Arten aus Fauna und Flora auch eine existenzsichernde Funktion haben können. Nicht umsonst haben sich die ostbelgischen Naturschutzorganisationen bis dato darum bemüht, dort, wo es angesagt ist, Flächen von Bäumen und Büschen frei zu stellen, damit die Arten, die offene Freiflächen (darunter auch Feuchtgebiete) brauchen, sich auch entwickeln können. 15. Wie viele Infraktionsakten betrafen seit dem 01.01.2020 Rodung/Abholzung von Waldflächen oder die Umwandlung von Wald in Wiese/Grünland bzw. vergleichbare Nutzungsänderungen? Seit dem 1.1.2020 wurden in der DG (Stand 23.1.2026) 64 Infraktionsakten geöffnet. Davon betreffen 13 Akten Rodung/Abholzung: Davon sind 6 offen (Maßnahmen laufen noch), 3 vor Gericht, 4 Akten sind abgeschlossen (wurden wieder angepflanzt). 16. Wie viele Verwaltungsstrafen wurden in diesen Kategorien verhängt, und in wie vielen Fällen wurde Wiederherstellung oder Wiederaufforstung angeordnet? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. Das Verfahren der Verwaltungsstrafen (D.VII.19) besteht erst seit dem 1. Februar 2023. In den meisten Fällen ist eine Regularisierungprüfung (D.VII.18) möglich und wird demnach angewandt. Gemäß Artikel D.VII.19 §1 GRE kann die Regierung unbeschadet der anderen in Buch VII vorgesehenen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen einzeln oder kombiniert anordnen. In der Kategorie unrechtmäße Rodung ist das immer der Fall. In Bezug auf Rodungen wurde für alle Akten die Wiederaufforstung angeordnet. Ist das nicht möglich, können auch Kompensationsmaßnahmen nach Artikel D.VII.20 GRE angeordnet werden. Der mutmaßliche Fall ist der erste der gegen die Maßnahmen klagt. 2022-2023: 4 Wiederherstellungsmaßnahmen (die auch durchgeführt wurden) 2024: 2 Verwaltungsstrafen (vor Gericht) 2023 bis heute: In 6 Akten werden ebenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen gefordert in Absprache mit DNF (Verfahren laufen noch) 17. Wie viele Entscheidungen wurden angefochten, und mit welchem Ergebnis? Sie nannten am 24.11.2025 Gesamtzahlen (438 Akten, 123 offen). Bitte diese Zahlen für die waldbezogenen Unterkategorien aufschlüsseln. Siehe Antwort 16; 2 Verwaltungsstrafen wurden angefochten = noch vor Gericht (kein Ergebnis) 2 Aufforderungen zur Wiederaufforstung wurden angefochten, in diesen ist eine Rücksprache mit der DNF erforderlich 18. Wie ist die Flächennutzung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft aktuell (letzter verfügbarer Stand) verteilt (Gesamtfläche, bebaute Fläche, unbebaute Fläche, unbekannte Flächen sowie die Unterkategorien der unbebauten und bebauten Flächen)? Bitte jeweils in Hektar und in Prozent angeben und die Datenquelle nennen. Die Daten zur Flächennutzung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft können über das wallonische Statistikinstituts IWEPS auf der Plattform Walstat abgerufen werden. Der auf der Webseite verfügbare aktuelle Datenstand stammt aus dem Jahr 2023. Hinweis zur Methodik der Datenerfassung: Die Hauptquelle der Daten ist das Kataster-register des FÖD Finanzen (Generalverwaltung Vermögensdokumentation). Zur Bestimmung der Flächennutzung wird die hauptsächliche Nutzung jeder Katasterparzelle herangezogen, wie sie im Katasterplan festgehalten ist. Gebiete, die nicht im Katasterplan enthalten sind, beispielsweise Teile des öffentlichen Raums, werden in der Analyse nicht berücksichtigt. Diese Flächen bestehen jedoch größtenteils aus verstädterten Bereichen wie Straßen oder Plätzen, sodass der Grad der Verstädterung in diesem Fall unterschätzt wird. Zudem werden Militärgebiete als verstädtert eingestuft (Flächen für öffentliche Dienststellen und gemeinschaftliche Anlagen), obwohl ein Großteil dieser Flächen tatsächlich aus Wald- oder Naturgebieten besteht. Dadurch ist der Anteil der verstädterten Flächen in der Gemeinde Bütgenbach (und teilweise auch in der Gemeinde Büllingen) aufgrund des Militärlagers Elsenborn deutlich überschätzt. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass zwischen Flächennutzung und Flächenbedeckung zu unterscheiden ist. Die Flächennutzung beschreibt die hauptsächliche Nutzung einer Fläche, während die Flächenbedeckung angibt, was sich physisch auf der Fläche befindet. So kann eine Fläche beispielsweise für Wohnzwecke genutzt werden, obwohl das Wohngebäude nur einen Teil der Fläche einnimmt. Die Verteilung der Flächennutzung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zum 1. Januar 2023 stellte sich wie folgt dar: Prozentuale Flächennutzung Netto-Flächennutzung Verstädterte Flächen (gesamt) 8,51 % 7196,9 ha Wohngebiete 3,03 % 2562,1 ha Geschäfte, Büros und Dienstleistungen 0,14 % 120,1 ha Öffentliche Dienststellen und gemeinschaftliche Anlagen 3,23 % 2730,4 ha Freizeit und städtische Grünflächen 0,17 % 140,7 ha Landwirtschaftlich genutzte Gebäude 0,67 % 566,0 ha Industrie und Gewerbe 0,72 % 610,3 ha Steinbrüche, Deponien und Brachflächen 0,04 % 34,6 ha Transportinfrastrukturen 0,51 % 429,9 ha Andere verstädterte Flächen 0,00 % 3,4 ha Nicht verstädterte Flächen (gesamt) 91,49 % 74.548,8 ha Ackerland und Dauerkulturen 17,44 % 14.755,3 ha Grasflächen und landwirtschaftliche Brachflächen 24,49 % 20.722,4 ha Wälder 40,98 % 34.674,4 ha Naturnahe Lebensräume 3,20 % 2705,9 ha Feuchtgebiete 1,59 % 1344,8 ha Wasseroberflächen 0,41 % 346,0 ha Unbekannte Nutzung 3,39 % 2868,3 ha Gesamtfläche 100 % 84.614,4 ha 19. Wie hat sich diese Flächennutzung in den letzten zehn Jahren entwickelt (pro Segment und Unterkategorie)? Bitte als Zeitreihe oder zumindest mit Startwert, Endwert und Nettoveränderung je Kategorie, inklusive Methodikhinweis bei etwaigen Abgrenzungs- oder Erfassungsänderungen. Die Daten zur Entwicklung des Flächenverbrauchs, die für die vorherige Frage verwendet wurden, können auch für diese Analyse herangezogen werden. Die Zeitreihe reicht jährlich bis in das Jahr 2002 zurück. Dabei wurde durchgehend auf die Daten des Katasteramts des FÖD zurückgegriffen; methodische Änderungen wurden nicht vorgenommen. Seit 2018 werden jedoch aktualisierte Angaben zu den Flächen der Gemeinden verwendet, die vom FÖD überarbeitet wurden. Dadurch können sich die Ergebnisse geringfügig ändern. Die grundlegenden Entwicklungstendenzen bleiben jedoch weiterhin erkennbar. Das wallonische Statistikinstitut arbeitet derzeit an der Entwicklung angepasster Kategorien für die Flächennutzung, die auf die Jahre 2024 und 2025 angewendet werden sollen. In diesem Fall ist eine Vergleichbarkeit mit den bisherigen Daten unter Umständen nicht mehr gegeben. Die folgende Tabelle zeigt die Nettoveränderung sowie die relative Entwicklung der einzelnen Kategorien der Flächennutzung zwischen 2013 und 2023. Der Anhang 1 enthält die vollständige Tabelle mit den Flächenangaben in Hektar sowie dem prozentualen Anteil der jeweiligen Kategorien an der gesamten Flächennutzung. in ha Stand 2013 Stand 2023 Netto-Veränderung Prozentualer Anteil an der Gesamtfläche 2013 Prozentualer Anteil an der Gesamtfläche 2023 Verstädterte Flächen (gesamt) 6682,5 7196,9 +514,4 ha 7,90 8,43 Wohngebiete 2246,4 2562,1 315,7 2,65 3,00 Geschäfte, Büros und Dienstleistungen 125,6 120,1 -5,5 0,15 0,14 Öffentliche Dienststellen und gem. Einrichtungen 2715,5 2730,4 14,9 3,21 3,20 Freizeit und städtische Grünflächen 126,4 140,7 14,3 0,15 0,16 Landwirtschaftlich genutzte Gebäude 485,2 566 80,8 0,57 0,66 Industrie und Gewerbe 515 610,3 95,3 0,61 0,71 Steinbrüche, Deponien und Brachflächen 35,9 34,6 -1,3 0,04 0,04 Transportinfrastrukturen 430,7 429,9 -0,8 0,51 0,50 Andere verstädterte Flächen 1,8 3,4 1,6 0,00 0,00 Nicht verstädterte Flächen (gesamt) 75.093,50 74.548,80 -544,7 88,75 87,33 Ackerland und Dauerkulturen 15.023,80 14.755,30 -268,5 17,76 17,29 Grasflächen und landwirtsch. Brachflächen 21.045,80 20.722,40 -323,4 24,87 24,28 Wälder 34.599,10 34.674,40 75,3 40,89 40,62 Naturnahe Lebensräume 2735,4 2705,9 -29,5 3,23 3,17 Feuchtgebiete 1345,4 1344,8 -0,6 1,59 1,58 Wasseroberflächen 344 346 2 0,41 0,41 Unbekannte Flächennutzung 3588,4 2868,3 -720,1 4,24 3,36 Gesamtfläche der DG (Achtung: Änderung 2018) 84.614,4 ha 85.364,7 ha / / Die Gesamtfläche der DG hat sich infolge der methodischen Anpassungen im Jahr 2018 verändert. Das Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft selbst wurde dabei nicht geändert; angepasst wurden lediglich die vom FÖD Finanzen an das wallonische Statistikinstitut IWEPS übermittelten Flächendaten. Hier ist eine graphische Abbildung der Entwicklung der Flächennutzung zwischen 2002 und 2023 für die wichtigsten Nutzungskategorien: 20. Plant die Regierung im Rahmen der weiteren Reform der Raumordnung, die Regeln zum Schutz bestehender Waldflächen und zur Vermeidung von Umwandlungen in Wiese/Grünland klarer und bürgerverständlich verbindlich festzulegen? Wenn ja, mit welchem Zeitplan? Zum jetzigen Zeitpunkt erarbeitet die Regierung ein Orientierungsdokument, das nach seiner Fertigstellung dem PDG vorgestellt werden kann. An der Erarbeitung dieses Dokuments sind neben den Naturschutzorganisationen auch der Naturpark Hohes Venn Eifel und die DNF beteiligt. Auch die Arbeiten der ULg (Abteilung Gembloux, Prof Defrene, mit ihm wurden die N 2000 Gebiete festgelegt) dienen als Quelle und als Leitmotiv, mit dem Ziel, die Befugnis für Raumordnung nicht nur zur Gestaltung und Entwicklung bebaubarer Gebiete zu nutzen, sondern auch zur Entwicklung und zum Schutz der Natur, der Arten und der Landschaften. Dieses Orientierungsdokument bildet neben drei anderen (zum Gewerbe, zum Wohnungswesen, zur Energie) einen Leitfaden zur praktischen Umsetzung des künftigen GRE. Anhang 1: Zeitreihe - Flächennutzung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwischen 2013 und 2023 (in Hektar) 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Verstädterte Flächen 6682,5 6738,5 6804 6853,7 6906 6950,8 6966,8 7020 7064,5 7112,8 7196,9 Wohngebiete 2246,4 2280,7 2341,7 2376,9 2416,3 2441,5 2449,3 2476,9 2495,4 2530,2 2562,1 Geschäfte, Büros und Dienstleistungen 125,6 121,9 121,5 124,7 122,2 121,4 122,8 123 122 120,7 120,1 Öffentliche Dienststellen und gem. Einrichtungen 2715,5 2722,1 2722,6 2719,4 2719,7 2717,7 2719,3 2720,7 2719,1 2718,7 2730,4 Freizeit und städtische Grünflächen 126,4 124,4 124,1 124,4 125,6 127,5 130,8 130,5 135,9 136,7 140,7 Landwirtschaftlich genutzte Gebäude 485,2 491,2 492,4 507,9 509,7 508,9 511,2 520,5 528 542,6 566,0 Industrie und Gewerbe 515 528,8 534,1 535,5 547,2 570,1 569,1 584,2 597,2 596,4 610,3 Steinbrüche, Deponien und Brachflächen 35,9 35,9 35,6 35,2 35,1 33,7 34,5 34,5 35,2 34,6 34,6 Transportinfrastrukturen 430,7 431,2 429,5 427 428,1 427,5 426,6 426,9 429,2 429,8 429,9 Andere verstädterte Flächen 1,8 2,3 2,6 2,6 2,7 2,7 2,6 2,6 2,6 2,9 3,4 Nicht verstädterte Flächen 75093,5 75035,9 74969,2 74917,9 74861,6 74805,2 74795,6 74727,6 74684,4 74629,6 74548,8 Ackerland und Dauerkulturen 15023,8 15005,1 14989,6 14955,5 14928,6 14895,1 14859,6 14835,3 14819,8 14785,8 14755,3 Grasflächen und landwirtsch. Brachflächen 21045,8 20987,7 20930,2 20851,8 20829,1 20810,7 20840,2 20799,7 20778,7 20762,3 20722,4 Wälder 34599,1 34617,4 34623,3 34687,4 34682,9 34682,2 34681,7 34679,3 34675,4 34676,6 34674,4 Naturnahe Lebensräume 2735,4 2735,8 2736,1 2732,8 2730,5 2726,7 2723,7 2722,4 2719,9 2714,4 2705,9 Feuchtgebiete 1345,4 1345,4 1345,4 1345,4 1344,8 1344,8 1344,8 1344,8 1344,8 1344,8 1344,8 Wasseroberflächen 344 344,5 344,6 345 345,7 345,7 345,6 346,1 345,8 345,7 346,0 Unbekannte Nutzung 3588,4 3590,3 3591,7 3593,3 3597 2853,2 2846,6 2865,4 2865,2 2871,7 2868,3
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