Interessenkonflikt Aus dem Parlaments-Lexikon Ein Interessenkonflikt zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen kann selbst dann entstehen, wenn die einzelnen Körperschaften ihre Kompetenzen strikt einhalten. Eine gesetzgebende Versammlung (Kammer, Senat, Regional- oder Gemeinschaftsparlament) kann der Meinung sein, dass sie durch den Entwurf oder Vorschlag eines Dekretes oder Gesetzes, der in einem anderen Parlament hinterlegt wurde, ernsthaft benachteiligt wird. Auch wenn ein Erlassentwurf durch eine Regierung hinterlegt wird (oder die Hinterlegung eines Erlasses ausbleibt), kann sich die Regierung einer anderen Körperschaft im Nachteil sehen (Frage der Opportunität). Für die Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten zwischen Parlamenten sind der Senat und der Konzertierungsausschuss zuständig: Eine gesetzgebende Versammlung (Kammer, Senat, Regional- oder Gemeinschaftsparlament) kann der Meinung sein, dass sie durch den Entwurf oder Vorschlag eines Dekretes oder Gesetzes, der in einem anderen Parlament hinterlegt wurde, ernsthaft benachteiligt wird. Dann kann sie mit Dreivierteln ihrer Stimmen die Aussetzung der Beratungen und eine Konzertierung zwischen den betroffenen Parlamenten beantragen. Kommt es zu keiner Einigung, wird der Konflikt zusammen mit dem begründeten Gutachten des Senats dem Konzertierungsausschuss vorgelegt. Letzterer versucht dann im allseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. Für die Verhinderung und Beilegung von Interessenkonflikten zwischen Regierungen ist der Konzertierungsausschuss zuständig: Eine Regierung kann der Meinung sein, dass sie durch einen Erlassentwurf einer anderen Regierung (oder durch das Ausbleiben eines entsprechenden Erlasses), ernsthaft benachteiligt wird. In diesem Fall sind die Ministerpräsidenten der Regierungen befugt, den zur Vermeidung und Beilegung von Konflikten eingerichteten Konzertierungsausschuss, bestehend aus Vertretern aller Regierungen, anzurufen. Dieser muss dann im allseitigen Einvernehmen eine Lösung finden.
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