Schriftliche Frage Nr. 151 27. Mai 2026 – Frage von Herr M. HOFFMANN an Herrn Minister FRANSSEN zum Bewertungssystem in der mittelständischen Ausbildung Auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Gewichtung zwischen schulischer Bewertung und praktischer Leistung festgelegt? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Marco HOFFMANN (Vivant), vom 21. April 2026: Grundlage der aktuellen Bewertung ist der Erlass der Regierung vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes. Die Regelungen zur Bewertung sind vor allem in Kapitel 2 festgelegt. Die Ausbildung im Handwerk besteht aus zwei klaren Teilen. Ein Teil findet in der Schule statt. Der andere und deutlich größere Teil findet im Ausbildungsbetrieb statt. Dort lernen die Auszubildenden täglich ihr Handwerk. Dort sammeln sie Erfahrung, übernehmen Verantwortung und entwickeln sich fachlich weiter. In der Realität zeigt sich jedoch ein deutliches Ungleichgewicht. Bei der Bewertung zählen heute in erster Linie die schulischen Leistungen. Die praktische Arbeit im Betrieb, obwohl sie den größten Teil der Ausbildung ausmacht, hat kaum Gewicht. Das führt dazu, dass wir im heutigen System nur einen kleinen Teil der Ausbildung wirklich bewerten. Die Zeit in der Schule macht oft nur rund 10 bis 15 Prozent der gesamten Ausbildungszeit aus. Der Rest findet im Betrieb statt, wird aber in der Bewertung kaum berücksichtigt. Aus Sicht der Betriebe ist das schwer nachvollziehbar. Der Ausbilder sieht jeden Tag, wie der Auszubildende arbeitet. Er sieht, ob sauber gearbeitet wird, ob jemand zuverlässig ist, ob er Fortschritte macht und ob er sein Handwerk versteht. Genau diese tägliche Leistung fließt heute kaum in die Bewertung ein. Hinzu kommt, dass in vielen Schulen noch mit Inhalten gearbeitet wird, die nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen. Materialien, Techniken und Arbeitsweisen haben sich in den letzten Jahren stark verändert. Das, was auf der Baustelle gemacht wird, stimmt oft nicht mehr mit dem überein, was in der Schule vermittelt wird. Das moderne Wissen wird heute zum großen Teil im Betrieb vermittelt. Umso weniger verständlich ist es, dass genau dieser Teil der Ausbildung in der Bewertung kaum eine Rolle spielt. Ein Blick in den geltenden Erlass zeigt, dass die Bewertung hauptsächlich über schulische Prüfungen, Fachlehrer und den Klassenrat erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb kommt nur am Rand vor. Ein Vergleich mit Deutschland zeigt, dass es auch anders geht. Dort wird die Ausbildung ebenfalls zwischen Schule und Betrieb aufgeteilt. Die praktische Leistung spielt eine zentrale Rolle. Am Ende entscheiden Prüfungsausschüsse der Handwerkskammer über das Ergebnis. Die Kammer organisiert die Prüfung und bestätigt das Resultat. Damit liegt die Bewertung nicht einseitig bei der Schule, sondern berücksichtigt die tatsächliche Leistung im Handwerk. Bei uns hingegen kommt die Bewertung weiterhin hauptsächlich aus der Schule, insbesondere über das ZAWM. Das führt dazu, dass die Praxis, obwohl sie den größten Teil der Ausbildung ausmacht, kaum Gewicht hat. In der Praxis zeigt sich immer wieder das gleiche Bild. Es gibt viele Auszubildende, die im Betrieb gute Arbeit leisten, motiviert sind und ihr Handwerk verstehen. Gleichzeitig tun sie sich in der Schule schwer. Diese jungen Leute haben heute ein echtes Problem. Sie scheitern am Ende nicht an ihrem Beruf, sondern an der schulischen Bewertung. Lehrjahre werden nicht bestanden oder ganze Ausbildungen gehen verloren, obwohl die praktische Leistung stimmt. Das ist aus meiner Sicht nicht richtig. Es wird weder den Betrieben noch den Auszubildenden gerecht und entspricht auch nicht der Realität im Handwerk. Hierzu meinen Fragen an den Minister: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Gewichtung zwischen schulischer Bewertung und praktischer Leistung festgelegt? 2. Wie beurteilen Sie das aktuelle Verhältnis zwischen schulischer Bewertung und praktischer Leistung im Betrieb? 3. Welchen prozentualen Anteil haben schulische Leistungen und praktische Arbeit im Betrieb jeweils an der Gesamtbewertung? 4. Wer entscheidet final über das Bestehen der Ausbildung? 5. Welche Rollen spielen betrieblicher Ausbilder und schulischer Ausbilder in Jahresbewertung und Abschlussbewertung? 6. In welcher Form fließt die Bewertung des Betriebes aktuell verbindlich in die Gesamtbewertung ein? 7. Nach welchen festen Kriterien bewerten betriebliche und schulische Ausbilder? 8. Wie viele Auszubildende bestehen die Praxis, scheitern aber an der schulischen Bewertung? Bitte die Statistik der letzten 5 Jahre aufführen. 9. Wie viele Auszubildende brechen ihre Ausbildung vorzeitig ab? Bitte die Statistik der letzten 5 Jahre aufführen. 10. Welche Möglichkeiten haben Betriebe bei Unstimmigkeiten mit schulischen Bewertungen? 11. Gibt es Vorgaben, wie oft Schule und Betrieb sich austauschen müssen? 12. Findet ein regelmäßiger Austausch zwischen schulischem Ausbilder und Betrieb statt? 13. Wie wird sichergestellt, dass Unterrichtsinhalte dem heutigen Stand im Handwerk entsprechen? 14. Werden Betriebe aktiv in die Weiterentwicklung von Lehrplänen eingebunden? 15. Wird geprüft, ob die Prüfungen noch dem heutigen Berufsbild entsprechen? 16. Werden Betriebe in die Erstellung der Prüfungen einbezogen? 17. Wie wird sichergestellt, dass Prüfungen praxisnah bleiben? 18. Welche Rückmeldungen erhalten Sie von Betrieben und schulischen Ausbildern zum aktuellen Bewertungssystem? 19. Wird aktuell eine Reform des Bewertungssystems geprüft? Wenn ja, welche konkreten Änderungen stehen zur Diskussion? 20. Ist mit einer Anpassung des Bewertungssystems zu rechnen? Antwort von Jérôme FRANSSEN (CSP), Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Gewichtung zwischen schulischer Bewertung und praktischer Leistung festgelegt? Die Gewichtung zwischen schulischer Bewertung und praktischer Leistung ist rechtlich in mehreren aufeinander aufbauenden Regelwerken verankert. Grundlage bildet zunächst das Dekret vom 16. Dezember 1991, insbesondere die Artikel 4, 7, 9 und 16. Darauf aufbauend konkretisiert der Erlass vom 27. Juni 2013, insbesondere die Artikel 8, 10 und 12, die Ausgestaltung der Ausbildungsprogramme. Die konkrete Gewichtung der Bewertung ist schließlich im Erlass der Regierung vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes festgelegt, insbesondere in Artikel 5 für die Bewertung während der Lehre und in Artikel 18 für die Bewertung am Ende der Lehre. 2. Wie beurteilen Sie das aktuelle Verhältnis zwischen schulischer Bewertung und praktischer Leistung im Betrieb? Das aktuelle Bewertungssystem ist im Kontext der dualen Struktur der mittelständischen Ausbildung zu betrachten. Die Lehre umfasst sowohl die praktische Ausbildung im anerkannten Ausbildungsbetrieb als auch die allgemein- und berufsbildenden Kurse, Tests und Prüfungen. Beide Lernorte erfüllen unterschiedliche, aber komplementäre Funktionen und das Verhältnis ist daher nicht als Gegeneinander zu verstehen. Dies entspricht dem Dekret vom 16. Dezember 1991 sowie dem Erlass vom 27. Juni 2013, wonach die Kurse die betriebliche Ausbildung ergänzen und die Ausbildungsprogramme sowohl betriebliche als auch schulisch vermittelte Kompetenzen umfassen. Die formelle Bewertung ist bewusst so organisiert, dass sie im Rahmen der Kurse nach einheitlichen, zentral festgelegten Maßstäben erfolgt. Sie beruht auf den von der Regierung auf Vorschlag des IAWM genehmigten Ausbildungsprogrammen, wird vom zuständigen Zentrum organisiert und durch die Fachlehrer vorgenommen. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Lehrlinge unabhängig vom Ausbildungsbetrieb nach denselben kompetenzorientierten Anforderungen bewertet werden. Um eine objektive und fachlich fundierte Einbindung der berufspraktischen Perspektive sicherzustellen, sieht Artikel 19 vor, dass die Prüfung durch eine Kommission erfolgt, deren Zusammensetzung in Artikel 23 §1 geregelt ist. Sie umfasst grundsätzlich einen Fachlehrer und eine externe Fachperson oder in bestimmten Fällen zwei externe Fachpersonen. Dadurch werden sowohl Praxisbezug als auch Objektivität der Bewertung abgesichert. Die praktische Leistung wird also nicht ausgeblendet. Betriebsleiter und Ausbilder sind verpflichtet, die im Ausbildungsprogramm vorgesehenen Kompetenzen zu vermitteln, den Lehrling auf Prüfungen und die Berufsausübung vorzubereiten sowie den Ausbildungsfortschritt zu dokumentieren. Insgesamt ist das Verhältnis zwischen dem ZAWM und den Betrieben differenziert zu beurteilen. Die laufende Bewertung liegt zur Sicherstellung von Vergleichbarkeit und Gleichbehandlung beim ZAWM, während die praktische Leistung insbesondere am Ende der Lehre erheblich berücksichtigt wird. Ziel des Systems ist es, sowohl einheitliche Bewertungsmaßstäbe als auch eine angemessene Berücksichtigung der berufspraktischen Kompetenz zu gewährleisten. Der kontinuierliche Austausch zwischen IAWM, ZAWM, Betrieben und Berufssektoren bleibt dabei zentral, um sicherzustellen, dass Ausbildung und Bewertung den Anforderungen der Berufspraxis entsprechen. 3. Welchen prozentualen Anteil haben schulische Leistungen und praktische Arbeit im Betrieb jeweils an der Gesamtbewertung? Grundsätzlich ist zwischen der Bewertung im Laufe der Lehre und der Bewertung am Ende der Lehre zu unterscheiden. In den Lehrjahren vor dem letzten Ausbildungsjahr organisiert das ZAWM die Jahresendbewertung (Artikel 4 des Erlasses vom 30. August 2018). Diese beruht gemäß Artikel 5 §1 auf den von der Regierung auf Vorschlag des IAWM genehmigten Ausbildungsprogrammen und bezieht sich grundsätzlich zu 50 % auf die Allgemeinkenntnisse und zu 50 % auf die fachtheoretischen Kenntnisse. Nach Artikel 5 §2 setzt sie sich aus der alltäglichen Bewertung während des Ausbildungsjahres und der Prüfung am Ende des Ausbildungsjahres zusammen. Gemäß Artikel 6 erfolgt die Bewertung durch die zuständigen Fachlehrer. Am Ende der Lehre wird die praktische berufliche Fähigkeit ausdrücklich berücksichtigt. Die Endbewertung wird gemäß Artikel 17 vom ZAWM vorgenommen und setzt sich nach Artikel 18 §1 grundsätzlich aus 30 % Allgemeinkenntnissen, 30 % fachtheoretischen Kenntnissen und 40 % praktischen beruflichen Fähigkeiten zusammen; bei integrierten Ausbildungsprogrammen beträgt die Gewichtung 60 % integrierte Kenntnisse und 40 % praktische berufliche Fähigkeiten. Nach Artikel 18 §2 werden die praktischen beruflichen Fähigkeiten ausschließlich über die Abschlussprüfung C bewertet. Eine gesonderte prozentuale Bewertung der praktischen Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb ist weder während der Lehre noch zum Abschluss der Lehre vorgesehen. Hintergrund ist, dass die betriebliche Ausbildung je nach Betrieb, Auftragslage, Spezialisierung, Ausstattung und konkreten Einsatzmöglichkeiten erheblich variieren kann. Eine individuelle Benotung durch den Ausbildungsbetrieb würde daher die Vergleichbarkeit der Leistungen erschweren und zu unterschiedlichen, betriebsspezifischen Bewertungsmaßstäben führen Im Sinne der Fairness, Transparenz und Gleichbehandlung aller Lehrlinge erfolgt die formelle Bewertung der praktischen beruflichen Kompetenzen deshalb am Ende der Lehre nach einheitlichen, objektiven und fachlich fundierten Kriterien im Rahmen der Abschlussprüfung C. 4. Wer entscheidet final über das Bestehen der Ausbildung? Auch hier ist zwischen den einzelnen Bewertungsbereichen zu unterscheiden. Die Grundlage hierfür bildet insbesondere der Erlass der Regierung vom 30. August 2018 über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes. Die Entscheidung über das Bestehen der schulischen beziehungsweise kursbezogenen Teile der Endbewertung, also der Allgemeinkenntnisse, der fachtheoretischen Kenntnisse beziehungsweise der integrierten Kenntnisse, trifft nicht der einzelne Fachlehrer allein, sondern der Klassenrat des ZAWM. Dem Klassenrat kommt nach diesem Erlass eine zentrale Rolle zu. Er setzt sich aus den Fachlehrern des Lehrlings und dem Direktor des ZAWM beziehungsweise dessen Bevollmächtigten zusammen, mindestens ein Vertreter des IAWM kann mit beratender Stimme ebenfalls teilnehmen. Der Klassenrat stellt fest beziehungsweise entscheidet, ob die Kandidaten die schulischen beziehungsweise kursbezogenen Anforderungen bestanden haben, ob sie gegebenenfalls zu einer zweiten Prüfungssitzung zugelassen werden oder ob sie das Ausbildungsjahr wiederholen müssen. Über das Bestehen der praktischen beruflichen Fähigkeiten entscheidet hingegen die Prüfungskommission der Abschlussprüfung C. Diese ist, grundsätzlich mit einem Fachlehrer und einer externen Fachperson beziehungsweise in bestimmten Fällen mit zwei externen Fachpersonen besetzt. Die finale Entscheidung über das Bestehen der Ausbildung ergibt sich somit aus dem Zusammenwirken von Klassenrat und Prüfungskommission. Der Klassenrat entscheidet über die schulischen beziehungsweise kursbezogenen Teile, die Prüfungskommission über die praktischen beruflichen Fähigkeiten. Das Bestehen der Ausbildung setzt voraus, dass beide Bereiche nach den Vorgaben des Erlasses bestanden werden. 5. Welche Rollen spielen betrieblicher Ausbilder und schulischer Ausbilder in Jahresbewertung und Abschlussbewertung? Der betriebliche Ausbilder hat vor allem eine Ausbildungs-, Begleit- und Dokumentationsrolle. Er sorgt dafür, dass dem Lehrling die im Lehrprogramm vorgesehenen beruflichen Kompetenzen im Betrieb vermittelt werden, bereitet ihn auf Tests, Prüfungen und die spätere Berufsausübung vor und führt gemeinsam mit dem Lehrling Ausbildungsnachweis und Fortschrittstabelle. Der betriebliche Ausbilder entscheidet somit nicht direkt über das Bestehen, seine Rolle ist jedoch wesentlich für die praktische Ausbildung, die Begleitung des Lehrlings und die Dokumentation des Ausbildungsfortschritts. Die formelle Bewertungsrolle für die kursbezogenen Teile, also die Allgemeinkenntnisse, fachtheoretischen Kenntnisse beziehungsweise integrierten Kenntnisse, liegt hingegen sowohl bei der Jahresbewertung als auch bei der Abschlussbewertung bei den schulischen Ausbildern beziehungsweise den zuständigen Fachlehrern des ZAWM. Die darauffolgenden Entscheidungen über Bestehen, zweite Prüfungssitzung oder Versetzung werden jedoch nicht durch die Fachlehrer allein, sondern, wie in Antwort 4 dargelegt, im Rahmen des Klassenrates getroffen. Die praktischen beruflichen Fähigkeiten werden über die Abschlussprüfung C bewertet. Hier fließt die berufspraktische Perspektive über die Prüfungskommission ein, die grundsätzlich aus einem Fachlehrer und einer externen Fachperson beziehungsweise in bestimmten Fällen aus zwei externen Fachpersonen besteht. 6. In welcher Form fließt die Bewertung des Betriebes aktuell verbindlich in die Gesamtbewertung ein? Siehe Antworten auf die Fragen 1 bis 5. 7. Nach welchen festen Kriterien bewerten betriebliche und schulische Ausbilder? Die festen Bewertungskriterien ergeben sich in erster Linie aus den Lehr- beziehungsweise Ausbildungsprogrammen. Diese werden gemäß Artikel 4 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 von der Regierung auf Vorschlag des IAWM festgelegt und bilden damit die zentrale Grundlage für die Bewertung. Sie definieren, welche Kompetenzen, Inhalte und Anforderungen im jeweiligen Beruf maßgeblich sind. Artikel 10 des Erlasses vom 27. Juni 2013 hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass die Ausbildungsprogramme im Stadium der Lehre die allgemeinen, personalen und fachlichen Kompetenzen sowie die berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten umfassen, die sowohl in den berufsbildenden Kursen als auch in der betrieblichen Praxis vermittelt werden. Die schulischen Ausbilder beziehungsweise Fachlehrer bewerten daher nicht nach frei gewählten Kriterien, sondern auf Grundlage dieser zentral genehmigten Ausbildungsprogramme, die mit den vorgesehenen Unterrichtsfächern Stunden- und Punktedeputate verbindlich festlegen. Das gilt sowohl für die Jahresbewertung als auch für die Abschlussbewertung der kursbezogenen Teile, also der Allgemeinkenntnisse, fachtheoretischen Kenntnisse beziehungsweise integrierten Kenntnisse. Auch die Ausbildungs-, Begleit- und Dokumentationsrolle des betrieblichen Ausbilders orientiert sich an den Lehrprogrammen. Nach dem Erlass vom 4. Juni 2009 haben Betriebsleiter und Ausbilder dafür Sorge zu tragen, dass dem Lehrling die im jeweiligen Lehrprogramm festgelegten Kompetenzen im Betrieb vermittelt werden. Der betriebliche Kompetenzerwerb wird insbesondere über Ausbildungsnachweis und Fortschrittstabelle begleitet und dokumentiert. 8. Wie viele Auszubildende bestehen die Praxis, scheitern aber an der schulischen Bewertung? Bitte die Statistik der letzten 5 Jahre aufführen. Die Bewertung in der dualen Ausbildung erfolgt gemäß dem Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen sowie dem Erlass der Regierung vom 30. August 2018 getrennt nach den Prüfungsbereichen A (Allgemeinkenntnisse), B (fachtheoretische Kenntnisse) und C (praktische berufliche Fähigkeiten). Soweit mit „Praxis“ die Bewertung der praktischen beruflichen Fähigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung C gemeint ist, setzt das Bestehen der Ausbildung sowohl das Bestehen der kursbezogenen Teile als auch der praktischen beruflichen Fähigkeiten voraus. Eine gesonderte Statistik ausschließlich zu Fällen „Praxis bestanden, schulische Bewertung nicht bestanden“ wird daher in dieser Form statistisch nicht gesondert ausgewertet. Deshalb werden nachfolgend die jeweiligen Bestehensquoten der vergangenen fünf Schuljahre für alle drei Bewertungsbereiche aufgeführt: A-Bewertung: 2020-2021: 1. Lehrjahr: 87,5 % (Nur Eupen, Zahlen aus St. Vith liegen nicht vor) 2. Lehrjahr: 85,37 % (Nur Eupen, Zahlen aus St. Vith liegen nicht vor) 3. Lehrjahr: 97,06 % (Eupen), 93 % (St. Vith) 2021-2022: 1. Lehrjahr: 90,52 % (86 bestanden, 9 nicht bestanden) 2. Lehrjahr: 91,83 % (90 bestanden, 8 nicht bestanden) 3. Lehrjahr: 92,00 % (92 bestanden, 8 nicht bestanden) 2022-2023: 1. Lehrjahr: 92,22 % (83 bestanden, 7 nicht bestanden) 2. Lehrjahr: 88,18 % (97 bestanden, 13 nicht bestanden) 3. Lehrjahr: 91,66 % (88 bestanden, 8 nicht bestanden) 2023-2024: 1. Lehrjahr: 87,23 % (82 bestanden, 12 nicht bestanden) 2. Lehrjahr: 82,42 % (75 bestanden, 16 nicht bestanden) 3. Lehrjahr: 85,42 % (82 bestanden, 14 nicht bestanden) 2024-2025: 1. Lehrjahr: 92,31 % (72 bestanden, 6 nicht bestanden) 2. Lehrjahr: 94,00 % (94 bestanden, 6 nicht bestanden) 3. Lehrjahr: 88,89 % (80 bestanden, 10 nicht bestanden) B-Bewertung: 2020-2021: 1. Lehrjahr: 93,50 % (Nur Eupen, Zahlen aus St. Vith liegen nicht vor) 2. Lehrjahr: 92,31 % (Nur Eupen, Zahlen aus St. Vith liegen nicht vor) 3. Lehrjahr: 95,73 % (Eupen), 92% (St. Vith) 2021-2022: 1. Lehrjahr: 86,11 % (155 bestanden, 25 nicht bestanden) 2. Lehrjahr: 95,86 % (139 bestanden, 6 nicht bestanden) 3. Lehrjahr: 94,26 % (148 bestanden, 9 nicht bestanden) 2022-2023: 1. Lehrjahr: 82,97 % (117 bestanden, 24 nicht bestanden) 2. Lehrjahr: 95,00 % (152 bestanden, 8 nicht bestanden) 3. Lehrjahr: 88,96 % (137 bestanden, 17 nicht bestanden) 2023-2024: 1. Lehrjahr: 83,23 % (134 bestanden, 27 nicht bestanden) 2. Lehrjahr: 95,50 % (106 bestanden, 5 nicht bestanden) 3. Lehrjahr: 92,70 % (165 bestanden, 13 nicht bestanden) 2024-2025: 1. Lehrjahr: 92,90 % (144 bestanden, 11 nicht bestanden) 2. Lehrjahr: 97,04 % (131 bestanden, 4 nicht bestanden) 3. Lehrjahr: 91,60 % (120 bestanden, 11 nicht bestanden) C-Bewertung: 2020-2021: 88,37 % (152 bestanden, 20 nicht bestanden) 2021-2022: 89,93 % (143 bestanden, 16 nicht bestanden) 2022-2023: 83,33 % (135 bestanden, 27 nicht bestanden) 2023-2024: 83,66 % (150 bestanden, 33 nicht bestanden) 2024-2025: 74,51 % (114 bestanden, 39 nicht bestanden) 9. Wie viele Auszubildende brechen ihre Ausbildung vorzeitig ab? Bitte die Statistik der letzten 5 Jahre aufführen. Die Quote der Ausbildungsabbrüche in der dualen Ausbildung stellt sich in den vergangenen fünf Schuljahren wie folgt dar: • 2020–2021: 13,09 % • 2021–2022: 14,63 % • 2022–2023: 12,83 % • 2023–2024: 10,66 % • 2024–2025: 7,68 % 10. Welche Möglichkeiten haben Betriebe bei Unstimmigkeiten mit schulischen Bewertungen? Bei Unstimmigkeiten bestehen zunächst grundsätzlich Austausch- und Klärungsmöglichkeiten über das ZAWM, den zuständigen Lehrlingssekretär und gegebenenfalls das IAWM. Betriebsleiter und Ausbilder aber auch Lehrlinge und Erziehungsberechtigte können auf Anfrage über Resultate informiert werden. Ein formelles Beschwerdeverfahren gegen Bewertungen ist in den Artikeln 14 und 31 des Erlasses vom 30. August 2018 geregelt. Es läuft über den Kandidaten, gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten. Nach der Mitteilung der Gesamtresultate kann Prüfungseinsicht beantragt und anschließend eine begründete Beschwerde schriftlich beim IAWM eingereicht werden. Gesondert ist in diesem Zusammenhang auch auf das Feedbackverfahren bei den Abschlussprüfungen C hinzuweisen. Das Zentrum informiert die Teilnehmer binnen fünf Arbeitstagen nach Ablegen der C-Prüfung zunächst ausschließlich über „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Wer eine fachliche Rückmeldung wünscht, kann sich binnen fünf Arbeitstagen nach diesem Aushang zu einem Feedbackgespräch anmelden. Dieses Feedbackgespräch dient der fachlich-inhaltlichen Rückmeldung zur C-Prüfung, ist aber nicht Teil des Einsichts- und Einspruchsverfahrens. Dieses beginnt erst nach der Mitteilung der Gesamtresultate. Betriebe können somit Hinweise geben, den Austausch suchen und den Lehrlingssekretär beziehungsweise das IAWM einbeziehen. Die formelle Anfechtung einer Bewertung erfolgt jedoch über das dafür vorgesehene Verfahren des Kandidaten beziehungsweise seines Bevollmächtigten. 11. Gibt es Vorgaben, wie oft Schule und Betrieb sich austauschen müssen? Der Austausch zwischen Schule und Betrieb erfolgt über die laufende Begleitung durch den Lehrlingssekretär, anlassbezogen bei Problemen, über die vorgesehenen Dokumentationsinstrumente sowie über die praktische Zwischenbewertung als formative Rückmeldung zum praktischen Ausbildungsstand. Zudem sind verbindliche Informations-, Begleit- und Dokumentationspflichten vorgesehen. Nach Artikel 14 des Erlasses vom 4. Juni 2009 müssen Betriebsleiter und Ausbilder den Lehrlingssekretär über den Verlauf der praktischen Ausbildung im Betrieb auf dem Laufenden halten und ihn unverzüglich über Probleme bei der Ausführung des Lehrvertrages informieren. Außerdem müssen sie dem Lehrlingssekretär Einblick in die praktische Ausbildung gewähren, die hierfür nötigen Dokumente aushändigen und auf Anfrage Auskünfte erteilen. Darüber hinaus müssen Betriebsleiter und Ausbilder gemeinsam mit dem Lehrling den Ausbildungsnachweis führen und die Fortschrittstabelle regelmäßig und gewissenhaft ausfüllen. Auch die praktische Zwischenbewertung nach Artikel 16 des Erlasses vom 30. August 2018 ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Im Vorfeld erfolgt strukturell für jeden Lehrling ein Evaluationsgespräch zwischen Lehrlingssekretär und Betriebsleiter bzw. Ausbilder, indem die Leistungen des Lehrlings im Betrieb ausgewertet werden. Die daraus resultierende Dokumentation wird den zuständigen Fachlehrern vor der Zwischenbewertung zur Verfügung gestellt. Die darauffolgende Zwischenbewertung stellt nämlich keine versetzungsrelevante Bewertung dar, sondern dient grundsätzlich als Richtwert und gibt Aufschluss über den aktuellen praktischen Kenntnisstand des Kandidaten. Damit bietet sie eine objektive und kriterienbasierte Grundlage für einen konstruktiven Austausch zwischen ZAWM, Betrieb, Lehrlingssekretär und Lehrling, insbesondere mit Blick auf die weitere Förderung und Entwicklung des Lehrlings. 12. Findet ein regelmäßiger Austausch zwischen schulischem Ausbilder und Betrieb statt? Siehe Antworten auf Frage 11. 13. Wie wird sichergestellt, dass Unterrichtsinhalte dem heutigen Stand im Handwerk entsprechen? Die Aktualität der Unterrichtsinhalte wird über die regelmäßige Überarbeitung und bei Bedarf über die Einführung neuer Lehr- beziehungsweise Ausbildungsprogramme oder auch neuer Berufe sichergestellt. Gemäß Artikel 16 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 gehört die Erstellung der Ausbildungsprogramme im Hinblick auf ihre Genehmigung durch die Regierung zu den Aufgaben des IAWM. Diese Programmgestaltung erfolgt nicht losgelöst von der Berufspraxis. Das IAWM arbeitet dabei mit Ausbildungsbetrieben und den zuständigen Koordinations- und Fachlehrern des ZAWM zusammen. So werden strukturell bei neuen oder aktualisierten Lehr- und Ausbildungsprogrammen Rückmeldungen und Gutachten aus der Praxis eingeholt, damit die Inhalte die tatsächlichen Anforderungen des jeweiligen Berufsbildes widerspiegeln. Je nach Beruf werden zudem Sektoren, Innungen, der Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere Akteure aus Bildung und Wirtschaft einbezogen. Ergänzend fließen Recherchen zu Entwicklungen in anderen Landesregionen und gegebenenfalls darüber hinaus ein, insbesondere zu neuen Tätigkeiten, Materialien, Techniken und Arbeitsweisen. Damit wird sichergestellt, dass Unterrichtsinhalte nicht statisch bleiben, sondern an die Entwicklung der Berufsbilder und der handwerklichen Praxis angepasst werden. Ziel ist, dass Kurse, Prüfungen und Bewertungen weiterhin auf Kompetenzen beruhen, die dem aktuellen Stand des jeweiligen Handwerks entsprechen. 14. Werden Betriebe aktiv in die Weiterentwicklung von Lehrplänen eingebunden? Ja. Wie bereits in Antwort 13 erläutert, erfolgt die Weiterentwicklung der Lehr- beziehungsweise Ausbildungsprogramme nicht losgelöst von der Berufspraxis. Das IAWM arbeitet dabei mit Ausbildungsbetrieben sowie mit den zuständigen Koordinations- und Fachlehrern des ZAWM zusammen. Bei neuen oder aktualisierten Lehr- und Ausbildungsprogrammen werden Rückmeldungen und Gutachten aus der betrieblichen Praxis eingeholt, damit die Programme die tatsächlichen Anforderungen des jeweiligen Berufsbildes widerspiegeln. So können Betriebe konkrete Impulse geben, sich an der Überarbeitung bestehender Ausbildungsprogramme beteiligen oder bei entsprechendem Bedarf sogar zur Ausarbeitung neuer Berufsbilder beitragen. Je nach Beruf werden zudem Sektoren, Innungen, der Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere Akteure aus Bildung und Wirtschaft einbezogen. Betriebe werden somit aktiv in die Weiterentwicklung einbezogen, insbesondere über ihre fachpraktischen Rückmeldungen zu Tätigkeiten, Materialien, Techniken, Arbeitsweisen und Kompetenzanforderungen des jeweiligen Berufs. 15. Wird geprüft, ob die Prüfungen noch dem heutigen Berufsbild entsprechen? Maßgebliche Grundlage für die Prüfungen sind die Lehr- beziehungsweise Ausbildungsprogramme, die die Kompetenzen, Inhalte und Anforderungen des jeweiligen Berufsbildes definieren. Wie in den Antworten 13 und 14 erläutert, werden diese Programme regelmäßig überarbeitet und bei Bedarf Berufsbilder neu eingeführt oder angepasst, damit sie den Entwicklungen der Berufspraxis entsprechen. Diese Aktualisierung der Ausbildungsprogramme wirkt sich unmittelbar auf die Prüfungen aus. Der Erlass vom 30. August 2018 sieht in Artikel 19 vor, dass die Inhalte der Abschlussprüfungen unter Berücksichtigung der von der Regierung genehmigten Ausbildungsprogramme erstellt werden. Bei der Abschlussprüfung C sind das ZAWM und die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt, sodass neben der programmbezogenen Grundlage auch die fachlich-praktische Perspektive einfließt. Zusätzlich wird die konkrete Prüfungsorganisation im Vorfeld durch das IAWM überprüft. Nach Artikel 24 desselben Erlasses muss das ZAWM dem IAWM spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn die vollständige Akte zur Prüfungsorganisation der Abschlussprüfungen C vorlegen, einschließlich Organisationsplan, Inhalt der Abschlussprüfung, Bewertungsformular und Aufgabenstellung. Das IAWM prüft diese Unterlagen und teilt dem Zentrum sein Einverständnis oder seine Bemerkungen mit. Damit wird vor den C-Prüfungen überprüft, ob Aufgabenstellung, Bewertungsraster und Prüfungsorganisation an die im Lehrprogramm definierten Kompetenzen anschließen. In Verbindung mit der regelmäßigen Aktualisierung der Ausbildungsprogramme wird so sichergestellt, dass die Prüfungen weiterhin am heutigen Berufsbild und an den Anforderungen der handwerklichen Praxis ausgerichtet bleiben. 16. Werden Betriebe in die Erstellung der Prüfungen einbezogen? Betriebe beziehungsweise die berufspraktische Perspektive werden auf zwei Ebenen einbezogen. Zum einen geschieht dies bereits auf Ebene der Lehr- beziehungsweise Ausbildungsprogramme. Wie in den Antworten 13 bis 15 erläutert, bilden diese Programme die Grundlage für Ausbildung, Unterricht und Prüfungen. Da Ausbildungsbetriebe bei neuen oder aktualisierten Lehr- und Ausbildungsprogrammen Rückmeldungen und Gutachten aus der Praxis einbringen können, fließt ihre Sicht bereits in die fachliche Grundlage ein, auf der spätere Prüfungen beruhen. Zum anderen erfolgt eine Einbindung bei der konkreten Abschlussprüfung C. Nach Artikel 19 des Erlasses vom 30. August 2018 werden die Inhalte der Abschlussprüfungen unter Berücksichtigung der genehmigten Ausbildungsprogramme erstellt. Bei der Abschlussprüfung C sind das ZAWM und die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt. Diese Prüfungskommission setzt sich nach Artikel 23 grundsätzlich aus einem Fachlehrer und einer externen Fachperson beziehungsweise in bestimmten Fällen aus zwei externen Fachpersonen zusammen. Damit wird die betriebliche beziehungsweise berufspraktische Sichtweise sowohl über die Lehrprogramme als auch bei der praktischen Abschlussprüfung C einbezogen. Gleichzeitig sorgen die Vorgaben zur Zusammensetzung der Prüfungskommission und zur Vermeidung von Interessenkonflikten dafür, dass diese Einbindung fachlich fundiert und objektiv erfolgt. 17. Wie wird sichergestellt, dass Prüfungen praxisnah bleiben? Die Praxisnähe der Prüfungen wird zunächst über die kompetenzorientierten Lehr- beziehungsweise Ausbildungsprogramme sichergestellt. Wie bereits in den Antworten 13 bis 16 erläutert, bilden diese Programme die Grundlage für Ausbildung, Unterricht und Prüfungen. Sie beschreiben nicht nur theoretische Inhalte, sondern die für das jeweilige Berufsbild maßgeblichen Kompetenzen, Anforderungen sowie berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten, die sowohl in den berufsbildenden Kursen als auch in der betrieblichen Praxis vermittelt werden. Da diese Ausbildungsprogramme regelmäßig überarbeitet und bei Bedarf an neue Berufsbilder, Tätigkeiten, Materialien, Techniken und Arbeitsweisen angepasst werden, bleibt auch die Grundlage der Prüfungen an der Entwicklung der Berufspraxis ausgerichtet. Die Einbindung von Ausbildungsbetrieben, Koordinations- und Fachlehrern, Sektoren, Innungen und weiteren Akteuren aus Bildung und Wirtschaft trägt dazu bei, dass die Anforderungen der Praxis in die Programmgestaltung einfließen. Hinzu kommt die konkrete Ausgestaltung der Abschlussprüfung C. Nach Artikel 19 des Erlasses vom 30. August 2018 werden die Abschlussprüfungen unter Berücksichtigung der genehmigten Ausbildungsprogramme erstellt. Bei der Abschlussprüfung C sind das ZAWM und die Mitglieder der Prüfungskommission beteiligt. Diese setzt sich nach Artikel 23 grundsätzlich aus einem Fachlehrer und einer externen Fachperson beziehungsweise in bestimmten Fällen aus zwei externen Fachpersonen zusammen. Dadurch fließt die berufspraktische Sichtweise unmittelbar in die praktische Prüfung ein. Schließlich wird die Prüfungsorganisation vorab kontrolliert: Nach Artikel 24 des Erlasses vom 30. August 2018 muss das ZAWM dem IAWM spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn die Prüfungsakte zur Abschlussprüfung C vorlegen, einschließlich Organisationsplan, Inhalt, Bewertungsformular und Aufgabenstellung. Damit wird überprüft, ob Aufgabenstellung, Bewertungsraster und Prüfungsorganisation an die im Lehrprogramm definierten Kompetenzen anschließen. So wird die Praxisnähe der Prüfungen sowohl über die kompetenzorientierte Programmgrundlage als auch über die fachlich-praktische Einbindung bei der Abschlussprüfung C abgesichert. 18. Welche Rückmeldungen erhalten Sie von Betrieben und schulischen Ausbildern zum aktuellen Bewertungssystem? Rückmeldungen, die eine systematische Kritik am aktuellen Bewertungssystem darstellen, liegen derzeit nicht vor. 19. Wird aktuell eine Reform des Bewertungssystems geprüft? Wenn ja, welche konkreten Änderungen stehen zur Diskussion? Eine grundlegende Reform des Bewertungssystems ist derzeit nicht geplant. Ich möchte darauf hinzuweisen, dass der aktuell gültige Erlass über die Prüfungen und die Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes vom 30. August 2018 datiert und seitdem wiederholt punktuell per Abänderungserlass angepasst wurde. Dies zeigt, dass das System nicht statisch ist, sondern fortlaufend überprüft und bei Bedarf weiterentwickelt wird. 20. Ist mit einer Anpassung des Bewertungssystems zu rechnen? Siehe Antwort auf Frage 19.
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