Fragen und Antworten

Schriftliche Frage Nr. 195

23. Oktober 2026 – Frage von Herr L. FAYMONVILLE an Herrn Minister FRANSSEN zur Situation zeitweiliger Lehrkräfte und zu den beruflichen Perspektiven für Quereinsteiger

Ist der Regierung bekannt, dass zeitweilige Lehrkräfte teilweise bereits vor Beginn ihres Vertrages zur Teilnahme an schulischen Vorbereitungen aufgefordert werden?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht.


Frage von Lothar FAYMONVILLE (SP), vom 23. September 2026:

Zeitweilige Lehrkräfte in der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind häufig nur bis zum 30. Juni beschäftigt und erhalten erst zum 1. September einen neuen Vertrag. Dennoch kommt es vor, dass Schulen ihre Anwesenheit bereits während der letzten Arbeitstage im August erwarten oder voraussetzen.

Laut einer Auskunft der CSC-Gewerkschaft können zeitweilige Lehrkräfte in diesem Zeitraum rechtlich nicht verpflichtet werden, da sie zu diesem Zeitpunkt weder über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen noch beschäftigt sind. Das Rückrufrecht des Schulträgers betrifft demnach lediglich unbefristete beziehungsweise ernannte Lehrkräfte.

Angesichts des anhaltenden Lehrkräftemangels erscheint es mir von erheblicher Bedeutung, dass organisatorische Hürden, wiederholte Befristungen und Kritik an der Lehrerausbildung die Gewinnung und Bindung von Quereinsteigern nicht zusätzlich erschweren.

Vor diesem Hintergrund möchte ich dem Minister folgende Fragen stellen:

1.    Ist der Regierung bekannt, dass zeitweilige Lehrkräfte teilweise bereits vor Beginn ihres Vertrages zur Teilnahme an schulischen Vorbereitungen aufgefordert werden?
2.    Wie beurteilt die Regierung die rechtliche Situation von zeitweiligen Lehrkräften, die während ihrer vertragslosen Sommerzeit in Schulen tätig werden?
3.    Besteht aus Sicht der Regierung Handlungsbedarf, um die Rechte und Pflichten von zeitweiligen Lehrkräften in diesem Zeitraum klarer zu regeln?
4.    Wie viele Lehrkräfte in der Deutschsprachigen Gemeinschaft arbeiten derzeit über mehrere Jahre hinweg mit aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen?
5.    Welche Maßnahmen plant die Regierung, um Quereinsteigern schneller berufliche Perspektiven und mehr Planungssicherheit zu bieten?


Antwort von Jérôme FRANSSEN (CSP), Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung:

1.    Ist der Regierung bekannt, dass zeitweilige Lehrkräfte teilweise bereits vor Beginn ihres Vertrages zur Teilnahme an schulischen Vorbereitungen aufgefordert werden?

Der Regierung ist bekannt, dass Schulen neu einzustellende oder erneut einzustellende Lehrkräfte mitunter bereits in den letzten Tagen vor Beginn des neuen Schuljahres zu vorbereitenden Treffen einladen. Diese dienen insbesondere dazu, organisatorische Abläufe abzustimmen, Informationen zum bevorstehenden Schuljahr auszutauschen und den Einstieg in den Schulalltag zu erleichtern.

Dabei ist zwischen einer freiwilligen Teilnahme an solchen Vorbereitungen und einer dienstrechtlichen Verpflichtung zu unterscheiden. Für Lehrkräfte in Anwerbungsämtern, deren befristetes zeitweiliges Dienstverhältnis am 30. Juni endet und die erst zum 1. September erneut eingestellt oder bezeichnet werden, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, bereits vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses an schulischen Aktivitäten teilzunehmen.

Die Organisation solcher vorbereitenden Treffen liegt in der Verantwortung der jeweiligen Schulen. Der Unterrichtsverwaltung liegen derzeit keine Hinweise auf systematische Benachteiligungen von Personalmitgliedern vor, die an diesen Treffen nicht teilnehmen.

2.    Wie beurteilt die Regierung die rechtliche Situation von zeitweiligen Lehrkräften, die während ihrer vertragslosen Sommerzeit in Schulen tätig werden?

Die Urlaubs- und Dienstzeiten der Personalmitglieder des Unterrichtswesens sind durch die geltenden Rechtsvorschriften geregelt. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Königliche Erlass vom 15. Januar 1974 sowie das Dekret vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005.

Endet die befristete zeitweilige Einstellung oder Bezeichnung eines Personalmitglieds am 30. Juni und erfolgt eine erneute Einstellung oder Bezeichnung erst zum 1. September, besteht in der Zwischenzeit grundsätzlich keine dienstrechtliche Verpflichtung gegenüber dem betreffenden Schulträger. Eine Teilnahme an schulischen Vorbereitungen während dieses Zeitraums kann daher nicht als verpflichtende Dienstleistung vorausgesetzt werden.

3.    Besteht aus Sicht der Regierung Handlungsbedarf, um die Rechte und Pflichten von zeitweiligen Lehrkräften in diesem Zeitraum klarer zu regeln?

Die Rechte und Pflichten der Personalmitglieder sind in den jeweiligen Personalstatuten des Unterrichtswesens festgelegt. Diese unterscheiden sich je nach Unterrichtsnetz beziehungsweise Einrichtung.

Aus Sicht der Regierung ist die grundsätzliche dienstrechtliche Ausgangslage damit geregelt: Außerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses kann die Teilnahme an schulischen Vorbereitungen nicht verpflichtend eingefordert werden.

Wesentlich ist allerdings, dass sowohl die Schulen als auch die betroffenen Personalmitglieder über die geltenden Bestimmungen ausreichend informiert sind.

Hierzu stellt die Unterrichtsverwaltung jährlich ein Starterkit für neue Personalmitglieder über den Bildungsserver und die Schulleitungen zur Verfügung. Ergänzend werden im Oktober Informationsveranstaltungen für Neu- und Quereinsteiger organisiert, bei denen sowohl dienstrechtliche als auch pädagogische Fragestellungen behandelt werden.

Darüber hinaus stehen die Schulsekretariate und die Vertreter der Schulträger als Ansprechpartner für dienstrechtliche Fragen zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund sieht die Regierung derzeit keinen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf. Entscheidend bleibt, dass die bestehenden Regelungen im schulischen Alltag bekannt sind und entsprechend angewandt werden.

4.    Wie viele Lehrkräfte in der Deutschsprachigen Gemeinschaft arbeiten derzeit über mehrere Jahre hinweg mit aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen?

Zur Einordnung der Beschäftigungssituation ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Personalmitglieder des Unterrichtswesens unterschiedlichen dienstrechtlichen Statuten unterliegen.

Gemäß den auf dem Bildungsserver veröffentlichten Personalzahlen stellte sich die Verteilung zum 1. Januar 2026 wie folgt dar:

Personalstatut

Anteil

 

 

Ernannte Personalmitglieder

43 %

Unbefristet zeitweilige Personalmitglieder

16 %

Unbefristet zeitweilige Personalmitglieder ab Dienstbeginn

10 %

Befristet zeitweilige Personalmitglieder

24 %

Arbeitspersonal Service und Logistik

7 %

Aus dieser Verteilung lässt sich allerdings nicht unmittelbar ableiten, wie viele Personen über mehrere Jahre hinweg wiederholt befristet beschäftigt werden. Die Gründe für eine befristete Einstellung oder Bezeichnung können je nach Qualifikation, ausgeübtem Amt und Art der zu besetzenden Stelle unterschiedlich sein.

Zur näheren Beantwortung der Frage hat die Unterrichtsverwaltung daher die Beschäftigungsverhältnisse über vier aufeinanderfolgende Schuljahre, vom Schuljahr 2023–2024 bis zum Schuljahr 2026–2027, ausgewertet.

Berücksichtigt wurden Personalmitglieder, die während dieses Zeitraums durchgehend im selben Amt befristet zeitweilig beschäftigt waren und deren Einstellung beziehungsweise Bezeichnung für das Schuljahr 2026–2027 bereits im September 2026 für das gesamte Schuljahr erfasst war. Kurzfristige Beschäftigungen, unterjährige Ersatzeinstellungen sowie bestimmte besondere Beschäftigungsformen, darunter Stellen für besondere Zwecke, wurden nicht einbezogen.

Auf dieser Grundlage wurden 117 befristete Beschäftigungsverhältnisse ermittelt, die insgesamt 90 unterschiedliche Personen betreffen. Die Differenz ergibt sich daraus, dass einzelne Personalmitglieder gleichzeitig in mehreren Ämtern beschäftigt sind.

Bei der Einordnung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass Personalmitglieder parallel unterschiedlichen Beschäftigungsstatuten unterliegen können, beispielsweise in einem Amt ernannt und in einem anderen befristet zeitweilig beschäftigt sein können. Zudem variieren die Beschäftigungsumfänge teilweise erheblich. Die Erhebung umfasst auch Personen, die über ein vollständiges Schuljahr hinweg aufgrund aufeinanderfolgender Vertretungen beschäftigt waren.

Die Ergebnisse ermöglichen somit eine näherungsweise Einordnung länger andauernder befristeter Beschäftigungsverhältnisse, lassen jedoch keine pauschalen Rückschlüsse auf deren Ursachen oder die individuelle berufliche Situation der betroffenen Personen zu.

5.    Welche Maßnahmen plant die Regierung, um Quereinsteigern schneller berufliche Perspektiven und mehr Planungssicherheit zu bieten?

Die Regierung hat in den vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zum Lehrerberuf zu erleichtern, Berufseinsteiger gezielt zu unterstützen und ihnen längerfristige Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen. Dabei ist zwischen Neueinsteigern und Quereinsteigern zu unterscheiden, da für beide Personengruppen unterschiedliche dienstrechtliche Voraussetzungen gelten.

Während Neueinsteiger bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über die erforderlichen beziehungsweise als ausreichend erachteten Befähigungsnachweise verfügen und die sprachgesetzlichen Anforderungen erfüllen, werden Quereinsteiger im Rahmen gesetzlich vorgesehener Abweichungsregelungen beschäftigt, da sie noch nicht sämtliche für das betreffende Amt erforderlichen Qualifikationen besitzen.

Für entsprechend qualifizierte Neueinsteiger besteht bereits ab dem ersten Diensttag die Möglichkeit einer zeitweiligen Einstellung beziehungsweise Bezeichnung auf unbestimmte Dauer, sofern die Titel- und Sprachanforderungen erfüllt sind und eine Stelle für ein vollständiges Schuljahr besetzt wird. Diese Beschäftigungsform bietet frühzeitig Planungssicherheit, da sich die betreffenden Personalmitglieder für das folgende Schuljahr grundsätzlich nicht erneut bewerben müssen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt in der Regel eine befristete zeitweilige Einstellung oder Bezeichnung, die am 30. Juni endet.

Quereinsteigern ermöglichen besondere Abweichungsregelungen den Berufseinstieg, obwohl sie noch nicht sämtliche Qualifikationsanforderungen erfüllen. Innerhalb von in der Regel drei aufeinanderfolgenden Schuljahren können sie fehlende Qualifikationen, insbesondere eine Lehrbefähigung oder erforderliche Sprachkenntnisse, nachholen und gleichzeitig Unterrichtserfahrung sammeln. Diese Regelungen gelten allerdings nicht für sämtliche Ämter. Ausgenommen sind insbesondere die meisten Anwerbungsämter des Grundschulwesens, die Ämter im Religionsunterricht sowie die Ämter bei Kaleido.

Sobald die erforderlichen Titelbedingungen erfüllt sind, können Quereinsteiger reguläre Diensttage erwerben und bei einer Folgebeschäftigung ebenfalls von den Regelungen zur zeitweiligen Einstellung oder Bezeichnung auf unbestimmte Dauer profitieren. Für den Zugang zu denselben Laufbahn- und Karrieremöglichkeiten wie vollständig qualifizierte Lehrkräfte müssen sie zudem die vorgesehenen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere der Erwerb der erforderlichen Lehrbefähigung, das erfolgreiche Durchlaufen der Abweichungsperiode und eine positive dienstliche Beurteilung.

Zur Unterstützung beim Berufseinstieg und beim Erwerb der erforderlichen Qualifikationen wurden verschiedene Begleit- und Qualifizierungsangebote geschaffen. Hierzu zählen Coachingangebote sowie berufsbegleitende Lehrbefähigungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten an der Autonomen Hochschule Ostbelgien. Ergänzt werden diese durch Informations- und Beratungsangebote der Unterrichtsverwaltung.

Auch hinsichtlich der Besoldung gelten für Quereinsteiger grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für andere Lehrkräfte. Die Gehaltseinstufung richtet sich insbesondere nach dem höchsten anerkannten Diplom und den anrechenbaren Dienstzeiten. Unter den geltenden Voraussetzungen können neben Tätigkeiten im Unterrichtswesen auch Dienste in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Kindergartenalter, im öffentlichen Sektor sowie in Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Stiftungen mit einem Bezug zum Unterrichtswesen berücksichtigt werden. Für Personalmitglieder, die technische Kurse oder Berufspraxis unterrichten, können darüber hinaus bis zu sechs Jahre einschlägiger Berufserfahrung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger anerkannt werden, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeübten Amt steht.

Dass einzelne Personalmitglieder über einen längeren Zeitraum in einer Abweichungssituation verbleiben, kann unterschiedliche Gründe haben, die statistisch nicht gesondert erfasst werden. Hierzu zählen beispielsweise noch ausstehende Qualifikationen, nicht bestandene Sprachprüfungen, eine negative dienstliche Beurteilung, besondere Beschäftigungsformen, ein Amts- oder Schulträgerwechsel sowie die Ablehnung von Stellenangeboten, die eine Regularisierung ermöglicht hätten.

Bis zur Erfüllung der erforderlichen Qualifikationsbedingungen hängt die weitere Beschäftigung von den geltenden dienstrechtlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Stellenbesetzung ab. Angesichts des bestehenden Lehrkräftemangels sind die Aussichten für Quereinsteiger, sich langfristig im Unterrichtswesen zu etablieren, jedoch grundsätzlich positiv zu bewerten.

Die bestehenden Regelungen und Unterstützungsangebote ermöglichen somit bereits einen frühzeitigen Berufseinstieg, eine berufsbegleitende Qualifizierung und den Übergang in längerfristige Beschäftigungsverhältnisse. Der hierfür vorgesehene Qualifizierungszeitraum von grundsätzlich drei Schuljahren stellt aus Sicht der Regierung weiterhin einen angemessenen Ausgleich zwischen der Öffnung des Unterrichtswesens für zusätzliche Bewerberinnen und Bewerber und der Sicherung der Unterrichtsqualität dar. Eine Änderung dieser Grundsystematik ist derzeit nicht vorgesehen.

 

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