Fragen und Antworten

Mündliche Frage Nr. 475

07. Oktober 2026 – Frage von Frau D. STIEL an Frau Ministerin KLINKENBERG zu widersprüchlichen Angaben im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens für das Sankt Nikolaus Hospital Eupen (Heizung- und Notstromarbeiten)

Wie erklärt die Regierung diesen Widerspruch zwischen dem im Text genannten Fördersatz von 60 % und der tatsächlichen Summe, die mathematisch 80 % ausmacht?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht.


Frage von Diana STIEL (Vivant), vom 07. Oktober 2026:

Das Infrastrukturprojekt 6016 zur Erneuerung der Notstromversorgung am St. Nikolaus-Hospital Eupen basiert auf zwei separaten Vorfällen, die den Krankenhausbetrieb akut bedrohten.

Zunächst wurde eine gesetzliche Sicherheitsbescheinigung vom Bürgermeister endgültig verweigert, wegen eines negativen brandschutztechnischen Berichts der Hilfeleistungszone. Im Februar kam es dann zu einem kompletten Stromausfall, der zeigte, dass die lebenswichtige Notstromversorgung und die USV-Anlagen des Krankenhauses nicht ordnungsgemäß funktionierten.

Aus verständlichen Gründen reichte das Spital im August einen Finanzplan für die Strominfrastruktur ein, woraufhin die Regierung das beschleunigte Dringlichkeitsverfahren einleitete. Laut den amtlichen Dokumenten im Bürgerinformationsportal Ostbelgienlive wurde für diesen Ersatz der Netzumschalter und USV-Anlagen durch die Firmen Heinen SA und Socomec ein Gesamtvolumen von 272.610 Euro veranschlagt.

Bei Punkt 3, den „Finanziellen Auswirkungen“, fällt ein Widerspruch auf: Der angegebene Zuschuss von 218.088 Euro wird als 60-prozentige Förderung ausgewiesen. Dieser Betrag entspräche jedoch 80 Prozent der Projektkosten. Eine Förderung von 60 Prozent läge bei 163.566 Euro – eine Differenz von 54.522 Euro.

Das Dringlichkeitsverfahren ermöglicht zwar den vorzeitigen Baubeginn, hebt aber nicht automatisch den gesetzlichen Fördersatz an.

Eine Förderung von 80 Prozent würden wir ausdrücklich begrüßen, bitten jedoch um Klärung dieser haushaltsrechtlichen Diskrepanz. 

Unsere Fragen lauten:

1.    Wie erklärt die Regierung diesen Widerspruch zwischen dem im Text genannten Fördersatz von 60 % und der tatsächlichen Summe, die mathematisch 80 % ausmacht?
2.    Handelt es sich hierbei um einen reinen Rechen- oder Tippfehler in der Vorlage, oder wurde dem Hospital bewusst ein erhöhter Fördersatz gewährt?
3.    Falls es eine bewusste Erhöhung war: Auf welche spezifische Rechtsgrundlage stützt sich die Regierung, um die gesetzliche Deckelung von 60 % für Krankenhäuser zu umgehen?


Antwort von Lydia KLINKENBERG (ProDG), Ministerin für Gesundheit, Soziales, Familie und Wohnungswesen:

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das Dekret vom 18. März 2002 zur Infrastruktur sieht in Artikel 44.1 vor (ich zitiere): „In Abweichung von Artikel 16 Absatz 1 beträgt der Zuschuss für die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1-3, 5, und 7-10 erwähnten Infrastrukturvorhaben von Krankenhäusern und von begleiteten Wohnstrukturen im Sinne von Artikel 13 des Dekrets vom 22. April 2024 über die mentale Gesundheit 80% des für eine Bezuschussung in Betracht kommenden Gesamtbetrags der Ausgaben.“ Die 80-prozentige Bezuschussung ist also bereits in der existierenden Rechtsgrundlage verankert und auch im Falle des besagten Infrastrukturantrags zur Anwendung gekommen.

Die Verwirrung ist durch einen Tippfehler im Regierungsbeschluss entstanden, wo unter Punkt 3 "Finanzielle Auswirkungen" fälschlicherweise steht, dass ein Zuschuss in Höhe von 60% der Projektkosten gewährt wird. Die Rechnung wurde jedoch korrekt ausgeführt, da der unter "Voraussichtlicher Zuschuss" angegebene Wert von 218.088 € einem 80%igen Anteil der veranschlagten Projektkosten von 272.610€ entspricht. In dem Schreiben zur Umsetzung des Beschlusses bzgl. der Anerkennung der Dringlichkeit ist der Sachverhalt korrekt und kohärent formuliert worden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 

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