Mündliche Frage Nr. 405 13. Mai 2026 – Frage von F. COLLING an Frau Ministerin KLINKENBERG zur föderalen Reform des EKE-Statuts Teilt die Regierung die Einschätzung, dass Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Vermögensgütern in die Gesamtbeurteilung von sozialen Leistungsgewährungen einbezogen werden sollten? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Fabienne COLLING (ECOLO), vom 13. Mai 2026: Der belgische Gesundheits- und Sozialminister Frank Vandenbroucke plant, die Zugangsregeln für das Statut der erhöhten Kostenübernahme (EKE, auch als BIM bekannt) zu verschärfen. Ziel ist es, die soziale Treffsicherheit der erhöhten Kostenübernahme zu verbessern und insbesondere Vermögenselemente stärker zu berücksichtigen. EKE-Versicherte erhalten eine höhere Erstattung ihrer Gesundheitskosten: Ihr Eigenanteil ist geringer bei medizinischen und paramedizinischen Leistungen (beim Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten usw.), bei psychologischer Erstversorgung, bei medizinischen Untersuchungen, bei Krankenhausaufenthalten und in der Apotheke (für bestimmte Medikamente). Herr Vandenbroucke nennt zwei Probleme im aktuellen System: Erstens würden bei der Kontrolle der Anspruchsberechtigung bislang weder Einkünfte aus beweglichem Vermögen (wie Dividenden und Zinsen) noch aus unbeweglichem Vermögen (z.B. Mieteinnahmen) ausreichend berücksichtigt. Zweitens werde das Vermögen der Antragsteller derzeit nicht einbezogen. In der DG bestehen nach bisheriger Darstellung keine Leistungen, die direkt an das BIM/EKE-Statut gekoppelt sind. Umgekehrt existiert aber der Fall, dass Personen, die die EKE-Kriterien nicht zwingend erfüllen, von abgeleiteten Vorteilen profitieren. So erhalten Personen, die in der DG das Pflegegeld beziehen, seit Einführung des neuen Systems automatisch auch Zugang zum Sozialtarif für Strom und Gas. Eine Reform des Pflegegeldes wurde zwar von der Regierung für diese Sitzungsperiode (sprich bis zum Sommer) angekündigt, jedoch liegen bisher weder ein Vorschlag noch ein Zeitplan vor. Eine Reform des EKE Statuts auf föderaler Ebene hat auch Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger der DG. Dazu habe ich folgende Fragen: 1. Teilt die Regierung die Einschätzung, dass Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Vermögensgütern in die Gesamtbeurteilung von sozialen Leistungsgewährungen einbezogen werden sollten? 2. Welche Auswirkungen erwartet die Regierung durch die geplante Reform des BIM/EKE-Statuts? 3. Besteht aus Sicht der Regierung Bedarf, bestehende Datenflüsse bzw. automatische Zuweisungen von Leistungsrechten zwischen föderaler Ebene und DG-Leistungen anzupassen? Antwort von Lydia KLINKENBERG (ProDG), Ministerin für Gesundheit, Soziales, Familie und Wohnungswesen Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Festlegung der Bedingungen für die Zuerkennung des EKE-Statuts eine ausschließliche föderale Zuständigkeit ist. Der Vorschlag sieht vor, dass zukünftig neben dem steuerbaren Bruttoeinkommen ebenfalls die „materielle Situation“ des Antragstellers berücksichtig werden muss. Um die „materielle Situation“ einzuschätzen, sollen alle materiellen Einkünfte bzw. Vermögen einer Familie berücksichtigt werden. Somit sollen künftig unter anderem Einkünfte aus beweglichem Vermögen wie Dividenden und Zinsen und Einfünfte aus unbeweglichen Vermögensgütern - z.B. Mieten - mit einbezogen werden. Es stimmt zwar, dass bei der Bewertung der Hilfsbedürftigkeit auf diese Weise die reale Situation einer Familie besser berücksichtigt würde. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, wie diese Reform praktisch umgesetzt werden kann, da es kein Kataster für all diese Vermögenswerte gibt. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind gewisse Leistungen auch an das EKE-Statut gebunden wie z.B. der Sozialzuschlag beim Kindergeld, der Sozialzuschlag beim Pflegegeld oder die Rückerstattung gewisser Kosten bei Jugendhilfemaßnahmen. Eine Abänderung der Zugangsbedingungen zum EKE-Statut hätte somit unmittelbar Auswirkungen auf die Zuerkennung dieser Leistungen. Aktuell können wir aber die Auswirkungen nicht abschätzen, da noch nicht deutlich ist, was genau die Reform umfasst, und insbesondere, wie die Reform umgesetzt werden soll und mit welchen Übergangsmechanismen. Neben den Leistungen, die durch die DG zuerkannt werden, sind sowohl regionale als auch föderale Leistungen an das EKE-Statut gebunden. Auch diese würden durch eine Reform entsprechend beeinflusst. Für den Sozialzuschlag beim Pflegegeld und beim Kindergeld gibt es bereits einen entsprechenden Datenfluss. Sollten die Kriterien zur Gewährung des EKE-Statuts abgeändert werden, wird dies keine Änderung des Datenflusses erforderlich machen. Diejenigen, die aufgrund der Reform nicht mehr unter das EKE-Statut fallen, werden in dem Datenfluss nicht mehr berücksichtigt. Auf föderaler Ebene hingegen müssen neue Datenflüsse eingerichtet werden, damit die Reform umgesetzt werden kann. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
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