Fragen und Antworten

Schriftliche Frage Nr. 149

05. Mai 2026 – Frage von Herr F. WERTZ an Herrn Minister FRANSSEN zum Einsatz von Schulhunden im Kontext des sozial-emotionalen Lernens

Wie bewertet die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Einsatz von Schulhunden im Unterricht, insbesondere im Hinblick auf die Förderung sozial-emotionaler Kompetenzen?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht.
 
 
Frage von Frederik WERTZ (PFF), vom 07. April 2026:
 
Im Anschluss an die Debatte in der Plenarsitzung vom 30. März 2026 zum sozial-emotionalen Lernen (SEL) sowie vor dem Hintergrund eines Leserbriefs einer ehemaligen Schulleiterin (Grenzecho, 6. April 2026) stellt sich die Frage, welche konkreten und praxisnahen Maßnahmen zur Förderung des Wohlbefindens von Schülerinnen und Schülern tatsächlich umgesetzt werden.
 
In ihrem Leserbrief thematisiert die ehemalige Schulleiterin unter anderem den Einsatz von Schulhunden als möglichen Ansatz zur Unterstützung des Lernklimas und der sozialen Entwicklung und verweist darauf, dass ein entsprechendes Projekt an der SGU eingestellt wurde.
 
Der Einsatz von Schulhunden kann positive Effekte auf das Lernklima haben und tiergestützte Pädagogik wird zunehmend als ergänzender Baustein im Rahmen ganzheitlicher Bildungsansätze diskutiert.
 
Dies wirft Fragen nach der konkreten Umsetzung und Priorisierung entsprechender Ansätze in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf.
 
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
 
1. Wie bewertet die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Einsatz von Schulhunden im Unterricht, insbesondere im Hinblick auf die Förderung sozial-emotionaler Kompetenzen?
2. Welche Konzepte der tiergestützen Pädagogik sind der Regierung im ostbelgischen Bildungssystem bekannt?
3. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Regierung erforderlich, um gesundheitliche Risiken – insbesondere im Hinblick auf Allergien oder Ängste von Schülerinnen und Schülern – angemessen zu berücksichtigen?
4. Wie ist der Einsatz von Schulhunden aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Sicht zu bewerten?
5. Sieht die Regierung Potenzial, den Einsatz von Schulhunden künftig gezielt zu prüfen oder zu fördern?
 
 
Antwort von Jérôme FRANSSEN (CSP), Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung
 
1. Wie bewertet die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Einsatz von Schulhunden im Unterricht, insbesondere im Hinblick auf die Förderung sozial-emotionaler Kompetenzen?
 
Auch wenn für die Deutschsprachige Gemeinschaft bislang keine evidenzbasierten Daten zu den Auswirkungen von Schulhunden auf das sozial-emotionale Lernen vorliegen, zeigen bereits durchgeführte internationale Studien – wie etwa die von Lena Wintermantel et al. aus dem Jahr 2025 in australischen Primarschulklassen – dass der gezielte Einsatz ausgebildeter Therapiehunde im schulischen Kontext, der gezielt auf die Förderung sozial-emotionaler Kompetenzen ausgerichtet ist, nicht nur das allgemeine Wohlbefinden, sondern auch die schulischen Leistungen der Schüler positiv beeinflussen kann.
 
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Einführung eines Schulhundes – unabhängig von organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen – zunächst auf einem tragfähigen schulischen Gesamtkonzept beruhen muss. Dieses Konzept muss sowohl vom Schulleiter und vom pädagogischen Rat getragen als auch vom Schulträger genehmigt werden.
 
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass ein Hund erst dann als Schulhund eingesetzt wird, wenn Hund und Hundehalter für den Einsatz spezifisch befähigt wurden:
 
Schulhund
 
Für den Hund muss es sich nicht nur um eine Rasse handeln, die Kindern und Erwachsenen gegenüber grundsätzlich wohlgesonnen ist. Häufig werden beispielsweise Labradore oder Golden Retriever als Therapiehunde ausgebildet und eingesetzt, da sie als freundlich belastbar und lernfähig gelten. Entscheidend ist jedoch vor allem der Charakter des Hundes. Die Auswahl erfolgt in der Regel bereits im Welpenalter unter Berücksichtigung spezifischer Kriterien im Rahmen einer Wesensprüfung. Der Entscheid, inwieweit diese im Welpenalter ausgewählten Hunde effektiv als Therapie- bzw. Schulhunde eingesetzt werden, kann jedoch erst nach der Ausbildung erfolgen.
 
Denn erst die Ausbildung, die sich sehr oft über einen längeren Zeitraum erstreckt, macht aus einem Hund einen Therapie- bzw. Schulhund. Hierbei bedarf es einer spezifischen, qualitätsgesicherten Ausbildung, die den Hund gezielt auf sein zukünftiges Einsatzfeld im schulischen Kontext vorbereitet. Neben der im Welpenalter bereits durchgeführten Wesenseignung stehen im Rahmen der Ausbildung auch Sozialisierung (Schüler einbegriffen) und Stressresistenz auf dem Programm. Systematische Prüfungen der Eignung als Schulhund müssen auch während des Einsatzes in regelmäßigen Abständen erfolgen.
 
Des Weiteren bedarf es regelmäßiger veterinärmedizinischer Untersuchungen, die den guten Gesundheitszustand des Hundes bescheinigen.
 
Auch bedarf es einer klaren Regelung zur Einsatzdauer und zu den Ruhephasen, um das Wohl des Hundes sicherzustellen.
 
Hundehalter
 
Auch der Hundehalter – beim Schulhund wäre dies der mit der Betreuung und dem Einsatz des Schulhundes beispielsweise beauftragte Pädagoge – muss entsprechende Qualifikationen nachweisen. Für den Einsatz eines Schulhunds im schulischen Kontext ist darüber hinaus eine spezifische Ausbildung in tiergestützter Pädagogik erforderlich. Diese verbindet pädagogisch-didaktische Ansätze mit tiergestützten Methoden, um zu gewährleisten, dass der Schulhund bestmöglich zur Unterstützung des Lernens – beispielsweise im sozial-emotionalen Lernen – eingesetzt werden kann, ohne das Tierwohl oder das der Schüler zu beeinträchtigen.
 
2. Welche Konzepte der tiergestützten Pädagogik sind der Regierung im ostbelgischen Bildungssystem bekannt?
 
Bis dato gibt es keine spezifischen Rechtsvorgaben oder Schulvorschriften zum Einsatz von Schulhunden an Schulen oder im Unterricht. Es liegt somit in der Zuständigkeit des Schulträgers bzw. seiner Schulen.
 
Folglich haben weder Verwaltung noch Regierung eine allumfängliche Übersicht laufender Projekte. Jedoch liegen bereits Erfahrungswerte von Seiten des ZFP vor, die eine tiergestützte Pädagogik bereits seit längerem für ihre Schüler umsetzt. Hierbei steht am ZFP der Fokus auf der pädagogisch-therapeutischen Wirkung des Umgangs mit Tier und Natur. Zum Einsatz kommen nicht nur Hunde, sondern auch Pferde, Esel, Kaninchen, Meerschweinchen und Bienen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass unterschiedliche Tiere unterschiedliche pädagogische Zugänge und Wirkmechanismen ermöglichen. Der ZFP-Website  zufolge werden unter anderem folgende Formen tiergestützter Pädagogik angeboten:
 
Tiergestützte Pädagogik mit Pferden zwecks Förderung motorischer Basiskompetenzen und der sozial-emotionalen Entwicklung sowie der Förderung von positiven psycho-sozialen Verhaltensweisen, der Selbstständigkeit und der Autonomie;
Tiergestützte Pädagogik mit Schulhund zwecks Förderung der Konzentration und der sozialen Fertigkeiten wie Kritikfähigkeit, Kooperationsbereitschaft oder Selbstreflexion;
Tiergestützte Pädagogik mit Kleintieren zwecks Förderung der Verantwortung von Schülern und Stärkung des Selbstbewusstseins.
 
Insgesamt bestätigt der aktuelle Forschungsstand, dass tiergestützte pädagogische Ansätze bei fachgerechter Umsetzung, qualifiziertem Personal und unter Berücksichtigung des Tierwohls das Potenzial haben, nicht nur sozial-emotionale Kompetenzen, sondern auch motorische und personale Schülerkompetenzen verstärkt zu fördern. Zu beachten ist jedoch, dass das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird und immer Vorrang hat.
 
3. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Regierung erforderlich, um gesundheitliche Risiken – insbesondere im Hinblick auf Allergien oder Ängste von Schülerinnen und Schülern – angemessen zu berücksichtigen?
 
Unabhängig von den dargestellten pädagogischen Potenzialen sind für einen verantwortungsvollen Einsatz tiergestützter Angebote im schulischen Kontext die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen klar zu definieren.
 
Organisatorische Rahmenbedingung
 
Eine dekretale Regelung zum Einsatz von Tieren in Schulen im Allgemeinen und Schulhunden im Besonderen gibt es nicht. Zugang von und Umgang mit Tieren auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude sind in den Schulordnungen zu regeln. Demnach obliegt die Entscheidung in dieser Frage dem Schulträger und der Schulleitung.
 
Hygienevorschriften, Vorerkrankungen sowie Allergien und den Ängsten der Schüler sind beim Einsatz von Tieren Rechnung zu tragen. Ein Blick in andere Regionen macht eine Reihe von Maßnahmen deutlich, die dort ergriffen werden, um den Einsatz von Schulhunden vorzubereiten:
 
 
Oberstes Gebot hat die Sicherheit aller Beteiligten einschließlich des Hundes.
Strenge Reinigungsvorschriften wie das Händewaschen nach jedem Kontakt und häufigere Reinigung der genutzten Räume, um Allergiereaktionen möglichst zu vermeiden;
Die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten sowie Weitergabe von Informationen über Allergien der Schüler in Richtung der Schule;
Die Beschränkung des Einsatzes des Schulhundes auf vorgesehene, artgerechte Räume, sodass sowohl den Hygienevorschriften Rechnung getragen wird als auch der Kontakt mit dem Schulhund vermieden werden kann.
Freiwilligkeit des Kontaktes und hundefreie Zonen, damit Schüler, die Angst vor Hunden haben, den Kontakt vermeiden können.
Außerhalb der vorgesehenen Räume ist der Hund stets an der Leine zu führen.
Wahl von Hunderassen, die als allergikerfreundlich gelten, um die Chance von Allergiereaktionen zu verringern.
Wahl von ruhigen und stressresistenten Hunden, die zudem eine spezielle Ausbildung durchlaufen haben.
Der Hüter des Hundes muss seiner Aufsichtspflicht nachkommen und darf das Tier nicht unbeaufsichtigt lassen.
Medizinische Kontrolle des Hundes vor seinem Einsatz.
Auf das Tierwohl ist ebenfalls zu achten. Wasser, Nahrung, Rückzugsorte und Ruhe sowie bei Bedarf medizinische Versorgung sind bereitzustellen. Generell darf das Tierwohl mit Blick auf den Tierschutz nicht beeinträchtigt werden.
 
Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzeptes sind derartige Maßnahmen zu ergreifen, um der Sicherheit und dem Wohlbefinden aller Schüler entgegenzukommen. Vorbilder in anderen EU-Staaten legen zudem Wert darauf, dass ein „Schulhund“ ein ausgebildeter Spezialist ist. Die privaten Tiere von Personalmitgliedern oder Erziehungsberechtigten erfüllen diese Bedingung ohne Ausbildung also nicht und sollten mit Blick auf die oben genannten Rahmenbedingungen auch nicht den Weg in die Schule finden.
 
4. Wie ist der Einsatz von Schulhunden aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Sicht zu bewerten?
 
Haftung
 
Das Gesetz vom 7. Februar 2024 zur Einführung von Buch 6 „Außervertragliche Haftung“ des Zivilgesetzbuchs ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Es ersetzt die bisherigen Art. 1382–1386bis durch 55 neue Artikel (Art. 6.1–6.55).
 
Art. 6.17 des neuen Zivilgesetzbuchs stellt die zentrale haftungsrechtliche Grundlage für den Einsatz von Schulhunden dar.
 
Art. 6.17 bestimmt eine echte verschuldensunabhängige Haftung („responsabilité sans faute“), während das bisherige Recht auf einer unwiderlegbaren Verschuldensvermutung („présomption irréfragable de faute“) beruhte. Der Unterschied hat praktische Bedeutung: Es ist nunmehr nicht erforderlich, dass das Tier eine aktive Rolle gespielt hat. Selbst ein ruhendes Tier, das durch seine bloße Anwesenheit einen Schaden verursacht, löst die Haftung seines Hüters aus.
 
Für den Schulkontext bedeutet dies: Stolpert ein Schüler über den schlafenden Schulhund und verletzt sich, haftet der Hüter verschuldensunabhängig.
 
Art. 6.17 definiert den Hüter als diejenige Person, die über eine Leitungs- und Kontrollbefugnis („pouvoir de direction et de contrôle non subordonné“) über das Tier verfügt. Der Eigentümer wird als Hüter vermutet, sofern er nicht nachweist, dass eine andere Person die Hut ausübt.
 
Der Hüter kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er eine fremde Ursache („cause étrangère“) nachweist: höhere Gewalt, Verschulden eines Dritten oder Verschulden des Geschädigten. Die Beweislast liegt beim Hüter. Zu beachten ist allerdings, dass bei Kindern unter 12 Jahren nach Art. 6.9 kein Verschulden angenommen werden kann.
 
Wenn die Schulleitung den Einsatz eines Schulhundes genehmigt und die Lehrkraft den Hund im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit mitführt, kann argumentiert werden, dass der Schulträger als Geschäftsherr (Art. 6.14) mithaftet, neben der primären Haftung der Lehrkraft als Hüterin des Tieres nach Art. 6.17.
 
Beispiel 1: Hundebiss im Unterricht: Ein Schulhund beißt einen Schüler während einer Unterrichtsstunde.
o Primärhaftung: Lehrkraft als Hüterin (Art. 6.17). 
o Sekundärhaftung: Schulträger als Geschäftsherr (Art. 6.14). 
o Mitverschulden des Schülers unter 12 Jahren: ausgeschlossen (Art. 6.9). Exoneration durch höhere Gewalt oder Drittverschulden möglich, aber in der Praxis schwer nachweisbar.
Beispiel 2: Stolperunfall über ruhenden Hund: Ein Schüler stolpert auf dem Schulflur über den schlafenden Schulhund.
o Haftung nach Art. 6.17, da die verschuldensunabhängige Haftung keine aktive Rolle des Tieres voraussetzt. Der Hüter haftet auch für die bloße physische Anwesenheit des Tieres.
Szenario 3: Allergische Reaktion: Ein Schüler mit Tierhaarallergie erleidet eine allergische Reaktion.
o Haftung nach Art. 6.17 denkbar, sofern der kausale Zusammenhang zum Tier nachgewiesen wird.
o Mitverschulden (Art. 6.21) möglich, falls die Eltern die Schule nicht über die Allergie informiert haben. Pflicht zur vorab-Abfrage bei den Eltern als Präventionsmaßnahme empfohlen.
Szenario 4: Hütertransfer: Die Lehrkraft übergibt den Hund vorübergehend einer Kollegin
o Art. 6.17 sieht die Möglichkeit eines Hütertransfers vor: Entscheidend ist, wer zum Zeitpunkt des Schadensereignisses die Leitungs- und Kontrollbefugnis über das Tier ausübt. Bei vorübergehender Übergabe kann die übernehmende Person zum Hüter werden.
 
Versicherung
 
Die Lehrkraft als Eigentümerin und regelmäßige Hüterin des Schulhundes muss über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verfügen, die den beruflichen/schulischen Einsatz ausdrücklich abdeckt.
Es ist zu prüfen, ob die bestehende Schulversicherung des Schulträgers Schäden durch einen genehmigten Schulhund abdeckt. Im Rahmen eines genehmigten pädagogischen Projekts dürfte ein Vorfall mit dem Schulhund grundsätzlich als Schulunfall gelten. Eine ausdrückliche Bestätigung durch den zuständigen Versicherer ist zu empfehlen.
 
Empfehlungen aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Sicht
 
Nachweis einer Tierhalterhaftpflichtversicherung, die den schulischen Einsatz ausdrücklich einschließt.
Bestätigung des Schulversicherers, dass Vorfälle mit dem genehmigten Schulhund als Schulunfälle gelten.
Schriftliche Information aller betroffenen Eltern vor Projektbeginn.
Abfrage von Allergien, Phobien oder sonstigen gesundheitlichen Bedenken.
Ermöglichung einer Alternativlösung für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Hundekontakt teilnehmen können oder wollen.
Der Hund befindet sich stets unter unmittelbarer Aufsicht der verantwortlichen Lehrkraft.
Klarstellung der Verantwortlichkeiten
 
5. Sieht die Regierung Potenzial, den Einsatz von Schulhunden künftig gezielt zu prüfen oder zu fördern?
 
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass tiergestützte Pädagogik unter Berücksichtigung festgelegter und verbindlich einzuhaltender Kriterien gewinnbringend für die Schulgemeinschaft umgesetzt werden kann. Die Umsetzung entsprechender Konzepte ist Teil des Schulprojekts. Die Schulen erhalten hierfür Funktionszuschüsse oder Dotationen. Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen stehen keine zusätzlichen finanziellen Mittel zur Verfügung.
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