Schriftliche Frage Nr. 121 27. Februar 2026 – Frage von M. BALTER an Herrn Ministerpräsident PAASCH zur Finanzierung der Kirchenfabriken als Nachfrage zur schriftlichen Frage Nr. 103 von Frau Jadin vom 29. November 2025 Haben seit dem 1. Januar 2024 alle Kirchenfabriken bei ihrer Jahresrechnung die vorgeschriebene Vermögensübersicht beigefügt? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Michael BALTER (Vivant), vom 20. Januar 2026: Mit Artikel 13 des Erlasses der Regierung vom 13. November 2008 wird festgelegt, wie die Jahresrechnung einer Kirchenfabrik erstellt werden muss. Durch den Erlass der Regierung vom 6. Juli 2023 wurde diese Regel ergänzt: Zur Jahresrechnung muss nun zusätzlich eine Übersicht über den aktuellen Vermögensstand beigefügt werden. Diese Übersicht soll insbesondere das Finanzvermögen, die Liegenschaften und die Wertpapiere erfassen. Die neue Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2024. Wir begrüßen diese Änderung ausdrücklich. Mehr Transparenz über das Vermögen der Kirchenfabriken ist richtig und wichtig. Diese Offenlegung hat die Vivant-Fraktion seit längerer Zeit gefordert. Das Thema wurde bereits in der schriftlichen Frage Nr. 103 von Frau Jadin (PFF) angesprochen. In der Antwort wird zwar allgemein auf die Rolle der Gemeinden als Aufsichtsbehörde verwiesen, aber zentrale Punkte bleiben offen: ob die neue Pflicht überall eingehalten wird, wie die Gemeinden und die Kirchenfabriken darüber informiert wurden und ob es Rückmeldungen oder Schwierigkeiten gibt. Denn es bleibt festzuhalten, auch dies geht aus Ihrer Antwort hervor, dass die Gemeinden sowie die DG erhebliche Mittel in diesem Bereich investieren. In der Ausschusssitzung vom 6. Januar 2026, in der unter anderem die Gemeindeaufsicht auf der Tagesordnung stand, waren Sie leider nicht anwesend. Der Vertreter des Kabinetts konnte auf unsere konkrete Nachfrage zunächst nicht direkt antworten und verwies auf ein Informationsschreiben an die Gemeinden. Erst einige Tage später erhielten wir eine konkrete Antwort. Gerade deshalb ist eine klare, nachprüfbare Darstellung der Umsetzung wichtig. In Ihrer Antwort auf die Frage Nr. 103 von Frau Jadin führen Sie unter anderem aus: „…sollte sich die Transparenz in den letzten zwei Jahrzehnten jedoch deutlich verbessert haben.“ Die Verwendung des Begriffs sollte lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um eine Annahme handelt und nicht um eine eindeutig belegte Feststellung. Zur Präzisierung dieses Sachverhalts und zur Herstellung der erforderlichen Klarheit werden daher folgende Nachfragen gestellt: 1. Haben seit dem 1. Januar 2024 alle Kirchenfabriken bei ihrer Jahresrechnung die vorgeschriebene Vermögensübersicht beigefügt? 2. Falls nein: Bei wie vielen Kirchenfabriken fehlte diese Übersicht (bitte nach Gemeinden aufschlüsseln)? 3. Welche Rückmeldungen sind seit Inkrafttreten dieser Pflicht aus den Gemeinden eingegangen? 4. Wurden Probleme gemeldet, zum Beispiel bei der Erfassung oder Bewertung von Liegenschaften oder Wertpapieren? 5. Wann und wie wurden die Gemeinden über den Erlass der Regierung vom 6. Juli 2023 und die neue Pflicht informiert? 6. Wurde ein Informationsschreiben an die Gemeinden versandt: Wenn ja, an welchem Datum, an wen genau (Verteiler), und mit welchem Kerninhalt? 7. Was ist die klare Erwartung an eine Gemeinde, wenn die Vermögensübersicht fehlt oder unvollständig ist? 8. Soll die Jahresrechnung in diesem Fall nicht genehmigt werden, bis die Unterlagen vollständig sind? 9. Gibt es ein Muster, ein Formular oder Mindestvorgaben, damit die Vermögensübersicht überall in gleicher Form erstellt wird? 10. Welche Mindestangaben müssen jedenfalls enthalten sein (z. B. Liste der Liegenschaften, Konten/Finanzvermögen, Wertpapierbestände)? Antwort von Oliver PAASCH (ProDG), Ministerpräsident 1. Haben seit dem 1. Januar 2024 alle Kirchenfabriken bei ihrer Jahresrechnung die vorgeschriebene Vermögensübersicht beigefügt? Auf Nachfrage haben uns 6 Gemeinden bestätigt, dass die Kirchenfabriken die Vermögensübersicht eingereicht haben. In den verbleibenden 3 Gemeinden war das hingegen nicht der Fall. 2. Falls nein: Bei wie vielen Kirchenfabriken fehlte diese Übersicht (bitte nach Gemeinden aufschlüsseln)? Bei den Kirchenfabriken der Gemeinden Lontzen, Eupen und Büllingen fehlte die Übersicht. 3. Welche Rückmeldungen sind seit Inkrafttreten dieser Pflicht aus den Gemeinden eingegangen? Bei der Aufsichtsbehörde sind keine Rückmeldungen eingegangen. 4. Wurden Probleme gemeldet, zum Beispiel bei der Erfassung oder Bewertung von Liegenschaften oder Wertpapieren? Bei der Aufsichtsbehörde wurden keine Probleme gemeldet. 5. Wann und wie wurden die Gemeinden über den Erlass der Regierung vom 6. Juli 2023 und die neue Pflicht informiert? Bei zwei Arbeitstreffen zwischen Kirchenfabriken, Ministerpräsident und Ministerium am 12. April 2023 in Eupen und am 13. April 2023 in Bütgenbach wurden die Vertreter der Kirchenfabriken über den Inhalt des Erlasses informiert. Zudem wurden die Gemeinden und die Kirchenfabriken per Mail am 17. Oktober 2023 über die neuen Bestimmungen informiert. 6. Wurde ein Informationsschreiben an die Gemeinden versandt: Wenn ja, an welchem Datum, an wen genau (Verteiler), und mit welchem Kerninhalt? Die Mail vom 17. Oktober 2023 ist für die Gemeinden an die Bürgermeister und die Generaldirektoren gegangen. 7. Was ist die klare Erwartung an eine Gemeinde, wenn die Vermögensübersicht fehlt oder unvollständig ist? Wenn die Vermögensübersicht fehlt oder nicht vollständig ist, kann die Jahresrechnung nicht gebilligt werden. Dies hat dann weitreichende Folgen. Wenn beim Einreichen der Jahresrechnung 2025 die Vermögensübersicht fehlt und die Billigung verweigert wird, hat dies zu Folge, dass der Haushalt 2027 nicht gebilligt werden kann. 8. Soll die Jahresrechnung in diesem Fall nicht genehmigt werden, bis die Unterlagen vollständig sind? Wenn die Vermögensübersicht fehlt oder nicht vollständig ist, kann die Jahresrechnung nicht gebilligt werden. 9. Gibt es ein Muster, ein Formular oder Mindestvorgaben, damit die Vermögensübersicht überall in gleicher Form erstellt wird? Bei der Ausarbeitung des Erlasses wurde geprüft, ob es in der Wallonischen Region ein Raster für die Aufstellung der Vermögensübersicht gab. Dabei wurde festgestellt, dass die Aufstellungen in sehr einfacher Form präsentiert wurden. In einer ersten Phase wurde daher beschlossen, auch im Sinne des Bürokratieabbaus auf die Einführung neuer Verwaltungsvorschriften zu verzichten. 10. Welche Mindestangaben müssen jedenfalls enthalten sein (z. B. Liste der Liegenschaften, Konten/Finanzvermögen, Wertpapierbestände)? Die Bestimmungen des Erlasses sind klar. Folgende Angaben müssen eingereicht werden: eine Aufstellung des aktuellen Vermögensstandes, einschließlich des Finanzvermögens, der Liegenschaften und der Wertpapiere.
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