Haushaltsfonds Aus dem Parlaments-Lexikon Die Haushaltsfonds werden geschaffen, um von einem allgemeinen Haushaltsprinzip abweichen zu können, demzufolge die Einnahmen der Gemeinschaft nicht zweckbestimmt sein dürfen. Über die Haushaltsfonds werden also bestimmte Einnahmen für genau definierte Ausgaben reserviert. In den Haushaltsfonds kommt auch das Jährlichkeitsprinzip nicht zur Anwendung: Der am 31. Dezember verfügbare Kassensaldo kann also uneingeschränkt auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden (vgl. variable Kredite). Beispiele für Haushaltsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind der Entschuldungsfonds, der Fonds zum Schutz des ungeborenen Lebens und der Fonds für Dienstleistungen der deutschsprachigen Gemeinschaft.
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