Schriftliche Frage Nr. 188 14. Oktober 2026 – Frage von Herr M. HOFFMANN an Herrn Minister FRANSSEN zur schriftlichen Frage Nr. 170 zur betrieblichen Teilbewertung und unabhängigen Abschlussprüfung in der dualen Ausbildung Welche gesetzlichen Regelungen, Bildungsverordnungen und Bewertungsverfahren des Schweizer Ausbildungssystems hat die Regierung geprüft, bevor sie die Schweiz in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 170 als Vergleich herangezogen hat? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Marco HOFFMANN (Vivant), vom 09. September 2026: Ich habe Ihre Antwort auf meine Frage 170 detailliert ausgewertet und möchte festhalten, dass ich von der Beantwortung enttäuscht bin. Meine Fragen wurden größtenteils nur oberflächlich behandelt, zusammengefasst oder mit allgemeinen Erklärungen zum bestehenden System beantwortet. Zahlreiche ausdrücklich verlangte Zahlen, Angaben und Erklärungen fehlen. Ich sehe meine schriftliche Frage Nr. 170 daher in wesentlichen Teilen keineswegs als ausreichend beantwortet an. Meine Fragen zielten nicht darauf ab, erneut eine allgemeine Erklärung über die Vorteile unabhängiger Prüfungen zu erhalten. Ich wollte wissen, auf welchen konkreten Daten und Untersuchungen die Haltung der Regierung beruht, weshalb die Bestehensquote bei der Abschlussprüfung C deutlich gesunken ist und ob eine einheitliche betriebliche Teilbewertung jemals geprüft wurde. Statt festgestellter Ursachen nennen Sie lediglich mögliche Gründe für den Rückgang der Bestehensquote. Dazu gehören die Corona-Pandemie, Schwankungen zwischen den Jahrgängen, eine veränderte Zusammensetzung der Prüflinge sowie Änderungen an Lehrprogrammen und Bewertungsrastern. Es bleibt jedoch offen, welche dieser Gründe tatsächlich untersucht und als Ursache festgestellt wurden. Auch meine konkreten Fragen zu den externen Fachpersonen wurden nur allgemein beantwortet. Sie schreiben, diese seien berufserfahrene Praktiker und häufig Meister, Unternehmer oder Ausbilder. Die verlangten Zahlen, verbindlichen Voraussetzungen und Angaben zur aktuellen beruflichen Tätigkeit wurden nicht mitgeteilt. Widerspruch bei der Datengrundlage Besonders widersprüchlich erscheint mir der Umgang mit den Zahlen zur Abschlussprüfung C. Einerseits erklären Sie, dass genaue Zahlen nach Schuljahr und Lehrberuf nicht erhoben würden. Andererseits schreiben Sie, dass der deutlich erkennbare Rückgang der Bestehensquote sehr aufmerksam verfolgt werde. Diese beiden Aussagen sind für mich nicht nachvollziehbar. Wenn keine genaueren Zahlen nach Lehrberuf, Schuljahr und Prüfungsergebnis erhoben oder ausgewertet werden, stellt sich die Frage, wie die Regierung diese Entwicklung aufmerksam verfolgen, mögliche Ursachen erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen kann. Eine allgemeine Bestehensquote zeigt lediglich, dass es einen Rückgang gibt. Sie zeigt aber nicht, in welchen Lehrberufen dieser Rückgang auftritt, welche Prüfungsbereiche betroffen sind und ob Änderungen an Lehrprogrammen, Prüfungsaufgaben oder Bewertungsrastern dabei eine Rolle spielen. Datenschutz und sachliche Auswertung Selbstverständlich muss der Datenschutz vollständig eingehalten werden. Der Datenschutz rechtfertigt jedoch nicht, auf jede genauere Auswertung zu verzichten. Es wurden keine Namen oder personenbezogenen Angaben verlangt, sondern zusammengefasste Zahlen. Bei besonders kleinen Gruppen können mehrere Schuljahre oder ähnliche Lehrberufe zusammengefasst werden. Zudem können Angaben weggelassen werden, wenn im Einzelfall tatsächlich die Gefahr besteht, dass eine Person erkannt werden könnte. Auf diese Weise können genauere Zahlen vorgelegt und gleichzeitig alle Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden. Der Hinweis auf den Datenschutz erklärt daher nicht, weshalb keine geeignete Form der Auswertung vorgenommen und dem Parlament vorgelegt wird. Das Schweizer Modell In Ihrer Antwort verweisen Sie außerdem auf die Ausbildungssysteme in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Laut Ihrer Aussage gilt dort dasselbe Grundprinzip wie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Gerade das von Ihnen selbst angeführte Schweizer Modell zeigt jedoch, dass eine betriebliche Bewertung und eine unabhängige Kontrolle miteinander verbunden werden können. Laut Informationen des Schweizer Berufsbildungsportals wird für jeden Lehrberuf in der jeweiligen Bildungsverordnung festgelegt, aus welchen Lernorten sich die Erfahrungsnote zusammensetzt. Die Erfahrungsnote kann grundsätzlich aus dem Lehrbetrieb, der Berufsschule oder den überbetrieblichen Kursen stammen. Im Lehrbetrieb ergibt sie sich aus festgelegten Kompetenznachweisen. Je nach Lehrberuf kann diese Erfahrungsnote als Teil der Gesamtnote berücksichtigt werden. Auch bei der individuellen praktischen Arbeit übernimmt der Lehrbetrieb eine wichtige Rolle. Die Prüfung findet im Lehrbetrieb anhand eines betrieblichen Auftrags statt. Die vorgesetzte Fachkraft legt gemeinsam mit dem Lehrling die Aufgabenstellung fest und reicht diese den Prüfungsexperten zur Genehmigung ein. Die fachliche Beurteilung erfolgt durch die vorgesetzte Fachkraft. Die unabhängigen Prüfungsexperten sichern die Qualität dieser Beurteilung ab. Damit zeigt das Schweizer Modell, dass die Nähe der betrieblichen Fachkraft zum Lehrling nicht automatisch zum Ausschluss ihrer Bewertung führen muss. Mögliche Unterschiede zwischen den Betrieben können durch einheitliche Vorgaben, Kompetenznachweise, klare Bewertungsraster sowie eine unabhängige Kontrolle begrenzt werden. Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, dass der Ausbildungsbetrieb allein über das Bestehen oder Nichtbestehen des Lehrlings entscheidet. Gemeint ist eine einheitliche betriebliche Teilbewertung, die nur einen begrenzten Anteil der Gesamtbewertung ausmacht. Diese Teilbewertung könnte für sich allein weder zum Bestehen noch zum Nichtbestehen führen. Die unabhängige Abschlussprüfung und die weiteren Prüfungsteile würden weiterhin den entscheidenden Rahmen bilden. Genau die Möglichkeit einer solchen begrenzten und einheitlichen betrieblichen Teilbewertung war Gegenstand meiner Fragen. Ob ein vergleichbares Modell für die Deutschsprachige Gemeinschaft jemals geprüft wurde, haben Sie nicht beantwortet. Bewertungsfehler gelten auch für Fachlehrer Sie führen den Halo Effekt, Erwartungseffekte, Milde und Strengetendenzen sowie den Kontrastfehler als Gründe gegen eine Bewertung durch den Ausbildungsbetrieb an. Diese bekannten Fehler bei der Bewertung von Personen können jedoch grundsätzlich bei allen Menschen auftreten, die Leistungen beurteilen. Sie betreffen somit nicht nur betriebliche Ausbilder, sondern ebenso Fachlehrer und andere Mitglieder einer Prüfungskommission. Dies gilt besonders dann, wenn ein Fachlehrer den Lehrling bereits über einen längeren Zeitraum unterrichtet und bewertet hat. Auch der Fachlehrer kennt in diesem Fall die bisherigen Leistungen, das Verhalten und das Auftreten des Lehrlings. Dadurch können der Gesamteindruck und frühere Erfahrungen ebenfalls in die Bewertung einfließen. Zudem bewertet ein Fachlehrer bei der Prüfung eines von ihm unterrichteten Lehrlings mittelbar auch das Ergebnis seines eigenen Unterrichts. Ihre Antwort erklärt nicht, weshalb diese möglichen Einflüsse nur beim Ausbildungsbetrieb als Problem dargestellt werden und durch welche konkreten Maßnahmen sie bei Fachlehrern begrenzt werden. Deshalb meine Fragen an Sie: 1. Welche gesetzlichen Regelungen, Bildungsverordnungen und Bewertungsverfahren des Schweizer Ausbildungssystems hat die Regierung geprüft, bevor sie die Schweiz in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 170 als Vergleich herangezogen hat? 2. War der Regierung bei der Erstellung ihrer Antwort bekannt, dass die Erfahrungsnote in der Schweiz je nach Lehrberuf auch Leistungen aus dem Lehrbetrieb enthalten und als Teil der Gesamtnote berücksichtigt werden kann? 3. Da die Regierung das Schweizer Modell in ihrer Antwort anspricht: War der Regierung ebenfalls bekannt, dass bei der individuellen praktischen Arbeit in der Schweiz die vorgesetzte Fachkraft des Lehrbetriebs die fachliche Beurteilung vornimmt und unabhängige Prüfungsexperten die Qualität dieser Beurteilung absichern? 4. Sieht die Regierung im Schweizer Modell einen möglichen Ansatz, um eine begrenzte betriebliche Teilbewertung mit einer unabhängigen Abschlussprüfung zu verbinden, wobei die betriebliche Teilbewertung allein weder zum Bestehen noch zum Nichtbestehen führen kann? Falls nein, aus welchen konkreten Gründen nicht? 5. Ist die Regierung bereit, ein vergleichbares Modell zunächst in einem oder mehreren Lehrberufen versuchsweise einzuführen und anschließend unabhängig auszuwerten, wobei die betriebliche Bewertung nur einen begrenzten Anteil der Gesamtbewertung ausmacht? 6. Sie führen den Halo Effekt, Erwartungseffekte, Milde und Strengetendenzen sowie den Kontrastfehler als Gründe gegen eine Bewertung durch den Ausbildungsbetrieb an. Treffen diese nachgewiesenen Bewertungseffekte nicht ebenso auf Fachlehrer und andere Mitglieder einer Prüfungskommission zu, insbesondere wenn diese den Auszubildenden bereits unterrichtet oder über einen längeren Zeitraum begleitet haben? Falls ja, durch welche konkreten Maßnahmen wird verhindert, dass diese Effekte die Bewertung die Abschlussprüfungen beeinflussen? 7. Wenn die Bewertung des eigenen Lehrlings durch den Ausbildungsbetrieb nach Auffassung der Regierung einen Interessenkonflikt darstellt, weil der Betrieb damit mittelbar auch die Qualität seiner eigenen Ausbildung bewertet, gilt dies dann nicht ebenso für einen Fachlehrer, der einen von ihm selbst unterrichteten Auszubildenden prüft und damit mittelbar auch das Ergebnis seines eigenen Unterrichts bewertet? Falls nein, worin besteht aus Sicht der Regierung der sachliche Unterschied? 8. In meiner Schriftlichen Frage Nr. 170 fragte ich nach den konkreten Ursachen für den Rückgang der Bestehensquote bei der Abschlussprüfung C. Sie nannten lediglich mehrere mögliche Gründe. Welche dieser Gründe wurden tatsächlich untersucht und welche Ursachen wurden festgestellt? 9. Sie erklären einerseits, dass genaue Zahlen nach Schuljahr und Lehrberuf nicht erhoben werden. Andererseits schreiben Sie, dass der deutliche Rückgang der Bestehensquote bei der Abschlussprüfung C sehr aufmerksam verfolgt werde. Anhand welcher konkreten Daten und Auswertungen erfolgt diese Beobachtung und wie können ohne genauere Zahlen Ursachen festgestellt und geeignete Maßnahmen beschlossen werden? 10. Ist die Regierung bereit, die Ergebnisse der Prüfungen A, B und C anonymisiert nach Schuljahr und Lehrberuf auszuwerten? Bei sehr kleinen Gruppen können mehrere Schuljahre oder ähnliche Lehrberufe zusammengefasst werden, damit der Datenschutz vollständig gewahrt bleibt. 11. Welche Lehrprogramme, Bewertungsraster oder Prüfungsanforderungen der Abschlussprüfung C wurden in den letzten fünf Schuljahren verändert? Diese Frage wurde in der Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 170 nicht detailliert beantwortet. Bitte jeweils den Lehrberuf, das Schuljahr und die Art der Änderung angeben. 12. In meiner Schriftlichen Frage Nr. 170 bat ich um Angaben zu den Voraussetzungen externer Fachpersonen. Der Minister bezeichnet diese lediglich als berufserfahrene Praktiker und häufig als Meister, Unternehmer oder Ausbilder. Welche verbindlichen beruflichen Voraussetzungen, Qualifikationen und Berufserfahrungen müssen diese Personen tatsächlich nachweisen? 13. Meine Frage zur früheren Rolle des betrieblichen Ausbilders blieb vollständig unbeantwortet. Welche Rolle hatte der betriebliche Ausbilder vor dem Erlass vom 30. August 2018 bei der Bewertung des Lehrlings? Antwort von Jérôme FRANSSEN (CSP), Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung: Einleitung Die Regierung nimmt die Anmerkungen des Fragestellers zur Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 170 zur Kenntnis. Sie hält fest, dass die damalige Frage aus ihrer Sicht sachlich korrekt und in ihren wesentlichen Aspekten beantwortet wurde. Die Antwort erläuterte sowohl die geltenden Regelungen als auch die fachlichen Gründe für die bestehende Ausgestaltung des Prüfungssystems. Dabei wurde zwischen gesicherten Erkenntnissen und möglichen Erklärungsansätzen ausdrücklich unterschieden. Die vorliegende Schriftliche Frage greift einzelne Aspekte erneut auf und enthält weiterführende Fragen, zu denen die Regierung nachfolgend Stellung nimmt. Zum Widerspruch bei der Datengrundlage Der Fragesteller verwechselt zwei verschiedene Fragen: ob ein Trend erkennbar ist, und ob er bereits vollständig erklärt ist. Die Gesamtquote wird kontinuierlich erhoben und reicht aus, um einen Rückgang festzustellen. In der Antwort auf Frage Nr. 170 wurde ausdrücklich formuliert, dass sich dieser Rückgang „nicht so leicht erklären lässt", nicht weil keine Daten vorliegen, sondern weil mehrere Faktoren zusammenwirken, die sich nicht sauber voneinander trennen lassen: Nachwirkungen der Corona-Pandemie, kohortenbedingte Schwankungen, eine veränderte Zusammensetzung der Kandidatengruppen sowie die Weiterentwicklung von Lehrprogrammen und Bewertungsrastern. Hinzu kommt, dass in vielen Lehrberufen die Jahrgänge so klein sind, dass bereits ein einzelner Kandidat die Bestehensquote um Dutzende von Prozentpunkten verschiebt. Belastbare Kausalschlüsse sind daher schlicht nicht möglich. Was der Fragesteller als Widerspruch liest, ist methodische Konsequenz. Zum Datenschutz und zur sachlichen Auswertung Der Vorschlag des Fragestellers, kleine Gruppen zusammenzufassen, verkennt methodisch zwei grundlegende Probleme. Erstens führt die Verknüpfung von Lehrberuf und Schuljahr in einer Gemeinschaft von 78.000 Einwohnern bei kleinen Jahrgängen dazu, dass einzelne Personen auch ohne Namensnennung identifizierbar werden. Zweitens verliert eine datenschutzkonforme Zusammenfassung die eingeforderte Trennschärfe, und liefert Zahlen ohne belastbaren Erkenntnisgewinn. Es werden keine Daten zurückgehalten, es werden schlicht keine Daten erzeugt, die bei vertretbarem Datenschutzrisiko einen echten Mehrwert brächten. Zum Schweizer Modell Der Fragesteller entnimmt dem Schweizer Berufsbildungsportal, dass die Erfahrungsnote Leistungen aus dem Lehrbetrieb enthalten kann und dass bei der praktischen Prüfung die betriebliche Fachkraft an der Beurteilung mitwirkt. Das ist sachlich korrekt, aber unvollständig, denn es verschweigt das Entscheidende: Sowohl die praktische Prüfung als auch die Erfahrungsnote sind in der Schweiz klar definierte, hochregulierte Instrumente mit staatlich vorgegebenen Bewertungsrastern und unabhängiger Expertenkontrolle, keine freien Betriebsbewertungen. In der Antwort auf Frage Nr. 170 wurde die Schweiz genau deshalb als Beleg dafür zitiert, dass praktische Kompetenz praxisnah, aber standardisiert und durch unabhängige Instanzen geprüft wird. Das Schweizer Modell trägt die Forderung des Fragestellers in dieser Form daher nicht, denn es beruht auf denselben Grundprinzipien, die auch das ostbelgische System leiten: standardisierte Bewertung und unabhängige Kontrolle. Zu den Bewertungsfehlern bei Fachlehrern Der Einwand ist grundsätzlich richtig: Halo-Effekt, Erwartungseffekte und Strengetendenzen betreffen jeden, der Leistungen beurteilt, also auch Fachlehrer. Das war nie bestritten. Die entscheidende Frage ist nicht, ob solche Fehler auftreten können, sondern welche strukturellen Maßnahmen sie begrenzen. Das ostbelgische System sieht dafür mehreres vor: die zweigliedrige Kommission aus Fachlehrer und externer Fachperson, strenge Unbefangenheitsregeln für beide, kriterienbasierte Bewertungsraster, die Kontrolle durch das IAWM sowie den kollegialen Klassenrat für die Teile A und B. Beim Ausbildungsbetrieb fehlen genau diese Gegengewichte. Der Unterschied liegt nicht darin, dass Fachlehrer keine Fehler machen können, sondern darin, dass das System für sie konkrete strukturelle Sicherungen vorsieht, die für eine freie betriebliche Bewertung nicht existieren. 1. Welche gesetzlichen Regelungen, Bildungsverordnungen und Bewertungsverfahren des Schweizer Ausbildungssystems hat die Regierung geprüft, bevor sie die Schweiz in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 170 als Vergleich herangezogen hat? In der Antwort auf Frage Nr. 170 wurde beispielhaft auf das Schweizer Ausbildungssystem in seiner Gesamtheit Bezug genommen, nicht auf einzelne Bildungsverordnungen oder berufsspezifische Ausführungsbestimmungen. Der Verweis bezog sich auf das Prinzip, das dem Schweizer System wie auch anderen führenden dualen Systemen des deutschsprachigen Raums zugrunde liegt, dass praktische Kompetenz standardisiert und durch unabhängige Instanzen geprüft wird. 2. War der Regierung bei der Erstellung ihrer Antwort bekannt, dass die Erfahrungsnote in der Schweiz je nach Lehrberuf auch Leistungen aus dem Lehrbetrieb enthalten und als Teil der Gesamtnote berücksichtigt werden kann? Ja. Dieser Umstand wurde in der Antwort auf Frage Nr. 170 ausdrücklich erwähnt und dabei klargestellt, dass eine solche betriebliche Erfahrungsnote nicht auf einer freien Betriebsbewertung beruht, sondern auf zentral vorgegebenen, standardisierten Instrumenten. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Erfahrungsnote aus dem Lehrbetrieb im Schweizer System keine allgemeine Regel, sondern eine berufsspezifische Möglichkeit darstellt, die in der jeweiligen Bildungsverordnung ausdrücklich vorgesehen sein muss und in ein mehrstufiges Kontrollsystem eingebettet ist. 3. War der Regierung ebenfalls bekannt, dass bei der individuellen praktischen Arbeit in der Schweiz die vorgesetzte Fachkraft des Lehrbetriebs die fachliche Beurteilung vornimmt und unabhängige Prüfungsexperten die Qualität dieser Beurteilung absichern? Ja. Die individuelle praktische Arbeit ist ein berufsspezifisches Prüfungsinstrument, bei dem die vorgesetzte Fachkraft anhand staatlich vorgegebener Bewertungsraster beurteilt, während unabhängige Prüfungsexperten diese Beurteilung auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität überprüfen und bei Uneinigkeit ein Chefexperte entscheidet. Was der Fragesteller als Argument für eine betriebliche Teilbewertung liest, ist in der Schweiz das Ergebnis eines aufwendigen institutionellen Rahmens: berufsspezifisch ausgearbeitete Bewertungsraster, eine formale Schulungspflicht für die vorgesetzten Fachkräfte, ein kantonal organisiertes Chefexpertensystem sowie klare Eskalationsregeln. Dieser Rahmen ist es, der die Vergleichbarkeit und Fairness der Beurteilung sicherstellt und nicht die bloße Mitwirkung des Betriebs an sich. 4. Sieht die Regierung im Schweizer Modell einen möglichen Ansatz, um eine begrenzte betriebliche Teilbewertung mit einer unabhängigen Abschlussprüfung zu verbinden, wobei die betriebliche Teilbewertung allein weder zum Bestehen noch zum Nichtbestehen führen kann? Falls nein, aus welchen konkreten Gründen nicht? Das Schweizer Modell ist, wie in der vorstehenden Antwort dargelegt, kein einfach übertragbares Instrument, sondern das Ergebnis eines gewachsenen institutionellen Gefüges. Die Frage, ob einzelne Elemente dieses Modells langfristig auch für die Deutschsprachige Gemeinschaft von Interesse sein könnten, lässt sich nicht losgelöst von den strukturellen Voraussetzungen beantworten, die eine solche Einbindung erst vergleichbar und fair machen würden. Diese Voraussetzungen bestehen gegenwärtig nicht. Vor diesem Hintergrund ist eine Übertragung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. 5. Ist die Regierung bereit, ein vergleichbares Modell zunächst in einem oder mehreren Lehrberufen versuchsweise einzuführen und anschließend unabhängig auszuwerten, wobei die betriebliche Bewertung nur einen begrenzten Anteil der Gesamtbewertung ausmacht? Wie in der vorstehenden Antwort dargelegt, setzt ein solches Modell strukturelle Voraussetzungen voraus, die gegenwärtig nicht bestehen. Ein Pilotprojekt würde diesen Vorlauf nicht umgehen, sondern ebenfalls erfordern. Hinzu kommt, dass die Jahrgänge in der Deutschsprachigen Gemeinschaft so klein sind, dass die Ergebnisse eines Piloten statistisch kaum belastbare Schlüsse erlauben würden. Eine versuchsweise Einführung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. 6. Sie führen den Halo-Effekt, Erwartungseffekte, Milde- und Strengetendenzen sowie den Kontrastfehler als Gründe gegen eine Bewertung durch den Ausbildungsbetrieb an. Treffen diese nachgewiesenen Bewertungseffekte nicht ebenso auf Fachlehrer und andere Mitglieder einer Prüfungskommission zu, insbesondere wenn diese den Auszubildenden bereits unterrichtet oder über einen längeren Zeitraum begleitet haben? Falls ja, durch welche konkreten Maßnahmen wird verhindert, dass diese Effekte die Bewertung der Abschlussprüfungen beeinflussen? Ja, Bewertungsfehler können grundsätzlich jeden betreffen. Das ostbelgische System begrenzt sie durch konkrete strukturelle Maßnahmen: die zweigliedrige Prüfungskommission aus Fachlehrer und externer Fachperson, strenge Unbefangenheitsregeln für beide, die kriterienbasierten Bewertungsraster, die Vorabkontrolle der Prüfungsakte durch das IAWM sowie den kollegialen Klassenrat für die Teile A und B. 7. Wenn die Bewertung des eigenen Lehrlings durch den Ausbildungsbetrieb nach Auffassung der Regierung einen Interessenkonflikt darstellt, weil der Betrieb damit mittelbar auch die Qualität seiner eigenen Ausbildung bewertet, gilt dies dann nicht ebenso für einen Fachlehrer, der einen von ihm selbst unterrichteten Auszubildenden prüft und damit mittelbar auch das Ergebnis seines eigenen Unterrichts bewertet? Falls nein, worin besteht aus Sicht der Regierung der sachliche Unterschied? Ein gewisses mittelbares Interesse ist in beiden Fällen denkbar. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch in dessen Gewicht und in den strukturellen Sicherungen, die ihm entgegenwirken. Ein Fachlehrer bewertet nach zentral festgelegten Kriterien, die für alle Lehrlinge gleich gelten und unabhängig von ihm selbst definiert wurden. Sein Referenzrahmen ist extern gesetzt. Ein Ausbildungsbetrieb hingegen kann strukturell nicht nach einem solch breiten Maßstab bewerten, weil sein Referenzrahmen zwangsläufig der eigene Betrieb ist, seine Auftragslage, seine Spezialisierung, seine Ausstattung. In diesem Kontext setzt der Betrieb den Maßstab faktisch selbst, und die Bewertung des Lehrlings und die Bewertung der eigenen Ausbildungsleistung sind kaum voneinander zu trennen. Hinzu kommt, dass das mittelbare Interesse des Fachlehrers durch den kollegialen Klassenrat sowie Unbefangenheitsregeln strukturell kontrolliert wird. Ob vergleichbare Gegengewichte für den Ausbildungsbetrieb eingeführt werden könnten, wurde in den Antworten auf die Fragen 4 und 5 dargelegt. 8. In meiner Schriftlichen Frage Nr. 170 fragte ich nach den konkreten Ursachen für den Rückgang der Bestehensquote bei der Abschlussprüfung C. Sie nannten lediglich mehrere mögliche Gründe. Welche dieser Gründe wurden tatsächlich untersucht und welche Ursachen wurden festgestellt? Die Bestehensquote der Abschlussprüfung C ist von 89,93 % im Schuljahr 2021–2022 auf 74,51 % im Schuljahr 2024–2025 zurückgegangen. Die Entwicklung dieser Gesamtquote wird kontinuierlich verfolgt und reicht aus, um den Trend als solchen zu erkennen und über die Unterrichtsentwicklung darauf zu reagieren, auch ohne dass die genauen Ursachen abschließend isoliert werden können. Eine abschließende Kausalanalyse ist nicht möglich, da mehrere Faktoren zusammenwirken, die sich anhand der verfügbaren Daten nicht sauber voneinander trennen lassen. 9. Sie erklären einerseits, dass genaue Zahlen nach Schuljahr und Lehrberuf nicht erhoben werden. Andererseits schreiben Sie, dass der deutliche Rückgang der Bestehensquote bei der Abschlussprüfung C sehr aufmerksam verfolgt werde. Anhand welcher konkreten Daten und Auswertungen erfolgt diese Beobachtung und wie können ohne genauere Zahlen Ursachen festgestellt und geeignete Maßnahmen beschlossen werden? Die Beobachtung des Systems erfolgt anhand der kontinuierlich erhobenen Bestehensquoten der Prüfungsbereiche A, B und C. Diese Kennzahlen ermöglichen es, Trends als solche sichtbar zu machen und über die Unterrichtsentwicklung darauf zu reagieren. Eine tiefergehende Kausalanalyse nach Lehrberuf und Schuljahr ist aus den bereits dargelegten methodischen und datenschutzrechtlichen Gründen derzeit nicht möglich. Das zeitnah eingeführte Bildungsmonitoring soll in diesem Bereich künftig eine fundiertere Grundlage schaffen. 10. Ist die Regierung bereit, die Ergebnisse der Prüfungen A, B und C anonymisiert nach Schuljahr und Lehrberuf auszuwerten? Bei sehr kleinen Gruppen können mehrere Schuljahre oder ähnliche Lehrberufe zusammengefasst werden, damit der Datenschutz vollständig gewahrt bleibt. Wie bereits erwähnt, ist die Aussagekraft einer Aufschlüsselung nach Lehrberufen aufgrund der teilweise sehr geringen Teilnehmerzahlen erheblich eingeschränkt und eine solche Auswertung daher nicht zielführend. Die Jahrgänge sind in vielen Lehrberufen so klein, dass bereits ein einzelner Kandidat die Bestehensquote um Dutzende von Prozentpunkten verschiebt. Der Vorschlag, mehrere Lehrberufe zusammenzufassen, würde zudem genau das Gegenteil bewirken und die Trennschärfe verlieren, die für belastbare Resultate erforderlich wäre. Das geplante Bildungsmonitoring soll künftig dazu beitragen, die Datengrundlage zu verbessern und Entwicklungen über mehrere Schuljahre hinweg differenzierter zu analysieren. Die methodischen Grenzen aufgrund geringer Teilnehmerzahlen bleiben dabei jedoch bestehen. 11. Welche Lehrprogramme, Bewertungsraster oder Prüfungsanforderungen der Abschlussprüfung C wurden in den letzten fünf Schuljahren verändert? Diese Frage wurde in der Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 170 nicht detailliert beantwortet. Bitte jeweils den Lehrberuf, das Schuljahr und die Art der Änderung angeben. Die Lehrprogramme sowie die dazu passenden Bewertungsraster und Prüfungsanforderungen werden kontinuierlich überarbeitet und an die Entwicklung der Berufsbilder angepasst. Eine zentrale, nach Lehrberuf, Schuljahr und Art der Änderung gegliederte Übersicht wird jedoch nicht geführt, weshalb die angefragte detaillierte Aufschlüsselung nicht vorgelegt werden kann. 12. In meiner Schriftlichen Frage Nr. 170 bat ich um Angaben zu den Voraussetzungen externer Fachpersonen. Der Minister bezeichnet diese lediglich als berufserfahrene Praktiker und häufig als Meister, Unternehmer oder Ausbilder. Welche verbindlichen beruflichen Voraussetzungen, Qualifikationen und Berufserfahrungen müssen diese Personen tatsächlich nachweisen? Externe Fachpersonen sind berufserfahrene Praktiker, in der Regel Meister, Unternehmer oder Ausbilder, die aktiv im jeweiligen Lehrberuf tätig sind. Das Zentrum schlägt sie vor, das IAWM bestätigt oder lehnt sie begründet ab. Verbindliche formale Mindestanforderungen, die über diese Kriterien hinausgehen, sind im Erlass vom 30. August 2018 nicht weiter spezifiziert. 13. Meine Frage zur früheren Rolle des betrieblichen Ausbilders blieb vollständig unbeantwortet. Welche Rolle hatte der betriebliche Ausbilder vor dem Erlass vom 30. August 2018 bei der Bewertung des Lehrlings? Vor dem Erlass vom 30. August 2018 regelten die Modalitäten der Bewertung in der Grundausbildung des Mittelstandes der Erlass der Exekutive bezüglich der Prüfungen und der Bewertung vom 19. Dezember 1988. Auch unter dieser früheren Regelung kam dem betrieblichen Ausbilder keine formelle Bewertungsrolle zu, die normativ in die Gesamtbewertung des Lehrlings eingeflossen wäre. Seine Funktion beschränkte sich bereits damals auf die Ausbildung und Begleitung des Lehrling.
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