Fragen und Antworten

Schriftliche Frage Nr. 185

18. September 2026 – Frage von Frau S. PAUELS an Herrn Ministerpräsident PAASCH zu leistungsfähigen föderalen Verwaltungsstrukturen als Voraussetzung für eine wirksame Raumordnungspolitik in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Welche Bedeutung misst die Regierung dem Katasteramt resp. der Allgemeinen Verwaltung der Vermögensdokumentation (AGDP) für die Umsetzung ihrer Politik, insbesondere im Hinblick auf das angekündigte Raumordnungsdekret, die kommunale Entwicklung sowie weitere Politikbereiche mit Bezug zu Grundstücken und Immobilien, bei?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht.


Frage von Stephanie PAUELS (CSP), vom 18. August 2026:

Die Regierung hat angekündigt, dem Parlament ein neues Raumordnungsdekret vorzulegen. Ziel der Reform ist es, die Raumordnung weiterzuentwickeln, Verfahren zu modernisieren, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Gemeinden zeitgemäße Instrumente für ihre räumliche Entwicklung an die Hand zu geben.

Die erfolgreiche Umsetzung einer solchen Reform hängt jedoch nicht ausschließlich von einem guten gesetzlichen Rahmen ab. Ebenso entscheidend sind leistungsfähige Verwaltungsstrukturen und verlässliche Datengrundlagen.

Gerade die Deutschsprachige Gemeinschaft ist in zahlreichen Politikfeldern auf föderale Behörden angewiesen, deren Aufgaben außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen und dennoch unmittelbare Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie die Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat.

Zu diesen Behörden zählt insbesondere das Katasteramt, das die allgemeine Verwaltung der Vermögensdokumentation (AGDP) wahrnimmt. Hierzu gehören unter anderem Aufgaben im Bereich der Vermögensdokumentation und natürlich der Katasterführung. Die hier erhobenen und gepflegten Daten bilden eine wichtige Grundlage für zahlreiche Verwaltungsverfahren und haben Bedeutung für die Besteuerung von Immobilien, für die kommunale Planung sowie mittelbar auch für die finanzielle Planung der Gemeinden.

Eine moderne Gesetzgebung kann aber ihre Wirkung nur dann vollständig entfalten, wenn auch die administrativen Voraussetzungen für ihre Umsetzung dauerhaft gewährleistet sind.

Vor diesem Hintergrund richte ich folgende Fragen an die Regierung:

1.    Welche Bedeutung misst die Regierung dem Katasteramt resp. der Allgemeinen Verwaltung der Vermögensdokumentation (AGDP) für die Umsetzung ihrer Politik, insbesondere im Hinblick auf das angekündigte Raumordnungsdekret, die kommunale Entwicklung sowie weitere Politikbereiche mit Bezug zu Grundstücken und Immobilien, bei?
2.    Liegen der Regierung Erkenntnisse darüber vor, ob die gesetzlichen Aufgaben der AGDP in der Deutschsprachigen Gemeinschaft derzeit uneingeschränkt, fristgerecht und in deutscher Sprache erfüllt werden?
3.    Dem Vernehmen nach sollen gewisse Verwaltungsstellen in Ostbelgien nicht mehr konsequent besetzt werden, was die Abwicklung der Dienste des AGDP sehr wahrscheinlich beeinträchtigen dürfte. Hat die Regierung untersucht oder beabsichtigt sie zu untersuchen, welche Auswirkungen Verzögerungen bei der Wahrnehmung föderaler Aufgaben im Bereich der Vermögensdokumentation und der Katasterführung auf Verwaltungsverfahren, Investitionsvorhaben, Planungsprozesse sowie gegebenenfalls auf die finanzielle Planung der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben könnten?
4.    Besteht ein regelmäßiger Austausch zwischen der Regierung und den zuständigen föderalen Behörden über die langfristige Sicherstellung jener Verwaltungsleistungen, die für die Umsetzung der Politik der Deutschsprachigen Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind? Falls ja, welche Themen stehen dabei im Mittelpunkt?
5.    Hält es die Regierung für angezeigt, die Leistungsfähigkeit föderaler Verwaltungsdienste künftig systematisch in den institutionellen Dialog mit dem Föderalstaat einzubeziehen, um die Umsetzung der politischen Zielsetzungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft nachhaltig abzusichern?


Antwort von Oliver PAASCH (ProDG), Ministerpräsident:

1.    Welche Bedeutung misst die Regierung dem Katasteramt resp. der Allgemeinen Verwaltung der Vermögensdokumentation (AGDP) für die Umsetzung ihrer Politik, insbesondere im Hinblick auf das angekündigte Raumordnungsdekret, die kommunale Entwicklung sowie weitere Politikbereiche mit Bezug zu Grundstücken und Immobilien, bei?

Die Katasterkarten sind Dokumente des Föderalen Finanzamts. Deren Nutzung durch andere Behörden – z. B. der Raumordnungsbehörden – ist aus praktikablen Gründen unverzichtbar. Die Raumordnung kann allerdings die Katasterkarten nicht verändern oder anpassen. Sie kann die Karten des Sektorenplans über die Katasterkarten legen und so ermitteln, ob eine bestimmte Parzelle im Wohngebiet, im Agrargebiet oder in einem anderen Gebiet des Sektorenplan liegt. Wobei die Katasterkarte dann die Grenzen einer Parzelle festlegt, und der Sektorenplan festlegt, welcher Zweckbestimmung besagte Parzelle unterliegt. Dabei kann es vorkommen, dass eine Parzelle teilweise in einem Gebiet liegt, das sektorenplanmässig zu den bebaubaren Gebieten gehört, und teilweise in einem anderen Gebiet, das sektorenplanmässig nicht zu den bebaubaren Gebieten gehört.

Dieses „Lasagneverfahren“ wird im Übrigen auch durchgeführt, wenn ermittelt werden muss, ob eine bestimmte Parzelle nicht nur sektorenplanmässig z. B. bebaubar ist oder nicht, sondern darüber hinaus auch besonderen Umweltbestimmungen unterliegt (z. B. in einem Überschwemmungsgebiet mit mittlerem oder hohem Überschwemmungsrisiko). In einem solchen Fall liegen Kartographien der Raumordnung, der wallonischen Abteilung für Umwelt und der föderalen Abteilung für Finanzen übereinander. Diese Praxis besteht seit Jahren und hat sich bewährt.

Mit der Digitalisierung der Sektorenpläne bekommen diese einen deutlich höheren Grad an Präzision. Wurden die Papierpläne gegen Ende der 70er Jahre im Maßstab von 1 zu 25.000 angefertigt, so werden die digitalisierten Pläne mit einem deutlich präziseren Maß in der Lage sein, zu ermitteln, ob eine Parzelle (ablesbar im Katasterplan) ganz oder teilweise einer bestimmten Zweckbestimmung (z. B. als Wohngebiet) unterliegt, insofern keine besonderen Umweltbestimmungen (z. B. als Überschwemmungsgebiet) einer effektiven Bebaubarkeit nicht entgegenstehen. Da über die Reform der Raumordnung und das laufende Projekt zur Digitalisierung der Karten die Möglichkeit besteht, der digitalen Version des Sektorenplans Rechtskraft zuzusprechen, und über ein Zoom-Verfahren  festgelegt werden kann, welche Anteile einer bestimmten Parzelle bebaubar oder nicht bebaubar sind, werden die Dienste in der Lage sein, mit einer durch das „Lasagneverfahren“ deutlich verbesserten Rechtssicherheit verbindliche Aussagen über die möglichen Nutzungen einer Parzelle machen zu können.

2.    Liegen der Regierung Erkenntnisse darüber vor, ob die gesetzlichen Aufgaben der AGDP in der Deutschsprachigen Gemeinschaft derzeit uneingeschränkt, fristgerecht und in deutscher Sprache erfüllt werden?

Die gesetzliche Aufgabe eines Katasterplan liegt ursprünglich darin, dass sie zwecks Erhebung des Immobilienvorabzugs genutzt werden konnten. Zu diesem Zweck sind die Katasterpläne seinerzeit konzipiert worden. Anderweitige Nutzungen der Katasterpläne haben sich aus der Alltagspraxis heraus ergeben. Den Diensten der DG und den Gemeinden stehen diese Pläne zur Verfügung. So kann jeder Antragsteller z. B. eine Städtebaubescheinigung n°1 anfragen, dank derer er Auskunft darüber bekommt, ob und zu welchen Anteilen eine bestimmte Parzelle zu einem laut Sektorenplan bestimmten Zweck genutzt werden kann, inklusive der Frage, ob besondere Umweltauflagen zu berücksichtigen sein werden.

Genauso wichtig ist die Frage, ob es zu „Verzerrungen“ der kartographischen Darstellungen kommt, wenn mehrere Katasterpläne aneinander angrenzend dargestellt werden. Die Vergangenheit hat uns gelehrt, dass solche „Verzerrungen“ eher selten sind, aber dennoch an solchen Schnittstellen vorkommen können. Dies zu vermeiden ist ein Beitrag zu verbesserter Rechtssicherheit, liegt aber in der Verantwortung des föderalen SPF (service public des finances), d. h. der instanz, welche über die Autorenrechte dieser Karten verfügt.

3.    Dem Vernehmen nach sollen gewisse Verwaltungsstellen in Ostbelgien nicht mehr konsequent besetzt werden, was die Abwicklung der Dienste des AGDP sehr wahrscheinlich beeinträchtigen dürfte. Hat die Regierung untersucht oder beabsichtigt sie zu untersuchen, welche Auswirkungen Verzögerungen bei der Wahrnehmung föderaler Aufgaben im Bereich der Vermögensdokumentation und der Katasterführung auf Verwaltungsverfahren, Investitionsvorhaben, Planungsprozesse sowie gegebenenfalls auf die finanzielle Planung der Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben könnten?

Eine Unterbesetzung dieser Dienste könnte in der Tat negative Folgen haben. Eine Untersuchung dazu liegt jedoch nicht vor. Bislang wurde die Regierung nicht darüber informiert, dass es zu einer Unterbesetzung kommen könnte. Im Notfall könnte der Antragsteller eine Städtebaubescheinigung n°1 oder n°2 beantragen. Erstere gibt Auskunft darüber, welcher Zweckbestimmung eine Parzelle unterliegt und ob es Kontraindikationen gibt, die der Genehmigung eines Projekts entgegen stünden. Zweitere gibt dann zusätzlich Auskunft darüber, ob ein Vorhaben, das in Form einer Skizze dem Antrag beigefügt wird, gemäss der Skizze umgesetzt werden kann. Beide Bescheinigungen haben eine Rechtswirkung auf den Antragsteller und auf die Behörde. So darf die Behörde, wenn sie einmal ein solches Dokument erstellt und mitgeteilt hat, dessen Inhalt innerhalb einer festgelegten Frist nicht mehr abändern. Die erteilte Information bindet die Behörde und gewährt dem Antragsteller Rechts- und Planungssicherheit.

Die behördliche Bindung ist jedoch nicht mit einer Genehmigung für den Antragsteller einer solchen Bescheinigung gleichzusetzen. Möchte dieser sein Vorhaben verwirklichen, muss nach Erhalt der städtebaulichen Bescheinigung noch das gewöhnliche Verfahren zur Erlangung einer Städtebaugenehmigung durchlaufen werden. Inhaltich und verfahrenstechnisch sind beide Verfahren – Bescheinigung Nr. 2 und Genehmigung – nahezu deckungsgleich.

4.    Besteht ein regelmäßiger Austausch zwischen der Regierung und den zuständigen föderalen Behörden über die langfristige Sicherstellung jener Verwaltungsleistungen, die für die Umsetzung der Politik der Deutschsprachigen Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind? Falls ja, welche Themen stehen dabei im Mittelpunkt?

Vor der Übertragung der Ausübung der Befugnisse in Sachen Raumordnung durch die Organe der DG gab es eine – soweit wir wissen, gut funktionierende – Verständigung zwischen der regionalen und der föderalen Instanz bzgl. der Nutzung besagter Katasterkarten. Als Rechtsnachfolgerin der Wallonie in Sachen Raumordnung hat die DG die Zusammenarbeit fortgesetzt.

5.    Hält es die Regierung für angezeigt, die Leistungsfähigkeit föderaler Verwaltungsdienste künftig systematisch in den institutionellen Dialog mit dem Föderalstaat einzubeziehen, um die Umsetzung der politischen Zielsetzungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft nachhaltig abzusichern?

Die DG arbeitet in all ihren Zuständigkeiten eng mit Partnern im In- und Ausland zusammen. Die DG ist in einigen Bereichen existentiell auf Zusammenarbeit angewiesen. Zu unseren Partnern gehören auch föderale Verwaltungsdienste. Wir haben ein großes Interesse daran, dass diese Dienste leistungsfähig sind.

 

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