Mündliche Frage Nr. 438 07. September 2026 – Frage von Herr M. BALTER an Herrn Ministerpräsident PAASCH zur deontologischen Vereinbarkeit kommunaler Exekutivmandate mit Tätigkeiten innerhalb der Regierung Anhand welcher deontologischen Kriterien bewertet die Regierung die Vereinbarkeit eines kommunalen Exekutivmandats mit einer Tätigkeit innerhalb der Exekutive? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Michael BALTER (Vivant), vom 07. September 2026: Im Jahre 2016 wurde durch Sonderdekret das Amt des Bürgermeisters ausdrücklich für unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft erklärt. Für Kabinettsmitarbeiter und Regierungsbeauftragte besteht keine entsprechende allgemeine Unvereinbarkeitsregel. Daniel Hilligsmann, Bürgermeister von Kelmis, legte wegen seines Bürgermeistermandats sein Amt als Kabinettschef des für lokale Behörden zuständigen Ministerpräsidenten aus deontologischen Gründen nieder. Als Teilzeitdelegierter für institutionelle Angelegenheiten und Zusammenarbeit blieb er jedoch für die Regierung tätig. Die Regierung erklärte diese Tätigkeit wegen der Abgrenzung von kommunalen Angelegenheiten für deontologisch unbedenklich. Naomi Renardy wird gleichzeitig als Beraterin im Kabinett von Minister Jérôme Franssen und als Erste Schöffin der Gemeinde Raeren geführt. Allein aus solchen Doppelrollen lässt sich kein konkreter Interessenkonflikt ableiten. Sie können jedoch einen deontologisch relevanten Anschein von Befangenheit erzeugen, sobald Entscheidungen, Zuschüsse oder Verhandlungen der DG die eigene Gemeinde betreffen. Meine Fragen an Sie lauten wie folgt: 1. Anhand welcher deontologischen Kriterien bewertet die Regierung die Vereinbarkeit eines kommunalen Exekutivmandats mit einer Tätigkeit innerhalb der Exekutive? 2. Welches verbindliche Verfahren verhindert Interessenkonflikte bei der Bearbeitung eines Dossiers mit Bezug zur eigenen Gemeinde? 3. Wie begründet die Regierung, dass das Bürgermeisteramt mit einem PDG-Mandat unvereinbar ist, für Regierungsmitarbeiter mit kommunalem Exekutivmandat hingegen keine vergleichbare allgemeine Unvereinbarkeit gilt? Antwort von Oliver PAASCH (ProDG), Ministerpräsident: Für Unvereinbarkeiten von politischen Mandaten gibt es in der DG klare Regeln, die hierzulande strenger ausfallen als im Landesinnern. So darf in der DG kein Minister bei Gemeinderatswahlen kandidieren. Bürgermeister wiederum dürfen dem Parlament nicht angehören. Diese Unvereinbarkeiten verhindern, dass ein und derselbe Entscheidungsträger auf unterschiedlichen Ebenen in einen Interessenskonflikt gerät. Die Berater von Ministern sind keine Entscheidungsträger. Sie treffen keine Entscheidungen. Sie beraten. Den Inhabern eines kommunalen Exekutivmandats ist es ausdrücklich erlaubt, eine Kabinettstätigkeit anzunehmen und Minister zu beraten. Das ist nicht nur hier erlaubt, sondern im ganzen Land und weit darüber hinaus. Und ich halte das für sinnvoll. Die Inhaber eines kommunalen Exekutivmandats können aufgrund ihrer lokalen Verankerung, ihrer praktischen Erfahrung und ihrer Netzwerke sehr wertvolle Ratgeber der Regierung sein. Seit vielen Jahrzehnten wird in der DG und im ganzen Land von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Jedoch bin ich der Meinung, dass eine Regierung darauf achten sollte, dass sich bestimmte Aufgaben in der Praxis nicht überschneiden. Sie muss mit dieser ihr gegebenen Möglichkeit, verantwortungsbewusst umgehen. Auch wenn es rechtlich erlaubt wäre, bin ich zum Beispiel der Meinung, dass eine Schulschöffin sich in einem Kabinett nicht um Schulfragen kümmern sollte. Auch wenn es rechtlich erlaubt wäre, sollte sich ein Bürgermeister meiner Meinung nach als Berater nicht mit der Gemeindeaufsicht befassen. Auch wenn es rechtlich erlaubt wäre, sollte ein Raumordnungsschöffe die Regierung nicht in raumordnerischen Fragen beraten und keinem Gremium beisitzen, das sich damit beschäftigt. Um nur einige Beispiele zu nennen. Am 7. Oktober 2024 befragte mich die Abgeordnete Neycken-Bartolemy zur Unvereinbarkeit der Stelle des Kabinettschefs des Ministerpräsidenten mit dem Amt des Bürgermeisters. Ich verwies auf die eigenen Erklärungen des Bürgermeisters im Rahmen eines Presseinterviews und darauf, dass es in der Folge nicht zu einer Kumulierung beider Ämter kommen werde, obschon dies rein juristisch erlaubt wäre. Herr Hillgismann war zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig Kabinettschef und Bürgermeister. Als Delegierter betreut Herr Hilligsmann weiterhin die Beziehungen der Regierung zum Föderalstaat, zur Wallonischen Region und zur Provinz Lüttich, so z. B. im Rahmen des vorbereitenden Konzertierungsausschusses, verschiedener interministerieller Konferenzen bzw. IKWs und bei der Verhandlung neuer Kompetenzübertragungen. Es gibt keine Überschneidungen zur Gemeindeaufsicht. Die Aufgaben des Delegierten beschränken sich auf rein interföderale Konzertierungen und Verhandlungen. Frau Renardy wiederum betreut als Schöffin die Themen Finanzen, Kultur, Familie, Jugend, Senioren und Kommunikation. Sie ist als Schöffin nicht für Schulen zuständig. Genau das verstehe ich unter einem verantwortungsvollen Umgang mit der uns zustehenden Möglichkeit, auf die Beratung von Inhabern eines kommunalen Exekutivmandats zurückzugreifen.
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