Schriftliche Frage Nr. 173 31. August 2026 – Frage von Frau E. PETERS an Herrn Minister FRANSSEN zur Anerkennung und Finanzierung alternativer Bildungsangebote durch die Deutschsprachige Gemeinschaft Ist die Regierung der Auffassung, dass die in Artikel 24 der Verfassung verankerte Unterrichtsfreiheit und Wahlfreiheit der Eltern auch die praktische Möglichkeit umfasst, neue Bildungsinitiativen, alternative pädagogische Konzepte oder neue Schulen zu gründen? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Elena PETERS (Vivant), vom 09. Juli 2026: Artikel 24 der belgischen Verfassung garantiert die Freiheit des Unterrichtswesens, die Wahlfreiheit der Eltern, das Recht auf Unterricht sowie den unentgeltlichen Zugang zum Unterricht bis zum Ende der Schulpflicht. Die Verfassung schreibt kein bestimmtes Bildungsmodell vor. Sie schützt vielmehr die Freiheit der Bildungsorganisation und die freie Wahl der Eltern innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Auch das Dekret vom 31. August 1998 regelt die freie Schulwahl und unterscheidet zwischen verschiedenen Formen des Unterrichtswesens. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob sich die Wahlfreiheit der Eltern in der Praxis auf die Wahl zwischen bestehenden Schulnetzen beschränkt oder ob auch die Gründung neuer Bildungsinitiativen, alternativer pädagogischer Konzepte oder neuer Schulen realistisch möglich ist. Von besonderem Interesse ist daher, welche rechtlichen, pädagogischen, organisatorischen, personellen, infrastrukturellen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung, Anerkennung und Bezuschussung neuer Schulen oder Bildungsinitiativen gelten. Darüber hinaus wird in verschiedenen Staaten und Regionen diskutiert, ob öffentliche Bildungsmittel ausschließlich bestehenden Schulstrukturen folgen sollen oder ob sie zumindest teilweise dem Kind beziehungsweise dessen Bildungsweg zugeordnet werden können. Dazu zählen etwa Bildungsgutscheine, Bildungskonten oder vergleichbare Modelle nach dem Prinzip „Das Geld folgt dem Kind“. Daher bitte ich Sie, Herr Minister Franssen, um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist die Regierung der Auffassung, dass die in Artikel 24 der Verfassung verankerte Unterrichtsfreiheit und Wahlfreiheit der Eltern auch die praktische Möglichkeit umfasst, neue Bildungsinitiativen, alternative pädagogische Konzepte oder neue Schulen zu gründen? 2. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen derzeit für Eltern, Bürgerinitiativen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine neue Schule oder ein alternatives Bildungsangebot in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (DG) zu gründen? 3. Welche Unterrichtsformen beziehungsweise Unterrichtsnetze können nach geltendem Recht in der DG anerkannt oder bezuschusst werden, insbesondere im Hinblick auf freies nichtkonfessionelles oder pluralistisches Unterrichtswesen? 4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine neu gegründete Schule anerkannt werden kann? 5. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine neu gegründete Schule öffentliche Zuschüsse erhalten kann? 6. Welche Mindestanzahl von Schülern ist für eine Anerkennung erforderlich? 7. Welche Mindestanzahl von Schülern ist für eine Bezuschussung erforderlich? 8. Welche pädagogischen, organisatorischen, personellen und infrastrukturellen Anforderungen gelten für eine Anerkennung oder Bezuschussung? 9. Welche finanziellen Unterstützungen können neu gegründete Schulen oder Bildungsinitiativen in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens erhalten? 10. Gibt es besondere Übergangsregelungen oder Startunterstützungen für neu gegründete Schulen oder Bildungsinitiativen? 11. Welche öffentlichen Fördermöglichkeiten bestehen derzeit speziell für Bildungsinitiativen, die von Eltern, Bürgerinitiativen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen werden? 12. Wie viele Anträge auf Gründung neuer Schulen oder alternativer Bildungsprojekte wurden in den vergangenen zehn Jahren eingereicht? 13. Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt beziehungsweise abgelehnt? 14. Aus welchen Gründen wurden entsprechende Anträge gegebenenfalls abgelehnt? 15. Sieht die Regierung Hindernisse im geltenden Rechtsrahmen, die die Gründung neuer Bildungsinitiativen, neuer Schulen oder alternativer pädagogischer Angebote erschweren? 16. Falls ja, welche Hindernisse sieht die Regierung konkret? 17. Sieht die Regierung Reformbedarf, um die Gründung neuer Bildungsinitiativen rechtlich, organisatorisch oder finanziell zu erleichtern? 18. Welche öffentlichen Ausgaben entfielen im letzten verfügbaren Haushaltsjahr rechnerisch pro Schüler auf: a) das Gemeinschaftsunterrichtswesen, b) das offizielle subventionierte Unterrichtswesen, c) das freie subventionierte Unterrichtswesen? Bitte schlüsseln Sie die Antwort nach Personal-, Funktions-, Betriebs-, Gebäude- und Investitionskosten auf und geben Sie an, welche Kostenarten, Haushaltsposten und Schülerzahlen der Berechnung zugrunde gelegt wurden. Sollte eine vollständige Aufschlüsselung nicht möglich sein, bitte ich um Angabe der verfügbaren Teilbeträge und um Begründung, weshalb keine vollständige Aufschlüsselung möglich ist. 19. Wie hoch wären die jährlichen öffentlichen Bildungsausgaben pro Kind rechnerisch, wenn sämtliche Bildungsaufwendungen der DG auf alle schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in der DG umgelegt würden? Bitte geben Sie an, welche Haushaltsbereiche in diese Berechnung einbezogen beziehungsweise nicht einbezogen werden und ob föderale Dotationen oder andere Einnahmen einen direkten oder indirekten Schülerbezug aufweisen. 20. Hat die Regierung in den vergangenen zehn Jahren Modelle geprüft, bei denen öffentliche Bildungsmittel stärker dem Kind beziehungsweise den Erziehungsberechtigten folgen als bestehenden Institutionen? 21. Falls ja, welche Modelle wurden geprüft und zu welchen Schlussfolgerungen ist die Regierung gelangt? Falls nein, weshalb wurden solche Modelle bisher nicht geprüft? 22. Welche rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Hindernisse sieht die Regierung für die Einführung eines Systems, bei dem ein Teil der öffentlichen Bildungsausgaben unmittelbar einem Kind beziehungsweise dessen Erziehungsberechtigten zugeordnet wird? Bitte geben Sie dabei auch an, auf welche Rechtsgrundlagen sich diese Einschätzung stützt. 23. Welche Haltung vertritt die Regierung gegenüber Bildungsgutscheinen, Bildungskonten oder vergleichbaren Modellen, wie sie in verschiedenen Staaten oder Regionen diskutiert beziehungsweise angewandt werden? 24. Wurden internationale Erfahrungen in diesem Bereich ausgewertet? 25. Falls ja, welche Staaten oder Regionen wurden betrachtet und welche Schlussfolgerungen wurden daraus gezogen? Falls nein, weshalb wurden internationale Erfahrungen in diesem Bereich bisher nicht ausgewertet? 26. Wurde geprüft, ob Familien im Hausunterricht oder bei anderen zulässigen Bildungswegen künftig einen Teil der öffentlichen Bildungsmittel für Lehrmaterialien, digitale Lernangebote, externe Kurse, Nachhilfe, Prüfungsgebühren oder andere Bildungsleistungen verwenden könnten? 27. Falls ja, zu welchem Ergebnis kam diese Prüfung? Falls nein, weshalb nicht? 28. Ist die Regierung bereit, die Einführung eines Pilotprojekts zur Erprobung alternativer Finanzierungsmodelle im Bildungsbereich zu prüfen? 29. Falls ja, welche Modelle kämen aus Sicht der Regierung grundsätzlich für ein solches Pilotprojekt infrage? Falls nein, aus welchen Gründen lehnt die Regierung eine solche Prüfung ab? Antwort von Jérôme FRANSSEN (CSP), Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung: 1. Ist die Regierung der Auffassung, dass die in Artikel 24 der Verfassung verankerte Unterrichtsfreiheit und Wahlfreiheit der Eltern auch die praktische Möglichkeit umfasst, neue Bildungsinitiativen, alternative pädagogische Konzepte oder neue Schulen zu gründen? Ja. Die in Artikel 24 der Verfassung verankerte Unterrichtsfreiheit umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit, Unterricht nach einem eigenen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept zu organisieren und hierfür eine Schule zu gründen. Diese Freiheit gilt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und unter Wahrung der Grundrechte. Sie begründet jedoch keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Anerkennung oder öffentliche Bezuschussung. Für eine Bezuschussung darf der Gesetzgeber insbesondere Anforderungen an die Qualität des Unterrichts, die Einhaltung der geltenden Bildungsziele, Mindestschülerzahlen sowie an eine verantwortungsvolle Verwendung öffentlicher Mittel vorsehen. Die Regierung betrachtet die Möglichkeit zur Gründung neuer Bildungsangebote daher als Bestandteil der Unterrichtsfreiheit; zugleich müssen für öffentlich finanzierte Angebote dieselben transparenten Qualitäts- und Organisationsanforderungen gelten wie für bestehende Einrichtungen. 2. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen derzeit für Eltern, Bürgerinitiativen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine neue Schule oder ein alternatives Bildungsangebot in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (DG) zu gründen? Die Gründung einer neuen Schule oder eines alternativen Bildungsangebots ist in der Deutschsprachigen Gemeinschaft grundsätzlich möglich, sofern die geltenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Für den Kindergarten und das Primarschulwesen sind die Bestimmungen zur Gründung und Bezuschussung von Schulen insbesondere in Kapitel V „Gründung, Aufrechterhaltung und Schließung von Schulen“ des Dekrets vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen festgelegt. Für das Sekundarschulwesen gelten insbesondere die Schaffungsnormen des Königlichen Erlasses Nr. 49 vom 2. Juli 1982. Darüber hinaus unterliegt eine neu gegründete Schule den allgemeinen pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Vorgaben des Unterrichtswesens der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Hierzu zählen insbesondere die Bestimmungen des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, die Vorgaben zu den Rahmenplänen und Entwicklungszielen, die schulpflichtrechtlichen Bestimmungen, die Regelungen zum Schulbesuch, zur Schulinspektion sowie zur Vermittlung und zum Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen. Die in den Rahmenplänen festgelegten Kompetenzen und Entwicklungsziele bilden dabei die verbindliche pädagogische Grundlage. Lehrpläne sind gemäß Artikel 17 des Dekrets vom 31. August 1998 vor ihrer Umsetzung der Regierung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Werden die jeweiligen gesetzlichen und dekretalen Voraussetzungen erfüllt, kann eine neu gegründete Unterrichtseinrichtung grundsätzlich für eine Bezuschussung durch die Deutschsprachige Gemeinschaft in Betracht kommen. 3. Welche Unterrichtsformen beziehungsweise Unterrichtsnetze können nach geltendem Recht in der DG anerkannt oder bezuschusst werden, insbesondere im Hinblick auf freies nichtkonfessionelles oder pluralistisches Unterrichtswesen? Das Dekret vom 31. August 1998 unterscheidet zwischen mehreren Formen beziehungsweise Netzen des Unterrichtswesens. Nach Artikel 24 des Dekrets haben die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die Schüler grundsätzlich die freie Wahl zwischen • dem von der Gemeinschaft organisierten Unterrichtswesen, • dem offiziellen, von der Gemeinschaft subventionierten Unterrichtswesen, • dem freien konfessionellen Unterrichtswesen, • dem freien nichtkonfessionellen Unterrichtswesen sowie • dem pluralistischen Unterrichtswesen. Das freie Unterrichtswesen wird in Artikel 4 Nr. 8 des Dekrets als Unterrichtswesen definiert, das von einer natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts organisiert wird. Damit sieht der geltende Rechtsrahmen ausdrücklich auch freies nichtkonfessionelles und pluralistisches Unterrichtswesen vor. Eine Anerkennung beziehungsweise Bezuschussung setzt jedoch voraus, dass die jeweils geltenden rechtlichen, pädagogischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden. 4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine neu gegründete Schule anerkannt werden kann? Siehe Antwort auf Frage 1. 5. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine neu gegründete Schule öffentliche Zuschüsse erhalten kann? Siehe Antwort auf Frage 1. 6. Welche Mindestanzahl von Schülern ist für eine Anerkennung erforderlich? Für die Gründung einer Schule gelten je nach Schulstufe unterschiedliche Mindestnormen. Im Kindergarten müssen am 30. September mindestens 25 Kindergartenkinder eingeschrieben sein, die die nächstgelegene Schule freier Wahl besuchen (Artikel 34 des Dekrets vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen). Für eine Primarschule sind am 30. September mindestens 75 Primarschüler erforderlich, die die nächstgelegene Schule freier Wahl besuchen (Artikel 33 desselben Dekrets). Im Sekundarschulwesen gelten die Schaffungsnormen des Königlichen Erlasses Nr. 49 vom 2. Juli 1982. Diese sehen – abhängig von Studienjahr, Unterrichtsform, Studienrichtung beziehungsweise Option – unterschiedliche Mindestschülerzahlen vor. Je nach Angebot liegen diese grundsätzlich zwischen 4 und 10 Schülern; für bestimmte Kombinationen und Organisationsformen gelten besondere Berechnungsregeln. In außergewöhnlichen Fällen kann die Regierung unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen Abweichungen von den Schaffungsnormen gewähren. Diese gelten jeweils nur für das betreffende Schuljahr. 7. Welche Mindestanzahl von Schülern ist für eine Bezuschussung erforderlich? Siehe Antwort auf Frage 6. 8. Welche pädagogischen, organisatorischen, personellen und infrastrukturellen Anforderungen gelten für eine Anerkennung oder Bezuschussung? Siehe Antwort auf Frage 2. 9. Welche finanziellen Unterstützungen können neu gegründete Schulen oder Bildungsinitiativen in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens erhalten? Neu gegründete Schulen erhalten in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens grundsätzlich dieselben finanziellen Unterstützungen wie bereits bestehende Unterrichtseinrichtungen. Besondere, ausschließlich an die Gründungsphase geknüpfte Förderinstrumente bestehen nicht. Zu den regulären Unterstützungen zählen insbesondere: • das je nach Schulstufe und Schulform vorgesehene Stunden- beziehungsweise Stellenkapital einschließlich der entsprechenden Gehaltszahlungen für das Schulpersonal; • Funktionssubventionen gemäß dem Dekret vom 18. April 1994 zur Festlegung des Betrages der Funktionssubventionen für das subventionierte Unterrichtswesen; • Mittel für pädagogische Zwecke sowie Mittel zur Reduzierung der Schulbesuchskosten gemäß dem Dekret vom 16. Dezember 2002; • die Bezuschussung von Infrastrukturprojekten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsvorhaben gemäß dem Dekret vom 18. März 2002 zur Infrastruktur; • im Sekundarschulwesen die Bereitstellung von Laptops für Schüler und Lehrpersonal. Die Gewährung und Höhe dieser Unterstützungen richten sich jeweils nach den geltenden gesetzlichen und dekretalen Voraussetzungen. 10. Gibt es besondere Übergangsregelungen oder Startunterstützungen für neu gegründete Schulen oder Bildungsinitiativen? Nein. 11. Welche öffentlichen Fördermöglichkeiten bestehen derzeit speziell für Bildungsinitiativen, die von Eltern, Bürgerinitiativen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht getragen werden? Siehe Antwort auf Frage 9. 12. Wie viele Anträge auf Gründung neuer Schulen oder alternativer Bildungsprojekte wurden in den vergangenen zehn Jahren eingereicht? In den vergangenen zehn Jahren wurden keine entsprechenden Anträge eingereicht. 13. Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt beziehungsweise abgelehnt? Da im genannten Zeitraum keine entsprechenden Anträge eingereicht wurden, wurden auch keine Anträge genehmigt oder abgelehnt. 14. Aus welchen Gründen wurden entsprechende Anträge gegebenenfalls abgelehnt? Mangels eingereichter Anträge ist diese Frage nicht zutreffend. 15. Sieht die Regierung Hindernisse im geltenden Rechtsrahmen, die die Gründung neuer Bildungsinitiativen, neuer Schulen oder alternativer pädagogischer Angebote erschweren? Die Regierung sieht im geltenden Rechtsrahmen keine grundsätzlichen Hindernisse für die Gründung neuer Schulen oder die Umsetzung alternativer pädagogischer Konzepte. Die Unterrichtsfreiheit und die Wahlfreiheit der Eltern sind verfassungsrechtlich gewährleistet. Die Gründung und gegebenenfalls Bezuschussung einer Schule ist jedoch an rechtliche, pädagogische und organisatorische Voraussetzungen geknüpft, wie sie in den vorangehenden Antworten dargelegt wurden. Diese dienen insbesondere der Sicherung der Qualität des Unterrichts und eines verlässlichen schulischen Angebots. 16. Falls ja, welche Hindernisse sieht die Regierung konkret? Da die Regierung keine entsprechenden Hindernisse sieht, entfällt eine weitere Konkretisierung. 17. Sieht die Regierung Reformbedarf, um die Gründung neuer Bildungsinitiativen rechtlich, organisatorisch oder finanziell zu erleichtern? Die Regierung sieht derzeit keinen konkreten Reformbedarf, um die Gründung neuer Bildungsinitiativen rechtlich, organisatorisch oder finanziell zu erleichtern. 18. Welche öffentlichen Ausgaben entfielen im letzten verfügbaren Haushaltsjahr rechnerisch pro Schüler auf: a) das Gemeinschaftsunterrichtswesen, b) das offizielle subventionierte Unterrichtswesen, c) das freie subventionierte Unterrichtswesen? Bitte schlüsseln Sie die Antwort nach Personal-, Funktions-, Betriebs-, Gebäude- und Investitionskosten auf und geben Sie an, welche Kostenarten, Haushaltsposten und Schülerzahlen der Berechnung zugrunde gelegt wurden. Sollte eine vollständige Aufschlüsselung nicht möglich sein, bitte ich um Angabe der verfügbaren Teilbeträge und um Begründung, weshalb keine vollständige Aufschlüsselung möglich ist. Die Berechnung ist keine Vollkostenrechnung der einzelnen Netze. Sie stellt eine haushaltsbezogene Modellrechnung dar. Auf Grundlage der für das Haushaltsjahr 2025 vorliegenden Daten ist ein unmittelbarer Vergleich der rechnerischen Ausgaben je Schüler zwischen den Unterrichtsnetzen daher nur eingeschränkt möglich. Dies liegt insbesondere daran, dass sich die Personalkosten je nach Dienstalter und Qualifikation des eingesetzten Personals unterscheiden. Zudem gelten im Grund- und Sekundarschulwesen unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für das Stunden- und Stellenkapital; im Sekundarschulwesen hängen diese zusätzlich von Studienjahr, Unterrichtsform und Studienrichtung ab. Auch die Funktionssubventionen und die Mittel für pädagogische Zwecke unterscheiden sich zwischen Grund- und Sekundarschulwesen. Hinzu kommen Unterschiede bei der Finanzierung von Infrastruktur und Gebäuden. So hat die Deutschsprachige Gemeinschaft beispielsweise Immobilien des freien subventionierten Unterrichtswesens übernommen. Bestimmte Ausgaben können darüber hinaus keinem Unterrichtsnetz eindeutig zugeordnet werden. Zusätzliche Ausgaben der Gemeinden konnten mangels lückenloser Datenlage ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgendes, nicht vollständiges Gesamtbild: • Gemeinschaftsunterrichtswesen, 3.944 Schüler: 11.656,01 Euro je Schüler. Davon entfallen 8.704,84 Euro auf Personalkosten, 318,71 Euro auf Funktionskosten, 123,72 Euro auf weitere Zuschüsse, 74,64 Euro auf Ausrüstung und Ausstattung sowie 2.434,11 Euro auf verteilbare Gemeinkosten. • Offizielles subventioniertes Unterrichtswesen, 6.104 Schüler: 10.933,83 Euro je Schüler. Davon entfallen 6.285,03 Euro auf Personalkosten, 401,53 Euro auf Funktionskosten, 105,82 Euro auf weitere Zuschüsse, 1.691,51 Euro auf Infrastrukturkosten, 15,83 Euro auf Ausrüstung und Ausstattung sowie 2.434,11 Euro auf verteilbare Gemeinkosten. • Freies subventioniertes Unterrichtswesen (FSU), 2.917 Schüler: 13.170,21 Euro je Schüler. Davon entfallen 9.491,71 Euro auf Personalkosten, 1.000,66 Euro auf Funktionskosten, 118,90 Euro auf weitere Zuschüsse, 110,73 Euro auf Infrastrukturkosten, 14,11 Euro auf Ausrüstung und Ausstattung sowie 2.434,11 Euro auf verteilbare Gemeinkosten. Die genannten Werte sind daher als rechnerische Vergleichswerte auf Grundlage der verfügbaren Daten zu verstehen und nicht als Abbildung sämtlicher tatsächlich je Schüler anfallenden öffentlichen Ausgaben. 19. Wie hoch wären die jährlichen öffentlichen Bildungsausgaben pro Kind rechnerisch, wenn sämtliche Bildungsaufwendungen der DG auf alle schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in der DG umgelegt würden? Bitte geben Sie an, welche Haushaltsbereiche in diese Berechnung einbezogen beziehungsweise nicht einbezogen werden und ob föderale Dotationen oder andere Einnahmen einen direkten oder indirekten Schülerbezug aufweisen. Eine belastbare rechnerische Umlage sämtlicher Bildungsaufwendungen auf alle 11.701 schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht möglich. Erfasst sind die Ausgaben für das Regelgrundschulwesen, das Regelsekundarschulwesen, das Förderschulwesen, den Teilzeitunterricht sowie den DgG Service und Logistik. Nicht einbezogen sind die Musikakademie beziehungsweise der Kunstunterricht, die Autonome Hochschule Ostbelgien, Kaleido sowie die Abendschule und Erwachsenenbildung. Zur Frage, ob föderale Dotationen oder andere Einnahmen einen direkten oder indirekten Schülerbezug aufweisen, liegen im Rahmen dieser Berechnung keine entsprechenden Angaben vor. 20. Hat die Regierung in den vergangenen zehn Jahren Modelle geprüft, bei denen öffentliche Bildungsmittel stärker dem Kind beziehungsweise den Erziehungsberechtigten folgen als bestehenden Institutionen? Ja. 21. Falls ja, welche Modelle wurden geprüft und zu welchen Schlussfolgerungen ist die Regierung gelangt? Falls nein, weshalb wurden solche Modelle bisher nicht geprüft? Geprüft beziehungsweise umgesetzt wurden insbesondere die Studienbeihilfe und die DuO-Ausbildungsförderung. Aus Sicht der Regierung haben sich beide Instrumente als geeignete Formen der gezielten finanziellen Unterstützung ihrer jeweiligen Zielgruppen erwiesen. 22. Welche rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Hindernisse sieht die Regierung für die Einführung eines Systems, bei dem ein Teil der öffentlichen Bildungsausgaben unmittelbar einem Kind beziehungsweise dessen Erziehungsberechtigten zugeordnet wird? Bitte geben Sie dabei auch an, auf welche Rechtsgrundlagen sich diese Einschätzung stützt. Das geltende Finanzierungssystem knüpft die Personal-, Funktions- und Infrastrukturfinanzierung grundsätzlich an die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten beziehungsweise subventionierten Unterrichtseinrichtungen. Zugleich hat die Regierung in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen zusätzliche Mittel bereitgestellt, um die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten zu reduzieren und den Zugang zu Bildung unabhängig von der finanziellen Situation der Familien zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere die Mittel zur Reduzierung der Schulbesuchskosten, die Bereitstellung von Laptops für Schüler des Sekundarschulwesens, die kostenlose beziehungsweise bezuschusste Schülerbeförderung sowie weitere zweckgebundene Unterstützungen im Bildungsbereich. Die Regierung verfolgt damit bereits den Ansatz, finanzielle Belastungen gezielt dort zu verringern, wo sie konkret entstehen. 23. Welche Haltung vertritt die Regierung gegenüber Bildungsgutscheinen, Bildungskonten oder vergleichbaren Modellen, wie sie in verschiedenen Staaten oder Regionen diskutiert beziehungsweise angewandt werden? Die Regierung plant derzeit keine Einführung von Bildungsgutscheinen, Bildungskonten oder vergleichbaren Modellen. Das bestehende System gewährleistet bereits eine weitreichende freie Schulwahl und die öffentliche Finanzierung unterschiedlicher Unterrichtsnetze. Zugleich verfolgt die Regierung das Ziel, den Zugang zu Bildung unabhängig von der finanziellen Situation der Familien zu gewährleisten und bildungsbezogene Kosten möglichst gering zu halten. Hierzu wurden verschiedene gezielte Unterstützungsmaßnahmen umgesetzt, die in der Antwort auf Frage 22 bereits näher dargestellt werden. Darüber hinaus arbeitet die Regierung an einer Weiterentwicklung der Studienbeihilfen. Vorgesehen sind sowohl eine Anpassung der Einkommenskategorien als auch eine Erhöhung der Beihilfebeträge. Dadurch sollen insbesondere Familien mit mittleren Einkommen besser erreicht und die tatsächlichen finanziellen Belastungen der Studierenden und ihrer Familien stärker berücksichtigt werden. Die Regierung setzt somit auf die gezielte Weiterentwicklung bestehender Unterstützungsinstrumente. Einen zusätzlichen Mehrwert eines allgemeinen Gutschein- oder Kontenmodells sieht sie derzeit nicht. Die Einführung eines solchen Modells ist daher gegenwärtig nicht vorgesehen. 24. Wurden internationale Erfahrungen in diesem Bereich ausgewertet? Eine gesonderte internationale Vergleichsanalyse zu Bildungsgutscheinen, Bildungskonten oder vergleichbaren Finanzierungsmodellen wurde bislang nicht durchgeführt, da die Einführung eines solchen Modells bisher nicht vorgesehen war und daher kein konkreter Anlass für eine entsprechende Untersuchung bestand. 25. Falls ja, welche Staaten oder Regionen wurden betrachtet und welche Schlussfolgerungen wurden daraus gezogen? Falls nein, weshalb wurden internationale Erfahrungen in diesem Bereich bisher nicht ausgewertet? Da bislang keine konkrete Einführung eines solchen Finanzierungsmodells vorgesehen war, bestand aus Sicht der Regierung kein Anlass für eine gesonderte internationale Vergleichsanalyse. 26. Wurde geprüft, ob Familien im Hausunterricht oder bei anderen zulässigen Bildungswegen künftig einen Teil der öffentlichen Bildungsmittel für Lehrmaterialien, digitale Lernangebote, externe Kurse, Nachhilfe, Prüfungsgebühren oder andere Bildungsleistungen verwenden könnten? Artikel 4 Nummer 6 des Dekrets vom 31. August 1998 definiert den Hausunterricht als Unterricht, der von den Erziehungsberechtigten selbst organisiert und finanziert wird. Die verpflichtende Prüfung zum Grundschulabschluss ist kostenlos. Für die Prüfungen des externen Prüfungsausschusses zur Vergabe des Abschlusszeugnisses der Unter- beziehungsweise Oberstufe des Sekundarunterrichts fällt eine Einschreibegebühr von 50 Euro an, die von den Erziehungsberechtigten getragen wird. 27. Falls ja, zu welchem Ergebnis kam diese Prüfung? Falls nein, weshalb nicht? Siehe Antwort auf Frage 26. 28. Ist die Regierung bereit, die Einführung eines Pilotprojekts zur Erprobung alternativer Finanzierungsmodelle im Bildungsbereich zu prüfen? Die Regierung konzentriert sich auf die gezielte Weiterentwicklung der bestehenden Unterstützungs- und Finanzierungsinstrumente. Ein Pilotprojekt zur Erprobung von Bildungsgutscheinen, Bildungskonten oder vergleichbaren Modellen ist daher derzeit nicht vorgesehen. 29. Falls ja, welche Modelle kämen aus Sicht der Regierung grundsätzlich für ein solches Pilotprojekt infrage? Falls nein, aus welchen Gründen lehnt die Regierung eine solche Prüfung ab? Siehe Antworten auf die Fragen 23 und 28.
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