Fragen und Antworten

Schriftliche Frage Nr. 174

28. August 2026 – Frage von Frau F. COLLING an Herrn Minister FRANSSEN zu den Auswirkungen der Reform der EU-Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf die Deutschsprachige Gemeinschaft

Welche Auswirkungen erwartet die Regierung durch die Reform der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht.


Frage von Fabienne COLLING (ECOLO), vom 24. Juli 2026:

Am 7. Juli 2026 hat das Europäische Parlament der Reform der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zugestimmt. Die neuen Regelungen müssen nun noch formell vom Rat der Europäischen Union angenommen werden. Die überarbeitete Verordnung bringt zahlreiche Änderungen mit sich, insbesondere im Bereich der Arbeitslosenleistungen, der Situation von Grenzgängern, der Entsendung von Arbeitnehmern, der Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten sowie der Koordinierung von Familien- und Pflegeleistungen.

Von besonderer Bedeutung für die Grenzregionen ist die Neuregelung der Arbeitslosenleistungen für Grenzgänger. Künftig soll grundsätzlich der Beschäftigungsstaat, und nicht mehr der Wohnstaat, für die Auszahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig sein, sofern der Grenzgänger während mindestens 22 aufeinanderfolgenden Wochen im Beschäftigungsstaat gearbeitet und dort sozialversichert war. Darüber hinaus wird der Zeitraum, in dem Arbeitslosenleistungen während der Arbeitssuche in einem anderen EU-Mitgliedstaat weiterbezogen werden können, auf sechs Monate verlängert. Auch im Bereich der Familienleistungen und der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden neue Definitionen und Abgrenzungen eingeführt.

Gerade für die Deutschsprachige Gemeinschaft mit ihrer hohen Zahl an Grenzgängern stellt sich die Frage, welche praktischen Auswirkungen diese Reform auf das Arbeitsamt der DG (ADG), auf die Verwaltungsabläufe sowie auf die Bürgerinnen und Bürger haben wird. Hinzu kommt, dass Luxemburg für die neuen Regeln zur Arbeitslosenentschädigung von Grenzgängern eine verlängerte Übergangsfrist von bis zu sieben Jahren ausgehandelt hat, wodurch sich die tatsächliche Umsetzung je nach Beschäftigungsstaat zeitlich unterscheiden könnte.

Vor diesem Hintergrund möchte ich dem Minister folgende Fragen stellen:

1.    Welche Auswirkungen erwartet die Regierung durch die Reform der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft?
2.    Welche Veränderungen werden sich insbesondere bei der Bearbeitung von Arbeitslosenanträgen von Grenzgängern ergeben?
3.    Wie viele Personen, die derzeit über das Arbeitsamt der DG Leistungen beziehen oder dort betreut werden, könnten nach Einschätzung der Regierung von den neuen Bestimmungen betroffen sein?
4.    Wie sieht nach derzeitiger Kenntnis die Zeitschiene für das Inkrafttreten und die Anwendung der neuen Bestimmungen aus? Welche Übergangsfristen gelten insbesondere für Belgien und für Grenzgänger mit Beschäftigung in Luxemburg?
5.    Welche organisatorischen, personellen oder technischen Anpassungen werden beim Arbeitsamt der DG aufgrund der Reform erforderlich sein?
6.    Welche Auswirkungen erwartet die Regierung im Bereich der Familienleistungen, insbesondere im Hinblick auf die neuen europäischen Bestimmungen zur Abgrenzung verschiedener Familienleistungen?
7.    Ist die Regierung bereits im Austausch mit den föderalen Behörden sowie den zuständigen Stellen der Nachbarländer, um die Umsetzung der neuen Vorschriften vorzubereiten? Falls ja, welche Erkenntnisse liegen bislang vor?
8.    Plant die Regierung, die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Arbeitgeber und Sozialpartner gezielt über die bevorstehenden Änderungen zu informieren?


Antwort von Jérôme FRANSSEN (CSP), Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung:

1.    Welche Auswirkungen erwartet die Regierung durch die Reform der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft?

Die Revision umfasst eine Vielzahl sozialversicherungspflichtiger Aspekte, die u. a. Pflege-, Familien- und Arbeitslosenleistungen umfassen.

Bei der Arbeitslosenversorgung für grenzüberschreitende Arbeitnehmer handelt es sich um den kontroversesten Aspekt der neuen Regelung.

Bereits 2016 hat die Kommission im Rahmen der Revision der Verordnung aus dem Jahr 2004 den Ansatz „lex loci laboris“ vorgeschlagen – des Gesetzes entsprechend dem Arbeitsplatz. Dies stellt einen Paradigmenwechsel in der Arbeitslosenversorgung bei grenzüberschreitender Beschäftigung dar: Bisher war der Wohnstaat in der Pflicht, nun soll primär der Arbeitsstaat für diese Leistungen aufkommen.

Die bedeutendste Änderung betrifft die Zuständigkeit für vollarbeitslose Grenzgänger.

Bisher gilt grundsätzlich das Wohnsitzstaatprinzip: Ein in Deutschland, Belgien oder Frankreich wohnender Grenzgänger, der beispielsweise in Luxemburg arbeitet und arbeitslos wird, beantragt seine Leistungen im Wohnstaat.

Künftig soll bei Personen, die während eines ausreichend langen Zeitraums (22 aufeinanderfolgende Wochen) im Beschäftigungsstaat gearbeitet und dort Beiträge entrichtet haben, grundsätzlich der Beschäftigungsstaat für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig werden. Dadurch soll eine stärkere Verknüpfung zwischen Beitragsleistung und Leistungsgewährung hergestellt werden.

Diese Reform hat also unmittelbar Auswirkungen auf den belgischen Föderalstaat. Eine in Luxemburg oder Deutschland arbeitslos gewordene Person erhält derzeit vom belgischen Staat die Arbeitslosenunterstützung. Der vorherige Beschäftigungsstaat erstattet Belgien während drei bis fünf Monaten einen Teil der Kosten. Danach trägt Belgien die Kosten allein.

Die Reform schafft diesen Erstattungsmechanismus weitgehend ab. Künftig soll bei Erfüllung der 22-Wochen-Regel unmittelbar der letzte Beschäftigungsstaat zuständig werden. Eine Erstattung an den belgischen Staat wird künftig also nicht mehr erforderlich sein.

Auch beim sogenannten Export von Arbeitslosenleistungen gibt es Änderungen. Bislang konnte eine arbeitslose Person, die in einem EU-Mitgliedstaat Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ihre Leistungen grundsätzlich für drei Monate in einen anderen EU-Staat „mitnehmen“, um dort Arbeit zu suchen. Die Reform sieht vor, dass dieser Zeitraum künftig auf sechs Monate verlängert wird.

Was die Leistungserstattung angeht, betreffen diese Änderungen also in erster Linie den Föderalstaat bzw. das ONEM und die Zahlstellen. Die Änderungen haben aber auch zur Folge, dass der Beschäftigungsstaat künftig auch für die Begleitung der Personen zuständig wird. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen hinsichtlich der Kontrolle von Suchbemühungen, des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Ländern usw.

Wenn die arbeitslose Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und sich dort um Arbeit bemüht, kann die Beurteilung der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und der Suchbemühungen nicht allein durch den zahlenden Staat erfolgen. 

Deshalb ist ein Informationsaustausch zwischen dem Wohnstaat und dem zuständigen Beschäftigungsstaat vorgesehen beziehungsweise erforderlich, damit der zahlende Staat seine Leistungszuständigkeit wahrnehmen und die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen kann. Die Verordnung 987/2009 schafft hierfür den Rahmen der behördlichen Zusammenarbeit und des elektronischen Datenaustauschs.

Hier kann man davon ausgehen, dass die regionalen Arbeitsverwaltungen in den Prozess einbezogen werden. In Erwartung der genauen Ausführungsbestimmungen ist damit zu rechnen, dass diese Thematik Gegenstand von Unterredungen zwischen den genannten Behörden und gegebenenfalls auf Ebene der Interministeriellen Konferenzen sein wird.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Änderungen auch Auswirkungen auf die Beratungsdienstleistungen der Gewerkschaften und Krankenkassen haben.

2.    Welche Veränderungen werden sich insbesondere bei der Bearbeitung von Arbeitslosenanträgen von Grenzgängern ergeben?

Die Bearbeitung von Arbeitslosenanträgen obliegt der Zuständigkeit des ONEM. Über die konkreten Auswirkungen auf diese Behörde liegen uns keine Angaben vor.

3.    Wie viele Personen, die derzeit über das Arbeitsamt der DG Leistungen beziehen oder dort betreut werden, könnten nach Einschätzung der Regierung von den neuen Bestimmungen betroffen sein?

Für den Referenzmonat Juni 2026 ergibt sich nach Angaben des ONEM folgende Zahl der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemeldeten Vollarbeitslosen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld (CCI- vollentschädigter Arbeitsloser), aufgeschlüsselt nach ihrem letzten Arbeitsort im Ausland vor dem Eintritt in den CCI-Status:

–    116 Personen für Deutschland
–    33 Personen für das Großherzogtum Luxemburg
–    4 Personen für die Niederlande

4.    Wie sieht nach derzeitiger Kenntnis die Zeitschiene für das Inkrafttreten und die Anwendung der neuen Bestimmungen aus? Welche Übergangsfristen gelten insbesondere für Belgien und für Grenzgänger mit Beschäftigung in Luxemburg?

Die Revision der Verordnung 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde bereits 2016 eingeleitet und konnte erst im Juli 2026 durch das Europäische Parlament verabschiedet werden. Die erzielte Einigung muss allerdings noch durch den Rat bestätigt werden. Die Regelung gilt ab Veröffentlichung im Amtsblatt. Allerdings sind Übergangsfristen vorgesehen.

Die allgemeine Übergangsfrist beträgt 24 Monate und gilt für einen Großteil der vorgesehenen Änderungen. In einigen Fällen finden andere Fristen Anwendung oder es besteht eine Wahlfreiheit – dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann an dieser Stelle nicht ausführlich beantwortet werden.

Der große Sonderfall: Für Fälle, in denen Luxemburg während der letzten Tätigkeit zuständiger Staat war, bleiben die alten Arbeitslosenregeln fünf Jahre ab Inkrafttreten der provisorischen Einigung anwendbar. Luxemburg kann diese Frist durch Mitteilung an die Kommission auf sieben Jahre verlängern.

Ausschlaggebend für den Beginn dieser Fristen ist die Publikation des final angenommenen Textes im Amtsblatt der Europäischen Union – dies kann erst geschehen, wenn auch der Rat die provisorische Einigung angenommen hat.

Für Deutschland ist derzeit keine spezifische nationale Sonderübergangsregel wie für Luxemburg bekannt geworden. Es gilt daher die allgemeine europäische Übergangsregel.

5.    Welche organisatorischen, personellen oder technischen Anpassungen werden beim Arbeitsamt der DG aufgrund der Reform erforderlich sein?

Vorläufig sind keine organisatorischen oder personellen Anpassungen beim Arbeitsamt erforderlich. Eine Aussage über mögliche Anpassungen ist zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Im Hinblick auf den Datenaustausch sind mittelfristig technische Anpassungen zu erwarten. Hier ist allerdings ein interföderaler Austausch zu diesem Thema abzuwarten.

6.    Welche Auswirkungen erwartet die Regierung im Bereich der Familienleistungen, insbesondere im Hinblick auf die neuen europäischen Bestimmungen zur Abgrenzung verschiedener Familienleistungen?

Was die rechtlichen Aspekte betrifft, ist Artikel 68 der wichtigste Artikel der Verordnung in Bezug auf die Familienleistungen. Dieser Artikel legt fest, dass zur Bestimmung des Vorzugsrechts in einer länderübergreifenden Fallgestaltung folgende Reihenfolge gilt:

–    "an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche,
–    darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche
–    und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche." 
(Art. 68 (1) a) VO (EG) 883/2004)

Da diese Prioritäts- und Koordinierungsregeln im Kern auch nach der Reform zu 100 % bestehen bleiben, wird sich bei der Ermittlung des vorrangig zuständigen Staates durch die Reform nichts ändern.

Dennoch bedeutet die Reform zum Teil auch hinsichtlich der Familienleistungen bei der Rechtsetzung Neues – wenn auch nicht für die Deutschsprachige Gemeinschaft:

So werden einkommensersetzende Familienleistungen (wie das deutsche Elterngeld oder das luxemburgische Elterngeld/Congé parental) künftig als individuelle, personengebundene Rechte behandelt und damit komplett aus dem klassischen Prioritäten- und Verrechnungsmechanismus des Artikels 68 herausgelöst. Zwar bleibt das Elterngeld auch nach der Reform rechtlich eine Familienleistung, es wird jedoch künftig (innerhalb der Kategorie Familienleistungen) als Leistung grundlegend anderer Natur eingestuft und strikt vom Kindergeld getrennt. Ab voraussichtlich Herbst 2028 wird es EU-weit zwingend vorgeschrieben sein, dass keine Kindergeldkasse mehr in Europa das Elterngeld berücksichtigen darf, um den Kindergeldanspruch zu berechnen.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft hat bereits unter den heutigen Bedingungen das reguläre Kindergeld und das ausländische Elterngeld als Leistungen unterschiedlicher Natur gesehen, was zu ihrer strikten Trennung und folglich zu keiner Verrechnung führte. Diese Auslegung wurde in der EU-weiten Praxis bisher in den Mitgliedstaaten uneinheitlich gehandhabt, was oft zu „fehlerhaften“ Verrechnungen führte. Durch die Überarbeitung der Verordnung wird die heutige Praxis der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch diese Klarstellung bestätigt.

Bezüglich der technischen Aspekte kann festgehalten werden, dass seit Dezember 2021 länderübergreifende Fälle unter den beteiligten Staaten ausschließlich über EESSI („Electronic Exchange of Social Security Information“, Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten) verwaltet werden. Aufgrund der Tatsache, dass in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zahlreiche länderübergreifende Fälle (vor allem mit Deutschland und Luxemburg) verwaltet werden müssen, trägt die tägliche Routine dazu bei, dass der EESSI-Austausch meist gut, zielorientiert und angemessen zügig verläuft. Nichtsdestotrotz gibt es auch Fälle, für die erst nach mehrfachem Austausch eine Entscheidung (ob seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft, seitens des anderen beteiligten Staates bzw. seitens beider Staaten) rechtssicher getroffen werden kann.

Aus eigenen Akten, aber auch aufgrund von Rückmeldungen anderer (Teil-)Staaten wissen wir, dass der Austausch über EESSI EU-weit auch durchaus schwerfällig verlaufen kann, weil Daten nur unvollständig übermittelt werden oder eine Beantwortung länger auf sich warten lässt und mehrere Interventionen notwendig sind. Vor dem Hintergrund solcher realen Probleme ist es nur zu begrüßen, dass die EU den Datenaustausch zur Überwindung solcher Kommunikationssackgassen von der reinen Behördenkommunikation wegbringen und stattdessen den Bürger stärker einbeziehen will bzw. dies nun entsprechend festgesetzt hat.

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft ändert sich vorerst aber auch auf dieser Ebene nichts. Aufgrund der Vielzahl der länderübergreifenden Fälle hat die Gemeinschaft auch bereits bislang mit dem Bürger sehr aktiv kommuniziert, um die Behördenkommunikation zu ergänzen. Hier muss erwähnt werden, dass es Mitgliedstaaten zu geben scheint, die kaum auf eine Befragung des Bürgers zurückgreifen. Mit Blick auf die Antragsteller und deren legitimes Recht auf schnelle Entscheidungen hat die Deutschsprachige Gemeinschaft den Austausch mit dem Bürger in der Verwaltungspraxis nie infrage gestellt.

Die besagte Reform bestätigt die bürgernahe Praxis der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Sie schafft nun auf europäischer Ebene das rechtliche Fundament für den direkten, digitalen Austausch von Nachweisen durch den Bürger selbst. Mehr noch: Die Reform sieht ausdrücklich vor, die entsprechenden Verfahren vollständig zu digitalisieren. Dazu gehört insbesondere das im Zuge der Reform vorangetriebene Vorhaben des digitalen europäischen Sozialversicherungsausweises (ESSPASS), der es Bürgern künftig erlauben soll, ihre Leistungsansprüche direkt per Smartphone-Wallet nachzuweisen und so Behördenabfragen im Vorfeld zu verkürzen.

Die Digitalisierung beabsichtigt auch, die Betrugsbekämpfung zu unterstützen, um Mehrfachanträge in der EU so gut wie unmöglich zu machen. In der Praxis des Referates Familienleistungen wird bereits heute eine Auszahlung in einer länderübergreifenden Fallgestaltung nur dann vorgesehen, wenn vom anderen beteiligten Staat klare Informationen zu den dort erworbenen Rechten übermittelt und auch – im Falle eines nachrangigen DG-Rechtes – genaue Zahlen vorgelegt worden sind, um etwaige Differenzkindergeldbeträge vor Auszahlung korrekt berechnen zu können. Inwiefern die Zukunft noch sicherer gestaltet werden kann, lässt sich aktuell nicht einschätzen. Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Bestätigung von Rechten und Zahlungen aus dem Ausland nicht mehr nur mühsam angefragt werden muss, sondern künftig auch ganz einfach elektronisch abrufbar sein dürfte.

Wann diese Systeme bereitgestellt werden, entzieht sich unserer Kenntnis. Gegebenenfalls sind im Zuge bzw. infolge der Einführung auch Weiterentwicklungen der eigenen Fachanwendungen (beispielsweise Schnittstellen oder zusätzliche Dokumentationen) zur Auszahlung der Familienleistungen vorzunehmen. So wird zu untersuchen sein, wie die künftige Verarbeitung von Smartphone-Wallets (ESSPASS) mit den derzeitigen elektronischen Arbeitsabläufen abzustimmen sein wird und welche vorbereitenden Maßnahmen dafür einzuleiten sind. Die Erfahrung der Verwaltung zeigt, dass dafür Abstimmungen auf allen belgischen Ebenen erforderlich sein werden, um die technischen Schnittstellen, aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen mit den EU-Vorgaben in Einklang zu bringen.

7.    Ist die Regierung bereits im Austausch mit den föderalen Behörden sowie den zuständigen Stellen der Nachbarländer, um die Umsetzung der neuen Vorschriften vorzubereiten? Falls ja, welche Erkenntnisse liegen bislang vor?

Die Regierung wird sich bezüglich der arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen im Rahmen der bestehenden Koordinierungsstrukturen auf föderaler und regionaler Ebene austauschen, mit dem Ziel, eine möglichst einheitliche und reibungslose Umsetzung der neuen Vorschriften sicherzustellen. In dieser Legislaturperiode stand das Thema noch nicht auf der Tagesordnung einer Interministeriellen Konferenz.

Ich hatte allerdings bereits Gelegenheit, im Juni dieses Jahres die Problematik im Rahmen eines bilateralen Treffens mit dem zuständigen luxemburgischen Beschäftigungsminister, Marc Spautz (CSV), zu besprechen. Zu diesem Zeitpunkt war das Reformprojekt allerdings noch nicht definitiv im EU-Parlament verabschiedet.

Infolge der Übernahme der Familienleistungen durch die belgischen Gebietskörperschaften liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Kindergeld seit 2019 ausschließlich bei diesen. Der FÖD Soziale Sicherheit vertritt Belgien zwar weiterhin in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und leitet auch alle Informationen an die Gliedstaaten weiter, hat allerdings keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber den Gliedstaaten.

In der Praxis kommen die vier belgischen Gliedstaaten einmal monatlich in der sogenannten ‚Groupe de travail juridique‘ zusammen. In dieser Gruppe werden die gemeinsamen Anforderungen an die Gliedstaaten thematisiert und besprochen. Nach aktueller Einschätzung der Verwaltung sollte es aber mit Blick auf die besagte Reform nicht notwendig sein, eine gemeinsame belgische Richtlinie hinsichtlich der rechtlichen Aspekte der Reform festzulegen. Grenzüberschreitende Abkommen müssen dafür grundsätzlich nicht geschlossen werden.

Gleichwohl erfordert die technische Dimension dieser EU-Reform – insbesondere die geplante Einführung des digitalen Sozialversicherungsausweises (ESSPASS) und der Bürger-Wallets – vorausschauende Aufmerksamkeit, auch wenn kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Während der FÖD Soziale Sicherheit die technischen EU-Protokolle mitverfolgt und die Gliedstaaten dann informiert, werden sich die spezifischen Fragen zur technischen Realisierung erst im weiteren Verlauf konkretisieren. Weitere Informationen hierzu können aktuell noch nicht gegeben werden. Die Verwaltung ist damit beauftragt worden, die Entwicklungen innerhalb Belgiens genauestens zu beobachten und rechtzeitig kooperativ mitzugestalten.

Da Deutschland und Luxemburg die wichtigsten Partner der Deutschsprachigen Gemeinschaft bei grenzüberschreitenden Fallgestaltungen sind, wird die bestehende Zusammenarbeit fortgeführt. Sobald die technischen und verfahrensbezogenen Anforderungen konkretisiert sind, wird zu prüfen sein, in welchen Punkten ein gezielter bilateraler oder grenzüberschreitender Austausch erforderlich ist.

Da die technische Einführung von EU-Bürger-Wallets (ESSPASS) nicht nur die Familienleistungen, sondern auch die Beschäftigung betreffen wird, ist vor der Umsetzung zu prüfen, inwiefern dies fachbereichsübergreifend zu koordinieren sein wird.

8.    Plant die Regierung, die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Arbeitgeber und Sozialpartner gezielt über die bevorstehenden Änderungen zu informieren?

Sobald die endgültigen Umsetzungsmodalitäten feststehen, ist vorgesehen, die Bürgerinnen und Bürger über die Kommunikationskanäle des ADG, des Ministeriums und der Regierung gezielt über die relevanten Änderungen zu informieren. Die Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und Krankenkassen nutzen ihrerseits die üblichen Kommunikationskanäle und Informationsangebote.

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