Schriftliche Frage Nr. 169 24. August 2026 – Frage von Frau E. PETERS an Herrn Minister FRANSSEN zum Thema Unterrichtsfreiheit, Hausunterricht, Kontrollen und Unterstützung betroffener Familien in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Welche Bildungsformen erkennt die Regierung derzeit ausdrücklich als zulässige Erfüllung der Unterrichtspflicht an? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Elena PETERS (Vivant), vom 30. Juni 2026: Artikel 24 der belgischen Verfassung garantiert die Freiheit des Unterrichtswesens, die Wahlfreiheit der Eltern, das Recht auf Unterricht sowie den unentgeltlichen Zugang zum Unterricht bis zum Ende der Schulpflicht. Auch die Rechtsvorschriften der Deutschsprachigen Gemeinschaft (DG) erkennen an, dass die Unterrichtspflicht nicht ausschließlich durch den Besuch einer von der Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten Schule erfüllt werden kann. Gemäß Artikel 23 des Dekrets vom 31. August 1998 entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihre Kinder eine Schule besuchen oder im Hausunterricht beschult werden. Damit stellt sich die Frage, wie die in der Verfassung verankerte Wahlfreiheit der Eltern in der Praxis umgesetzt wird, wenn Familien sich für Hausunterricht oder für einen anderen zulässigen Bildungsweg außerhalb der Schulen der Deutschsprachigen Gemeinschaft entscheiden. Von besonderem Interesse ist dabei, welche Unterstützung diesen Familien gewährt wird, welche Kosten sie selbst tragen müssen und wie Lernstandserhebungen, Kontrollen und externe Prüfungen im Rahmen des Hausunterrichts organisiert werden. Im Zusammenhang mit der Abschaffung beziehungsweise Umgestaltung des Schulbonus und den Maßnahmen zur Senkung der Schulbesuchskosten stellt sich zudem die Frage, ob alle Kinder mit Wohnsitz in der DG in vergleichbarer Weise berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere Kinder im Hausunterricht sowie Kinder mit Wohnsitz in der DG, die eine Schule außerhalb der DG besuchen. Daher bitte ich Sie, Herr Minister Franssen, um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Bildungsformen erkennt die Regierung derzeit ausdrücklich als zulässige Erfüllung der Unterrichtspflicht an? 2. Wie definiert die Regierung die in Artikel 24 der belgischen Verfassung verankerte Wahlfreiheit der Eltern im Zusammenhang mit Hausunterricht und anderen zulässigen Bildungswegen außerhalb der Schulen der DG? 3. Wie viele Kinder mit Wohnsitz in der DG befinden sich im laufenden Schuljahr im Hausunterricht? 4. Wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Schuljahren entwickelt? 5. Wie viele Kinder mit Wohnsitz in der DG besuchen im laufenden Schuljahr eine Schule außerhalb der DG? 6. Wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Schuljahren entwickelt? 7. Welche öffentlichen Unterstützungsleistungen stehen Familien im Hausunterricht derzeit direkt oder indirekt zur Verfügung? 8. Welche öffentlichen Unterstützungsleistungen stehen Kindern mit Wohnsitz in der DG zur Verfügung, die eine Schule außerhalb der DG besuchen? 9. Welche Kosten für Lernmittel, Prüfungen, digitale Angebote, externe Kurse, Nachhilfe oder sonstige Bildungsleistungen müssen Familien im Hausunterricht derzeit vollständig selbst tragen? 10. Welche Leitlinien gelten für Lernstandserhebungen, Kontrollen und externe Prüfungen im Rahmen des Hausunterrichts? 11. Nach welchen Kriterien werden Ort, Dauer, Umfang und organisatorischer Ablauf solcher Lernstandserhebungen oder Prüfungen festgelegt? 12. Wer entscheidet konkret über Ort, Dauer, Umfang und Ablauf dieser Erhebungen? 13. Welche Rolle und welche Rechte kommen den Erziehungsberechtigten bei diesen Erhebungen zu? 14. In welchen Fällen dürfen oder sollen Erziehungsberechtigte bei Lernstandserhebungen oder Prüfungen anwesend sein? 15. Welche Rechtsgrundlage regelt, ob Erziehungsberechtigte bei solchen Erhebungen anwesend sein dürfen oder nicht? 16. Wie wird sichergestellt, dass Lernstandserhebungen und Prüfungen im Rahmen des Hausunterrichts altersgerecht, verhältnismäßig und kindgerecht organisiert werden? 17. Wie viele Beschwerden, Einsprüche oder schriftliche Rückmeldungen im Zusammenhang mit Hausunterricht, Lernstandserhebungen oder externen Prüfungen wurden in den vergangenen fünf Jahren eingereicht, aufgeschlüsselt nach Schuljahr und Beschwerdegegenstand? 18. Welche Maßnahmen wurden infolge solcher Beschwerden, Einsprüche oder Rückmeldungen gegebenenfalls ergriffen? 19. Welche Kostenpositionen dürfen Schulen infolge der Maßnahmen zur Senkung der Schulbesuchskosten künftig nicht mehr an Eltern weiterberechnen? 20. Wie stellt die Regierung sicher, dass die umgeschichteten Mittel tatsächlich zu einer messbaren finanziellen Entlastung der Eltern führen? 21. Werden Kinder im Hausunterricht sowie Kinder mit Wohnsitz in der DG, die eine Schule außerhalb der DG besuchen, bei den Maßnahmen zur Senkung der Schulbesuchskosten oder bei vergleichbaren Unterstützungsleistungen berücksichtigt? 22. Falls ja, in welcher Form und in welcher Höhe? Falls nein, weshalb nicht, wie viele Kinder sind davon betroffen, und wie beurteilt die Regierung dies im Hinblick auf die in Artikel 24 der Verfassung garantierte Wahlfreiheit der Eltern? Antwort von Jérôme FRANSSEN (CSP), Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung: 1. Welche Bildungsformen erkennt die Regierung derzeit ausdrücklich als zulässige Erfüllung der Unterrichtspflicht an? Artikel 4 Nummer 3 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen definiert die Schule als eine Bildungs- und Erziehungseinrichtung, die unter der Leitung eines Schulleiters steht und in der die Schüler nach einem Studienprogramm, das von der Regierung festgelegt oder genehmigt worden ist, unterrichtet werden. Artikel 23 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen besagt, dass die Erziehungsberechtigten sich für den Unterricht ihrer Kinder in einer Schule oder für den Hausunterricht entscheiden können. Artikel 24 des vorerwähnten Dekrets vom 31. August 1998 präzisiert die freie Schulwahl. Die Erziehungsberechtigten, die sich für einen Unterricht ihrer Kinder in einer Schule entscheiden, haben grundsätzlich die freie Wahl zwischen dem freien subventionierten Unterrichtswesen (FSUW), dem offiziellen subventionierten Unterrichtswesen (OSUW) und dem Gemeinschaftsunterrichtswesen (GUW). Aus Artikel 93.61 des vorerwähnten Dekrets vom 31. August 1998 geht hervor, dass eine Wiedereinschulung infolge des Nichterwerbs des Abschlusses im vorgesehenen Zeitraum in eine Schule, die von der Deutschsprachigen, Französischen oder Flämischen Gemeinschaft oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einer seiner Gebietskörperschaften organisiert, subventioniert oder anerkannt ist, erfolgen muss. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten für eine von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten, subventionierten oder organisierten Schule oder einer Ausbildungseinrichtung, die sich außerhalb des deutschen Sprachgebiets Belgiens befindet, ist im Artikel 3 §2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht präzisiert, dass die Erziehungsberechtigten jedes Schuljahr bis zum 1. Oktober eine von der Schule oder der Ausbildungseinrichtung ausgestellte Einschreibebestätigung bei der Schulinspektion einreichen. Somit wird die Schulpflicht erfüllt, wenn ein minderjähriger Schüler, der der Schulpflicht unterliegt und seinen Wohnsitz auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat, eine von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten, subventionierten oder anerkannten Schule besucht oder im Hausunterricht beschult wird. 2. Wie definiert die Regierung die in Artikel 24 der belgischen Verfassung verankerte Wahlfreiheit der Eltern im Zusammenhang mit Hausunterricht und anderen zulässigen Bildungswegen außerhalb der Schulen der DG? Artikel 4 Nummer 6 des vorerwähnten Dekretes vom 31. August 1998 definiert den Hausunterricht als Unterricht, der schulpflichtigen Kindern erteilt wird und der von den Erziehungsberechtigten selbst organisiert und finanziert wird. Vor diesem Hintergrund obliegt es den Erziehungsberechtigten, den Hausunterricht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eigenverantwortlich zu gestalten und dabei eine angemessene Bildung und Entwicklung des Kindes sicherzustellen. 3. Wie viele Kinder mit Wohnsitz in der DG befinden sich im laufenden Schuljahr im Haus-unterricht? Zum 30. Juni 2026 waren 127 minderjährige Schüler, die der Schulpflicht unterliegen, im Hausunterricht angemeldet. 4. Wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Schuljahren entwickelt? Die Entwicklung der Schülerzahlen im Hausunterricht der Deutschsprachigen Gemeinschaft in den vergangenen Schuljahren lässt sich wie folgt darstellen: 5. Wie viele Kinder mit Wohnsitz in der DG besuchen im laufenden Schuljahr eine Schule außerhalb der DG? Insgesamt unterliegen 11.701 Kinder und Jugendliche aufgrund ihres Wohnsitzes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Schuljahr 2025-2026 der gesetzlichen Schulpflicht gemäß vorerwähntem Gesetz vom 29. Juni 1983. Im laufenden Schuljahr besuchen 652 von diesen schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen eine Schule außerhalb der DG. 6. Wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Schuljahren entwickelt? Eine statistisch vergleichbare Zeitreihe liegt ab dem Schuljahr 2021–2022 vor. Für die vorhergehenden Schuljahre liegen keine entsprechend aufbereiteten Daten vor. – Schuljahr 2021-2022: 642 Kinder und Jugendliche – Schuljahr 2022-2023: 677 Kinder und Jugendliche – Schuljahr 2023-2024: 676 Kinder und Jugendliche – Schuljahr 2024-2025: 686 Kinder und Jugendliche – Schuljahr 2025-2026: 652 Kinder und Jugendliche 7. Welche öffentlichen Unterstützungsleistungen stehen Familien im Hausunterricht derzeit direkt oder indirekt zur Verfügung? Familien im Hausunterricht stehen Dienste wie beispielsweise das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, das Kompetenzzentrum des Zentrums für Förderpädagogik sowie Dienste aus dem Bereich der Jugendhilfe und mentalen Gesundheit zur Verfügung. Das mobile Team, das Beratungs- und Therapiezentrum und die psychiatrische Tageskliniken für Kinder oder Jugendliche usw. zählen hierbei zu den Diensten aus dem Bereich der mentalen Gesundheit. Den Familien im Hausunterricht steht es zudem frei, die Medien aus dem Katalog des Verbunds der pädagogischen Mediotheken der Deutschsprachigen Gemeinschaft gegen eine jährliche Gebühr von 5 € für den Leseausweis (Kinder unter 12: 1 €; Jugendliche, Studierende, Pensionierte sowie Personen mit Beeinträchtigung: 2,50 €) sowie eine Ausleihgebühr für physische Medien (20 bis 50 Cent je nach Medienformat) auszuleihen. 8. Welche öffentlichen Unterstützungsleistungen stehen Kindern mit Wohnsitz in der DG zur Verfügung, die eine Schule außerhalb der DG besuchen? Es handelt sich um dieselben öffentlichen Unterstützungsleistungen, die in der Antwort auf Frage 7 aufgeführt werden. 9. Welche Kosten für Lernmittel, Prüfungen, digitale Angebote, externe Kurse, Nachhilfe oder sonstige Bildungsleistungen müssen Familien im Hausunterricht derzeit vollständig selbst tragen? Artikel 4 Nummer 6 des vorerwähnten Dekrets vom 31. August 1998 definiert den Hausunterricht als Unterricht, der schulpflichtigen Kindern erteilt wird und der von den Erziehungsberechtigten selbst organisiert und finanziert wird. Die verpflichtende Teilnahme an den Prüfungen zur schulexternen Vergabe des Grundschulabschlusszeugnisses ist kostenlos. Die Einschreibegebühr für die Prüfungssitzungen des externen Prüfungsausschusses zur Vergabe des Abschlusszeugnisses der Unterstufe (für im Hausunterricht beschulte Lernende ebenfalls verpflichtend) sowie der Oberstufe des Sekundarunterrichts beträgt 50 Euro. Die Organisation des Unterrichts und die damit verbundenen Kosten werden somit grundsätzlich von den Erziehungsberechtigten getragen. 10. Welche Leitlinien gelten für Lernstandserhebungen, Kontrollen und externe Prüfungen im Rahmen des Hausunterrichts? Artikel 93.55 des vorerwähnten Dekrets vom 31. August 1998 präzisiert die Kontrollen des Hausunterrichtes und Lernstandserhebungen durch die Schulinspektion: Die Erziehungsberechtigten, die im Hausunterricht beschulten Kinder sowie die im Hausunterricht tätigen Personen unterliegen der Aufsicht der Schulinspektion. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann sich die Schulinspektion von externen Experten begleiten lassen. Die Schulinspektion kann nach vorheriger Ankündigung: 1. alle Personen über Tatsachen befragen, deren Kenntnis für die Kontrolle des Hausunterrichts nützlich ist; 2. sich an dem Ort, an der Hausunterricht erteilt wird, oder im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft alle in Artikel 93.56 Absatz 2 angeführten Unterlagen vorlegen lassen und Abschriften oder Auszüge davon anfertigen; 3. in alle anderen relevanten Unterlagen, die sich auf den Hausunterricht beziehen, Einsicht nehmen; 4. mithilfe von Lernstandserhebungen oder Tests den Lernstand einschätzen; 5. alle Räume einsehen, in denen der Hausunterricht erteilt wird. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c) des Dekrets vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration präzisiert, dass die Schulinspektion prüft, ob die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Regelung der Schulpflicht eingehalten werden, und kontrolliert den Hausunterricht. Artikel 8 des vorerwähnten Dekrets vom 25. Juni 2012 präzisiert die Umsetzung der in Artikel 6 und 7 des vorerwähnten Dekrets vom 25. Juni 2012 vermerkten Aufgaben der Schulinspektion. Die Schulinspektion kann beispielsweise dem Unterricht nach Rücksprache mit dem Schulleiter oder in seiner Abwesenheit mit seinem Stellvertreter beiwohnen und einen breiten Dialog mit den Mitgliedern der Schulgemeinschaft führen. Sie kann beispielsweise auch Einsicht in alle Dokumente, die für die Erfüllung der Aufgaben relevant sind, Einsicht nehmen. Soweit es die organisatorische Umsetzung der in Artikel 6 des Dekrets vom 25. Juni 2012 vorgesehenen Aufgaben betrifft, verfügt die Schulinspektion über die hierfür erforderliche Organisationsautonomie. 11. Nach welchen Kriterien werden Ort, Dauer, Umfang und organisatorischer Ablauf solcher Lernstandserhebungen oder Prüfungen festgelegt? Die Lernstandserhebungen organisiert die Schulinspektion im Rahmen der Kontrolle des Hausunterrichts. Sie wird bei der Planung, Durchführung und Auswertung dieser Lernstandserhebungen von pädagogisch ausgebildeten Mitarbeitern des Fachbereichs Pädagogik unterstützt. Ziel der Lernstandserhebung ist es, zu überprüfen, ob die Schüler die Kompetenzen des angestrebten Kompetenzniveaus im vorhergehenden Schuljahr erworben haben. Das heißt, dass ein Kind, das im vorherigen Schuljahr auf dem Niveau der dritten Klasse der Primarschule gefördert wurde, im Oktober auf die Kompetenzen der dritten Klasse getestet wird. Die Zuordnung der Kinder zu den verschiedenen Gruppen erfolgt in Absprache mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des Kontrolltermins und basiert in weiten Teilen auf deren Einschätzung des Kompetenzstands ihrer Kinder. Die Lernstandserhebung geschieht mittels kurzer Testungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch sowie ausgewählter Aufgaben aus den Bereichen Geschichte, Geografie, Naturwissenschaften und Technik. Diese finden in Klassengruppen an einem Vormittag oder einem Nachmittag in von der Schulinspektion festgelegten Räumlichkeiten statt. Inhaltlich basieren die eingesetzten Tests auf den Kompetenzen und Lerninhalten, die in den Rahmenplänen der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgeführt sind. Im Anschluss an die Lernstandserhebung erhalten die Erziehungsberechtigten eine kurze Rückmeldung und gegebenenfalls konkrete Tipps und Hinweise zur Unterrichtsgestaltung. Die Lernstandserhebungen haben keinen zertifizierenden Charakter. Es obliegt den Erziehungsberechtigten, die Ergebnisse zu berücksichtigen und daraus gegebenenfalls Konsequenzen für die weitere Gestaltung des von ihnen verantworteten Unterrichts abzuleiten. Die Schulinspektion kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eine Beratung anbieten, nimmt jedoch keinen Einfluss auf die Gestaltung des Unterrichts. Die Durchführung der Prüfungen der schulexternen Prüfungsausschüsse unterliegt gesetzlichen Bestimmungen. (vgl. hierzu Dekret vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie die Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss; Erlass der Regierung vom 29. August 2025 über den schulexternen Prüfungsausschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht; Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen) (siehe auch Antwort zu Frage 16) 12. Wer entscheidet konkret über Ort, Dauer, Umfang und Ablauf dieser Erhebungen? Vgl. vorangegangene Antwort 10. Der Durchführungsort der Lernstandserhebungen ist ein von der Schulinspektion ausgewählter Ort, meist in den Räumlichkeiten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Dauer, Umfang und organisatorischer Ablauf der Lernstandserhebungen und Prüfungen werden den altersgemäßen Fähigkeiten und dem zu erwartenden Lernstand des Kindes entsprechend vorgesehen. 13. Welche Rolle und welche Rechte kommen den Erziehungsberechtigten bei diesen Erhebungen zu? Gemäß Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c) des vorerwähnten Dekrets vom 25. Juni 2012 obliegt die Kontrolle des Hausunterrichts der Schulinspektion. Artikel 93.56 des vorerwähnten Dekrets vom 31. August 1998 präzisiert die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten an der Kontrolle des Hausunterrichts. So sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, an der Kontrolle des Hausunterrichts mitzuwirken – dies schließt die Durchführung der Lernstandserhebungen mit ein. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf Einsicht in die von ihren Kindern im Rahmen der Lernstandserhebung bearbeiteten Unterlagen. Sie erhalten auf Wunsch eine ausführliche mündliche Rückmeldung sowie Hinweise zur Unterrichtsplanung von der Schulinspektion. Auch legen die Erziehungsberechtigten zum Zeitpunkt der angekündigten Kontrolle der Schulinspektion die Unterlagen vor, die sie im Hausunterricht nutzen. Unter Unterlagen versteht man die eingesetzten Schulbücher, das pädagogische Material, die von den Schülern erstellten Unterlagen – sowohl digital als auch in Papierform – sowie den in Artikel 93.52 angeführten individuellen Arbeitsplan. 14. In welchen Fällen dürfen oder sollen Erziehungsberechtigte bei Lernstandserhebungen oder Prüfungen anwesend sein? Die Lernstandserhebungen und Prüfungen werden grundsätzlich ohne Beteiligung der Erziehungsberechtigten durchgeführt. Für Hausunterrichtsschüler mit besonderen Bedarfen werden die erforderlichen angemessenen Vorkehrungen vorgesehen, um eine ihren Bedürfnissen entsprechende Teilnahme zu gewährleisten. Darüber hinaus stehen vor Ort geschulte Pädagogen während der gesamten Zeit der Durchführung der Lernstandserhebung und der Prüfungen zur Verfügung, die bei Bedarf und bei Fragen der Kinder unterstützend tätig werden. Unabhängig davon steht es den Hausunterrichtsschülern frei, angebotene Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen oder darauf zu verzichten. 15. Welche Rechtsgrundlage regelt, ob Erziehungsberechtigte bei solchen Erhebungen anwesend sein dürfen oder nicht? Vgl. vorangegangene Antwort 10 und 14. 16. Wie wird sichergestellt, dass Lernstandserhebungen und Prüfungen im Rahmen des Hausunterrichts altersgerecht, verhältnismäßig und kindgerecht organisiert werden? Gemäß Artikel 93.60 des vorerwähnten Dekretes vom 31. August 1998 sind die Erziehungsberechtigten, die sich für den Hausunterricht entscheiden, dazu verpflichtet, ihre Kinder zu den externen Prüfungen einzuschreiben, wenn sie das entsprechende Alter erreichen. Spätestens in dem Schuljahr, in dem der Schulpflichtige vor dem 1. Januar 11 Jahre alt geworden ist, nimmt der Schulpflichtige zum ersten Mal an der externen Prüfungssitzung zum Erlangen des Abschlusszeugnisses der Grundschule teil. Spätestens in dem Schuljahr, in dem der Schulpflichtige vor dem 1. Januar 14 Jahre alt geworden ist, nimmt der Schulpflichtige zum ersten Mal am externen Prüfungsausschuss zum Erlangen des Abschlusszeugnisses der Unterstufe der Sekundarschule teil. Spätestens in dem Schuljahr, in dem der Schulpflichtige vor dem 1. Januar 17 Jahre alt geworden ist, nimmt der Schulpflichtige zum ersten Mal am externen Prüfungsausschuss zum Erlangen des Abschlusszeugnisses der Oberstufe der Sekundarschule teil. Artikel 20 des Dekrets vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen präzisiert, dass die Regierung einen Prüfungsausschuss zur schulexternen Vergabe des Abschlusszeugnisses der Grundschule einsetzt. Dieser ist mit der Ausarbeitung, der Durchführung, der Verbesserung der Prüfungen sowie der Teilnahme an den Beratungen beauftragt und wird im Folgenden „Prüfungsausschuss“ genannt. Dieser Prüfungsausschuss setzt sich aus einer Vorsitzenden, einem Personalmitglied des Fachbereichs Pädagogik sowie vier Prüfern zusammen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen verfügen, um Prüfungsaufgaben gemäß der in den Rahmenplänen für die Oberstufe der Primarschule vorgesehenen Kompetenzen (in den Fächern Deutsch Unterrichtssprache, Französisch erste Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften/Technik, Geschichte und Geografie) zu konzipieren, umzusetzen und auszuwerten. Bei den Prüfern handelt sich um Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals der Grundschulen, die sich im aktiven Dienst oder im Ruhestand befinden. Sie verfügen über eine langjährige Berufserfahrung im schulischen Bereich sowie über die erforderlichen Qualifikationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Das Dekret vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Sekundarschulwesen sowie die Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss und der Erlass der Regierung vom 29. August 2025 über den schulexternen Prüfungsausschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht regeln sowohl die Organisation und Durchführung der Prüfungen als auch die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für die Sekundarschule und die hierfür zu bestellenden Personalmitglieder, einschließlich der qualifizierten Pädagogen. Die Prüfer werden fachbezogen unter den Mitgliedern des Direktions- und Lehrpersonals des Sekundar- und des Hochschulwesens, der schulischen Weiterbildung, der mittelständischen Aus- und Weiterbildung sowie unter Personen mit einer entsprechenden Lehrbefähigung ausgewählt. Als Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals gelten hier auch die sich im Ruhestand befindenden Personen. Die Kandidaten werden über das Studienprogramm des Vollzeitunterrichts geprüft, mit Ausnahme der Fächer Religion, nichtkonfessionelle Sittenlehre und Sport. Die Studienprogramme beziehen sich auf die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gültigen Lehr- und Rahmenpläne. Bevor die Kinder das verpflichtende Alter zur Einschreibung bei den verschiedenen Prüfungsausschüssen erreichen, werden für die Kinder im Hausunterricht – vom Niveau des dritten Kindergartenjahres bis hin zur sechsten Klasse der Primarschule – Lernstandserhebungen von der Schulinspektion organisiert und durchgeführt. Die Lernstandserhebungen werden anhand der vorgesehenen Kompetenzen in den Rahmenplänen der Deutschsprachigen Gemeinschaft für die jeweilige Schulstufe konzipiert und nach der Durchführung dementsprechend ausgewertet. Sie dienen einer Einschätzung des aktuellen Lernstands der Kinder und haben keinen zertifizierenden Charakter. Der diesbezügliche Bericht dient vorrangig der Unterstützung der Erziehungsberechtigten, den Hausunterricht weiterhin auf den bestehenden Kompetenzen des Kindes aufbauend und zielführend gestalten zu können. Im Rahmen der Kontrollen teilen die Erziehungsberechtigten der Schulinspektion mit, auf welchem Niveau sie ihr Kind beschulen. Auf diesem mitgeteilten Niveau findet die Lernstandserhebung des Kindes statt. So stellt die Schulinspektion sicher, dass die Lernstandserhebungen altersgemäß stattfinden und der richtigen Klasse zur Durchführung zugeordnet werden. 17. Wie viele Beschwerden, Einsprüche oder schriftliche Rückmeldungen im Zusammenhang mit Hausunterricht, Lernstandserhebungen oder externen Prüfungen wurden in den vergangenen fünf Jahren eingereicht, aufgeschlüsselt nach Schuljahr und Beschwerdegegenstand? Der untenstehenden Übersicht ist die Anzahl in der Verwaltung eingegangenen Beschwerden zu entnehmen. Ebenfalls aufgenommen wurden die Einsprüche zu den Entscheidungen der Hausunterrichtskommission gemäß vorerwähntem Dekret vom 31. August 1998 sowie die Stellungnahmen der Erziehungsberechtigten. Diese Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, gemäß 93.57 des vorerwähnten Dekretes vom 31. August 1998 eine Stellungnahme zum Bericht der durchgeführten Hausunterrichtskontrolle der Schulinspektion zu übermitteln, falls sie nicht mit dem Bericht einverstanden sind oder Inhalte nicht korrekt dargestellt wurden. Erfolgt eine solche Stellungnahme, wird diese der Akte des Kindes beigefügt. Der Bericht der Schulinspektion als solcher wird nicht mehr angepasst. 2021-2022 2022-2023 2023-2024 2024-2025 2025-2026 Beschwerden zum Hausunterricht 2 1 Einsprüche gegen die Entscheidung der Hausunterrichtskommission 2 2 Stellungnahmen zu Kontrollberichten 1 3 2 1 2 Hinsichtlich der durchgeführten Lernstandserhebungen hat die Schulinspektion im Rahmen ihrer Kontrolltermine von zahlreichen Erziehungsberechtigten positive mündliche Rückmeldungen erhalten. Nach den Aussagen der betroffenen Erziehungsberechtigten liefern die Ergebnisse der Lernstandserhebungen wertvolle Erkenntnisse, die eine gezielte und bedarfsgerechte Planung des Hausunterrichts unterstützen und erleichtern. Für den schulexternen Prüfungsausschuss zum Erhalt des Abschlusszeugnisses der Grundschule sowie für das Sekundarschulwesen kann gegen die Nichtvergabe eines Zeugnisses bei der in Artikel 38 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen angeführten Einspruchskammer gemäß Artikel 39 desselben Dekrets Einspruch eingelegt werden. Gegen die Wertung einzelner Prüfungen kann kein Einspruch eingelegt werden. Seit der Einführung der verpflichtenden Prüfungsteilnahme für die Kinder im Hausunterricht hat es keine Einsprüche oder schriftlichen Beschwerden von den betroffenen Familien gegeben. 18. Welche Maßnahmen wurden infolge solcher Beschwerden, Einsprüche oder Rückmeldungen gegebenenfalls ergriffen? Alle eingegangenen Beschwerden, Einsprüche oder Rückmeldungen wurden gemäß den jeweils geltenden Vorgaben bearbeitet und in die entsprechenden Schülerakten aufgenommen. 19. Welche Kostenpositionen dürfen Schulen infolge der Maßnahmen zur Senkung der Schulbesuchskosten künftig nicht mehr an Eltern weiterberechnen? Gemäß Artikel 32 des vorerwähnten Dekrets vom 31. August 1998 dürfen die Schulen den Erziehungsberechtigten folgende Kosten nicht in Rechnung stellen: §2 – Eine Regel- oder Fördergrundschule darf keine Entschädigung von den Erziehungsberechtigten verlangen für: 1. das in Artikel 2 Nummer 1 des Dekrets vom 16. Dezember 2002 über die Gewährung von finanziellen Mitteln für pädagogische Zwecke im Unterrichtswesen angeführte didaktische Material; 2. eintägige kulturelle oder sportliche Aktivitäten, die während der Schulzeit in der Grundschule stattfinden; 3. den Schwimmunterricht und die Beförderung zum Schwimmbad; 4. die Funktionskosten der Schule; 5. die Kosten für die Diplomausstellung. Für die Aktivitäten, die während der Schulzeit stattfinden, und die Materialien, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, darf die Regel- oder Fördergrundschule lediglich den Selbstkostenpreis verlangen. 20. Wie stellt die Regierung sicher, dass die umgeschichteten Mittel tatsächlich zu einer messbaren finanziellen Entlastung der Eltern führen? Die finanzielle Entlastung ergibt sich zunächst unmittelbar daraus, dass die gesetzlich aufgeführten Kostenpositionen nicht mehr an die Eltern weiterberechnet werden dürfen. Eine systematische Vorabkontrolle der einzelnen Elternrechnungen durch die Regierung findet nicht statt. Sie wäre angesichts der Schulautonomie und des Verwaltungsaufwands unverhältnismäßig. Die Einhaltung von Artikel 32 ist als zwingende gesetzliche Vorgabe ausgestaltet und wird nachgelagert über die Beschwerdemöglichkeit der Erziehungsberechtigten sowie im Rahmen der ordentlichen Finanzkontrolle der Schulträger sichergestellt. Verstöße können somit anlassbezogen aufgegriffen und korrigiert werden. 21. Werden Kinder im Hausunterricht sowie Kinder mit Wohnsitz in der DG, die eine Schule außerhalb der DG besuchen, bei den Maßnahmen zur Senkung der Schulbesuchskosten oder bei vergleichbaren Unterstützungsleistungen berücksichtigt? Die Maßnahmen knüpfen an die Finanzierung des von der DG organisierten oder subventionierten Unterrichtswesens an. Hausunterricht und der Besuch einer Schule außerhalb der DG fallen nicht in diesen Finanzierungskreis und werden daher von diesen konkreten Maßnahmen nicht erfasst. 22. Falls ja, in welcher Form und in welcher Höhe? Falls nein, weshalb nicht, wie viele Kinder sind davon betroffen, und wie beurteilt die Regierung dies im Hinblick auf die in Artikel 24 der Verfassung garantierte Wahlfreiheit der Eltern? Die Nichteinbeziehung von Lernenden im Hausunterricht oder an einer Schule außerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft verletzt nach Auffassung der Regierung nicht die in Artikel 24 der Verfassung garantierte Wahlfreiheit. Diese schützt die freie Entscheidung der Eltern für eine bestimmte Beschulungsform, begründet aber keinen Anspruch auf eine unabhängig von dieser Entscheidung stets gleich hohe finanzielle Unterstützung. Die Wahlfreiheit als solche bleibt daher unberührt. Artikel 32 § 1 des Dekrets vom 31. August 1998 bestimmt, dass der Zugang zum Vorschul-, Primar- und Sekundarunterricht in einer von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtung unentgeltlich ist. Die Bestimmung bezieht sich somit nicht auf den Hausunterricht. Aus Artikel 4 Nummer 6 sowie Artikel 93.48 Absatz 1 desselben Dekrets geht hervor, dass der Hausunterricht von den Erziehungsberechtigten selbst organisiert und finanziert wird.
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