Schriftliche Frage Nr. 168 19. August 2026 – Frage von Herr A. JERUSALEM an Herrn Minister FRANSSEN zum bezahlten Bildungsurlaub Wie verfährt die Regierung, wenn von Anbieterseite für einen Kurs die Anerkennung zum Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub angefragt wird? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Andreas JERUSALEM (ECOLO), vom 27. Juni 2026: Zum bezahlten Bildungsurlaub lassen sich auf ostbelgienlive.be folgende Erklärungen finden: Als Arbeitnehmer im Privatsektor kann man unter gewissen Voraussetzungen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, sofern man eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung absolviert. Je nach Art der Weiterbildung erhält man eine Freistellung von der Arbeit für eine gewisse Anzahl Stunden pro Schuljahr - unabhängig davon, ob der Unterricht während der Arbeitszeit stattfindet oder nicht, und dies ohne Lohnverlust. Der bezahlte Bildungsurlaub gilt als Recht von Arbeitnehmer.innen.n. Jedoch muss die Planung des bezahlten Bildungsurlaubs zusammen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Wenn ein Arbeitnehmer, der einen bezahlten Bildungsurlaub beantragt, in einem Privatbetrieb in der Deutschsprachigen Gemeinschaft arbeitet, erfolgt die Bearbeitung der Anträge auf Rückerstattung der mit dem bezahlten Bildungsurlaub zusammenhängenden Entlohnung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Der Fachbereich Ausbildung und Unterrichtsorganisation im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft bearbeitet diese Anträge. Die Deutschsprachige Gemeinschaft erstattet dem Arbeitgeber eine Pauschale von 21,30 Euro pro Stunde zurück. Es gelten bestimmte Höchstgrenzen in Bezug auf die Anzahl Stunden, die pro Arbeitnehmer zurückerstattet werden können. Die Weiterbildung muss mindestens 32 Stunden pro Jahr dauern. Der Bildungsurlaub darf je nach Art der Weiterbildung höchstens 80 bis 180 Stunden pro Jahr betragen. Der bezahlte Bildungsurlaub gilt im Prinzip für Weiterbildungen in Belgien. Während einige Weiterbildungen bereits automatisch anerkannt sind, müssen andere erst noch für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt werden. Anträge auf Anerkennungen von Weiterbildungen in Belgien müssen die Weiterbildungseinrichtungen vor Beginn der Bildungsmaßnahme an das Ministerium, Fachbereich Ausbildung und Unterrichtsorganisation, richten. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft entscheidet, ob die Weiterbildung anerkannt wird. Für Sektorenweiterbildungen muss der Antrag auf Anerkennung an die zuständige Paritätische Kommission gerichtet werden. Die Anträge auf Anerkennung der Ausbildung in Deutschland muss der Teilnehmer vor Beginn der Schulung beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen. Somit stellt der bezahlte Bildungsurlaub ein wichtiges Werkzeug zur Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außerhalb ihres Betriebes dar. Das Anerkennungs- und Antragsverfahren, inwiefern dieses Werkzeug genutzt wird, wie und ob sich die Inanspruchnahme und die Anerkennung in den vergangenen Jahren verändert haben und wer die wichtigsten Anbieter von Kursen sind, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub gewähren, soll in dieser schriftlichen Frage erfragt werden. 1. Wie verfährt die Regierung, wenn von Anbieterseite für einen Kurs die Anerkennung zum Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub angefragt wird? 2. Auf Grundlage welcher nachvollziehbaren Kriterien entscheidet die Regierung über die Anerkennung bzw. Verweigerung der Anerkennung von Kursen beim Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub? 3. In welcher Form wird diese Entscheidung kommuniziert? 4. Für welchen Zeitraum wird eine solche Entscheidung getroffen? Gilt sie grundsätzlich, so lange ein Kurs in der bewilligten Form organisiert wird, oder gibt eine zeitliche Befristung? 5. Welche Anbieter von Kursen, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub bieten, gibt es in der Deutschsprachigen Gemeinschaft? 6. Welche nennenswerten Veränderungen hat sich in den vergangenen 12 Jahren in der Anbieterlandschaft von Kursen, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub eröffnen, ergeben? 7. Welche Gründe sind für mögliche Veränderungen in dieser Anbieterlandschaft bekannt oder werden vermutet? 8. Wie hat die Politik in der DG zu solchen Veränderungen beigetragen? 9. Welche Anerkennungen für den Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub gelten automatisch auch für die Deutschsprachige Gemeinschaft? 10. Welche weiteren Kurse sind in der DG für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt? 11. Gibt es eine frei zugängliche Datenbank oder Liste, die alle Angebote vereint, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub gewähren? 12. Falls nicht: Wie stehen Sie zu der Idee, eine solche Liste oder Datenbank aus Transparenzgründen ins Leben zu rufen? 13. Hat die Regierung der DG in den vergangenen Jahren Anpassungen bei der Bewilligung des Zugangs zu bezahltem Bildungsurlaub vollzogen, sowohl bei der Bewilligung der Anfragen von Arbeitnehmer.inne.n, wie auch bei der Bewilligung von Kursen, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub gewähren? 14. Falls ja: Wie wurden diese kommuniziert? 15. Welche Kurse, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub eröffnen und von Arbeitnehmer.inne.n aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, werden außerhalb der DG erteilt (z. B. in anderen belgischen Landesteilen, in Deutschland oder möglicherweise in anderen Nachbarländern, wie Luxemburg oder den Niederlanden)? 16. Existiert hierzu eine möglichst vollständige Liste? 17. Wie haben sich die finanziellen Mittel, die in die Finanzierung des bezahlten Bildungsurlaubs fließen, in den vergangenen 12 Jahren entwickelt? 18. Wie verteilen sich diese Mittel auf die Weiterbildungen von Kursanbietern innerhalb der DG? 19. Wie hat sich diese Verteilung in den vergangenen Jahren entwickelt? 20. Welcher Anteil dieser Mittel (Frage 12) entfällt auf Weiterbildungen von Kursanbietern außerhalb der DG? Antwort von Jérôme FRANSSEN (CSP), Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung: 1. Wie verfährt die Regierung, wenn von Anbieterseite für einen Kurs die Anerkennung zum Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub angefragt wird? Der Zugang zum bezahlten Bildungsurlaub wird durch folgende Hauptrechtsgrundlagen geregelt: – den durch die Dekrete vom 25. April 2016, 22. Juni 2020, 28. Juni 2021 und 8. Mai 2024 abgeänderte Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer des Sanierungsgesetzes zur Festlegung sozialer Bestimmungen vom 22. Januar 1985; – den durch den Erlass der Regierung vom 2. Februar 2017 abgeänderten Königlichen Erlass vom 23. Juli 1985 zur Ausführung von Kapitel IV Abschnitt 6 – Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs im Rahmen der ständigen Weiterbildung der Arbeitnehmer – des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen; – den Königlichen Erlass vom 3. Mai 1990 zur Festlegung der Modalitäten zur Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubs für Arbeitnehmer, die Prüfungen vor dem staatlichen Prüfungsausschuss vorbereiten und ablegen; – Artikel 81 des Programmdekrets 2022 vom 15. Dezember 2022. Das oben erwähnte Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 listet in seinem Artikel 109 §1 eine Reihe von Kategorien beruflicher Ausbildungen, die automatisch für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt bzw. zugelassen sind. Dazu gehören unter anderem: – die im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts erteilten Kurse der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten, bezuschussten oder anerkannten Institute für schulische Weiterbildung; – Vollzeitkurse des kurzen Typs, die abends oder am Wochenende in Lehranstalten für Hochschulunterricht erteilt und von der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder einer anderen Gemeinschaft organisiert, bezuschusst oder anerkannt werden; – Ausbildungen, die in den Regelungen über die ständige Weiterbildung des Mittelstands vorgesehen sind; – Ausbildungen, die in den Regelungen über die berufliche Qualifikation der Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten, vorgesehen sind; – die durch Beschluss der zuständigen paritätischen Kommission organisierten sektoriellen Ausbildungen. Zudem werden in §2 dieses Artikels die Kurskategorien erwähnt, die als allgemeine Ausbildung für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt bzw. zugelassen sind. Die Regierung kann gemäß §3 des o.e. Artikels 109: 1. die Liste der in den §§ 1 und 2 erwähnten Ausbildungen ändern, 2. für bestimmte Ausbildungen besondere Anwendungsmodalitäten festlegen und bestimmen, welche Mindestanzahl Stunden sie umfassen müssen, um den Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub zu eröffnen, 3. in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Ausbildungen ausschließen, die keinen direkten Zusammenhang mit der beruflichen Lage oder mit den beruflichen Perspektiven der Arbeitnehmer aufweisen. Für die gemäß §1 Nummer 9 des o.e. Artikel 109 durch die Regierung mögliche Zulassung von Ausbildungen, aufgrund deren Programm liegen ad hoc Formulare vor. 2. Auf Grundlage welcher nachvollziehbaren Kriterien entscheidet die Regierung über die Anerkennung bzw. Verweigerung der Anerkennung von Kursen beim Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub? Grundsätzlich fußen die Kriterien auf den oben erwähnten Grundlagen. In den Bescheiden werden den Antragstellern die entscheidenden Elemente mitgeteilt und werden in den Erwägungsgründen der entsprechenden Regierungserlassen festgehalten. Der Schriftwechsel mit den Antragstellern wird unter Berücksichtigung aller administrativen Verwaltungsauflagen (Rechtsbehelfsbelehrung usw.) geführt. 3. In welcher Form wird diese Entscheidung kommuniziert? Die Entscheidung wird in schriftlicher Form durch Regierungserlass festgehalten und kommuniziert. 4. Für welchen Zeitraum wird eine solche Entscheidung getroffen? Gilt sie grundsätzlich, solange ein Kurs in der bewilligten Form organisiert wird, oder gibt eine zeitliche Befristung? Je nach Anfrage und Dauer der Ausbildung wird die Dauer für eine unbegrenzte oder eine im Antrag angegebene bestimmte Zeit für den bezahlten Bildungsurlaub zugelassen. Im Schriftverkehr wird darauf hingewiesen, dass die Regierung sich das Recht vorbehält, die Entscheidung zu widerrufen, wenn der Verdacht besteht, dass die Weiterbildung nicht mehr den Anforderungen des bezahlten Bildungsurlaubs entspricht. 5. Welche Anbieter von Kursen, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub bieten, gibt es in der Deutschsprachigen Gemeinschaft? Für die automatisch zugelassenen Ausbildungen verweise ich auf die Antwort der Frage 1. Zudem hat die amtierende Regierung seit Juli 2024, folgende Genehmigungen ausgesprochen: Einrichtung Ausbildung Zeitraum ZAWM Eupen Ausbildung zur Vertrauensperson Ab 2025 unbegrenzt STERISYS Englisch vom 27.03.2025 – 10.07.2025 Dauer der Ausbildung Accent Languages Deutsch vom 1. September 2025 bis zum 31. August 2026 Dauer der Ausbildung BGE Aachen Internationaler Schweißfachmann – IWS Teil 3 06/05/25 – 11/10/25 IFAPME Lüttich Gefahrenverhütungsberater Niveau 2 Ab 2025 unbegrenzt ZAWM Eupen Train the Trainer Ab 2025 unbegrenzt Aromacampus (DE) Qualifizierung zur Aromapraktikerin – Aromatherapeutin 08/10/2025 - 26/09/2026 IFAPME Lüttich Gefahrenverhütungsberater Spezialisierungsmodul Niveau 2 Ab 2026 unbegrenzt IFAO Osteopathie 29/10/2026 – 5 Jahre 6. Welche nennenswerten Veränderungen hat sich in den vergangenen 12 Jahren in der Anbieterlandschaft von Kursen, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub eröffnen, ergeben? Im Hinblick auf die in der Antwort 1 erwähnten Grundlagen hat die Deutschsprachige Gemeinschaft folgende Änderungen vollzogen: – Zwecks Ausübung der Befugnis „bezahlten Bildungsurlaub“ ab dem 1. Januar 2016 erfolgten die erforderlichen Anpassungen des Gesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen mittels Dekret vom 25. April 2016 über Maßnahmen im Beschäftigungsbereich. So wurden: • die Bestimmungen zum bezahlten Bildungsurlaub auf die Arbeitgeber beschränkt, die eine Niederlassungseinheit auf dem deutschen Sprachgebiet haben; • die Anerkennungskommission im Bereich des bezahlten Bildungsurlaubs in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht eingesetzt und der Regierung die entsprechenden Aufgaben zugewiesen; • die im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts erteilten Kurse der in der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten, bezuschussten oder anerkannten Institute für schulische Weiterbildung in den automatischen Zulassungen zum bezahlten Bildungsurlaub ausdrücklich aufgenommen; • und technische Anpassungen vorgenommen. – In Anlehnung an die anderen Regionen passte die Regierung am 2. Februar 2017 den Pauschalbetrag für die Rückerstattung des gewährten Bildungsurlaubes an die Arbeitgeber ab dem Schuljahr 2014-2015 an. – Für die Rückerstattung des gewährten bezahlten Bildungsurlaubes an den Arbeitgeber werden lediglich die effektiven Präsenzstunden, während der der Arbeitnehmer an einer Weiterbildung teilgenommen hat, berücksichtigt. Bedingt durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus boten gewisse Weiterbildungsanbieter ihre vorgesehenen Präsenzunterricht digital an. Das Dekret vom 22. Juni 2020 über Maßnahmen im Unterrichtswesen ermöglichte die Berücksichtigung dieser Online-Kursstunden im Schuljahr 2019-2020, insofern das Angebot ursprünglich als Präsenzunterricht geplant war. – Die Berücksichtigung für den bezahlten Bildungsurlaub von Online-Kursstunden wurde durch die Verabschiedung des Dekrets vom 28. Juni 2021 auf das Schuljahr 2020-2021 erweitert. – Die Regierung verabschiedete am 10. Februar 2022 die Verlängerung des Anrechts auf bezahlten Bildungsurlaub für Weiterbildungen des Schuljahres 2021-2022, die aufgrund der beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen, stundenweise nicht stattfinden konnten und aus diesem Grund nicht mehr die erforderliche Mindestanzahl von 32 Stunden pro Jahr erreichten. – Öffentliche Arbeitgeber, deren Wohn- und Pflegezentren durch die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannt sind, können aufgrund des Programmdekretes 2022 vom 15. Dezember 2022 ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls die Rückzahlung der mit dem bezahlten Bildungsurlaub zusammenhängenden Entlohnungen beanspruchen. – Im Rahmen des Dekrets vom 8. Mai 2024 im Unterrichtswesen und im Seniorenbereich 2024 wurden Doppelbezuschussung und Kumulierungen von unterschiedlichen Förderinstrumenten für berufliche Ausbildungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgeschlossen. Ausbildungen am Arbeitsplatz, die durch interne Ausbilder bzw. Betriebsangehörige erteilt werden, sind ausdrücklich von der Rückerstattung der mit dem bezahlten Bildungsurlaub zusammenhängenden Entlohnungen ausgeschlossen. Diese Ausbildungen können aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Februar 2008 über die Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer in Unternehmen gefördert werden. Auf diesen Änderungen wurde in der jeweiligen „Allgemeinen Darstellung – Rechtfertigungserklärung Teil 4 – Organisationsbereich 30“ detailliert in den Punkten „formale Entwicklungen“ des Programms 14 hingewiesen. 7. Welche Gründe sind für mögliche Veränderungen in dieser Anbieterlandschaft bekannt oder werden vermutet? Siehe dazu die Ausführungen in Antwort 6. 8. Wie hat die Politik in der DG zu solchen Veränderungen beigetragen? Siehe dazu die Ausführungen in Antwort 6. 9. Welche Anerkennungen für den Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub gelten automatisch auch für die Deutschsprachige Gemeinschaft? Siehe dazu die Ausführungen in Antwort 1. 10. Welche weiteren Kurse sind in der DG für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannt? Siehe dazu die Ausführungen in Antwort 5. 11. Gibt es eine frei zugängliche Datenbank oder Liste, die alle Angebote vereint, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub gewähren? Ältere Anerkennungen als die in der aktuellen Regierungsperiode ausgesprochenen können in der Übersicht der Regierungsbeschlüsse im parlamentarischen Bulletin „Aktuelles aus den Institutionen“ nachgeschlagen werden. Eine eigenständige Datenbank zu den für den bezahlten Bildungsurlaub anerkannten bzw. zugelassenen Ausbildungen wird nicht von der Deutschsprachigen Gemeinschaft geführt. 12. Falls nicht: Wie stehen Sie zu der Idee, eine solche Liste oder Datenbank aus Transparenzgründen ins Leben zu rufen? Eine eigenständige Datenbank wird derzeit nicht geführt. Die anerkannten Ausbildungen sind über die veröffentlichten Regierungsbeschlüsse nachvollziehbar. Angesichts des zusätzlichen Verwaltungsaufwands ist eine eigene Datenbank derzeit nicht vorgesehen. 13. Hat die Regierung der DG in den vergangenen Jahren Anpassungen bei der Bewilligung des Zugangs zu bezahltem Bildungsurlaub vollzogen, sowohl bei der Bewilligung der Anfragen von Arbeitnehmer.inne.n, wie auch bei der Bewilligung von Kursen, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub gewähren? Ja, die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat in den vergangenen Jahren punktuelle Anpassungen vorgenommen. Seit der Übernahme der Befugnis im Jahr 2016 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen schrittweise angepasst – unter anderem durch Dekrete in den Jahren 2016, 2020, 2021 und 2024. Wesentliche Änderungen betrafen beispielsweise: – Die Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitgeber mit einer Niederlassung auf dem deutschen Sprachgebiet (2016). – Die Übertragung der Aufgaben der ursprünglichen Anerkennungskommission direkt an die Regierung (2016). – Die vorübergehende Anerkennung von Online-Kursstunden während der Pandemie (2020/2021). – Den Ausschluss von Doppelbezuschussungen sowie von internen Betriebsschulungen, da für Letztere andere Förderinstrumente greifen (2024). 14. Falls ja: Wie wurden diese kommuniziert? Diese Anpassungen wurden jeweils im Rahmen der entsprechenden Dekrete und Regierungsbeschlüsse dargelegt und veröffentlicht. Sie wurden detailliert in den jeweiligen Dokumenten zur „Allgemeinen Darstellung – Rechtfertigungserklärung Teil 4 – Organisationsbereich 30“ unter den „formalen Entwicklungen“ des Programms 14 erläutert und veröffentlicht. 15. Welche Kurse, die Zugang zu bezahltem Bildungsurlaub eröffnen und von Arbeitnehmer.inne.n aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, werden außerhalb der DG erteilt (z. B. in anderen belgischen Landesteilen, in Deutschland oder möglicherweise in anderen Nachbarländern, wie Luxemburg oder den Niederlanden)? Siehe dazu die Ausführungen in Antwort 5. 16. Existiert hierzu eine möglichst vollständige Liste? Siehe dazu die Ausführungen in Antwort 11 und 12. 17. Wie haben sich die finanziellen Mittel, die in die Finanzierung des bezahlten Bildungsurlaubs fließen, in den vergangenen 12 Jahren entwickelt? 18. Wie verteilen sich diese Mittel auf die Weiterbildungen von Kursanbietern innerhalb der DG? 19. Wie hat sich diese Verteilung in den vergangenen Jahren entwickelt? 20. Welcher Anteil dieser Mittel (Frage 12) entfällt auf Weiterbildungen von Kursanbietern außerhalb der DG? Bezüglich der Fragen 17 bis 20 wird auf das detaillierte Zahlenmaterial im Anhang verwiesen. Die Karteikarte „Weiterbildungskategorie“ gibt Auskunft über die Anzahl Weiterbildungen pro Kategorie, für die einen Rückerstattungsantrag gestellt wurde. Die Ausbildungen von Kursanbietern innerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind in verschiedene dieser Kategorien enthalten.
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