Mündliche Frage Nr. 421 10. Juni 2026 – Frage von Herr M. HOFFMANN an Frau Ministerin KLINKENBERG zur Regelung des ZKB bezüglich den Krankheitstagen Wie bewertet die Regierung die Zumutbarkeit der neuen Zahlungspflicht bei krankheitsbedingter Abwesenheit während der ersten sieben Kalendertage, wenn Familien Betreuungsplätze an Ferien- und Konferenztagen teilweise viele Monate im Voraus reservieren müssen? Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. Frage von Marco HOFFMANN (Vivant), vom 10. Juni 2026: Aus der Mitteilung des ZKB vom 4. Juni 2026 geht hervor, dass Eltern die Betreuung ihrer Kinder an Ferien- und Konferenztagen lange im Voraus reservieren müssen. So werden die Anmeldelinks für die Allerheiligen- und Weihnachtsferien bereits im September, jene für die Karnevals-, Oster- und Sommerferien bereits im Januar veröffentlicht. Familien müssen ihren Betreuungsbedarf somit teilweise viele Monate im Voraus planen. Gleichzeitig werden reservierte Konferenz- und Ferientage grundsätzlich berechnet, auch wenn das Kind später nicht anwesend ist. Mit der neuen Regelung wird zudem festgelegt, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten während der ersten sieben Kalendertage ebenfalls vollständig zu bezahlen sind. Erst ab dem achten Kalendertag entfällt die Zahlungspflicht bei Vorlage eines ärztlichen Attests. Für die Familien bedeutet dies, dass sie Monate vor dem eigentlichen Betreuungstermin entscheiden müssen, ob sie einen Platz reservieren. Gleichzeitig müssen sie wissen, dass selbst eine nachgewiesene Erkrankung ihres Kindes während der ersten sieben Kalendertage nicht zu einer Befreiung von der Zahlungspflicht führt. Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen: 1. Wie bewertet die Regierung die Zumutbarkeit der neuen Zahlungspflicht bei krankheitsbedingter Abwesenheit während der ersten sieben Kalendertage, wenn Familien Betreuungsplätze an Ferien- und Konferenztagen teilweise viele Monate im Voraus reservieren müssen? 2. Auf welcher finanziellen Grundlage hat die Regierung die neue Zahlungspflicht bei Krankheitsbedingter Abwesenheit während der ersten sieben Kalendertage beschlossen? 3. Aus welchem Grund hält die Regierung selbst bei ärztlich nachgewiesener Krankheit eines Kindes während der ersten sieben Kalendertage an der vollständigen Zahlungspflicht fest? Antwort von Lydia KLINKENBERG (ProDG), Ministerin für Gesundheit, Soziales, Familie und Wohnungswesen Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, an der Vorgehensweise, dass die Anmeldungen für die Ferienbetreuungen beim ZKB bereits mehrere Wochen im Voraus erfolgen, hat sich nichts geändert. Es ist bereits lange bewährte Praxis, dass die Anmeldelinks für die Allerheiligen- und Weihnachtsferien bereits im September, jene für die Karnevals-, Oster- und Sommerferien bereits im Januar veröffentlicht werden. Die Hausordnung des ZKB sieht vor, dass Abmeldungen bei Konferenz- und Ferientagen bis zu 14 Tage vor dem angefragten Bereuungszeitpunkt kostenfrei möglich sind. Dies gibt dem ZKB die Möglichkeit, anderen Kindern einen freigewordenen Betreuungsplatz anzubieten. Selbst zu diesem Zeitpunkt gelingt dies nicht immer. Bei noch kurzfristigeren Ab- oder Krankmeldungen ist eine Platzvergabe an ein anderes Kind erfahrungsgemäß nicht mehr möglich. Ein spontan wegen Abwesenheit freigewordener Platz kann daher nicht neu besetzt werden, zumal das ZKB zu diesem Zeitpunkt seine Personalplanung bereits erstellt und die Dienstpläne an die Kinderbetreuer verschickt hat, Aktivitäten geplant bzw. verbindlich gebucht hat sowie die Bestellung mit der gewünschten Anzahl Essen bei der Lieferküche getätigt hat. Die Personal- und Funktionskosten des ZKB sind somit aufgrund der Anmeldung des Kindes bereits entstanden - unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich anwesend ist. Die Anpassung der Regelungen im Umgang mit krankheitsbedingten Abwesenheiten erfolgt nicht aus finanziellen Gründen. Die Rückmeldungen der Dienstleister in der Kinderbetreuung zeigen deutlich, dass die statistisch nachweisbar die bisherige Praxis zu vermehrten Abwesenheiten geführt hat, die mit „Krankheit des Kindes“ argumentiert wurden. So wurden Plätze blockiert, die für andere Familien nicht mehr zur Verfügung standen. Dieser Praxis gilt es entgegenzuwirken, um die Zugänglichkeit zu notwendigen Kinderbetreuungsangeboten für alle Eltern zu gewährleisten. Ich möchte an der Stelle darauf hinweisen, dass diese Regelung der Kostenpflichtigkeit bei krankheitsbedingter Abwesenheit bei vielen selbstständigen Tagesmüttern und -vätern Anwendung findet und diese mir gegenüber der bisherigen Praxis des ZKB aufgrund unterschiedlicher Arbeitsbedingungen mehrfach bemängelt haben. So wurde festgelegt, dass ab September 2026 die Kostenbeteiligung erst ab dem achten aufeinanderfolgenden Kalendertag einer ärztlich bescheinigten Krankheit entfällt. Das bedeutet, dass die ersten sieben Tage einer Krankschreibung – auch bei Vorlage eines Attests – kostenpflichtig bleiben; ab dem achten Tag entfällt die Kostenbeteiligung bei effektiver Abwesenheit des Kindes, wenn sie durch ein medizinisches Attest belegt ist. Die Deutschsprachige Gemeinschaft investiert intensiv und kontinuierlich in eine qualitativ hochwertige und verlässliche Kinderbetreuung, damit Familie und Beruf für die Eltern vereinbar und Letztere bezahlbar bleibt. Das setzt auf der anderen Seite voraus, dass bereitgestellte Ressourcen effektiv und effizient genutzt werden. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!
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