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Fragen und Antworten

Mündliche Frage Nr. 1283

16. März 2023 – Frage von C. Kraft an Ministerin KLINKENBERG zu nicht anerkannten Weiterbildungsmöglichkeiten in der DG

Wird die besagte Weiterbildung mit Mitteln aus dem DG-Haushalt gefördert?

Die nachfolgend veröffentlichte Frage und die Antwort entsprechen den hinterlegten Originalfassungen. Die endgültige Version ist im Bulletin für Interpellationen und Fragen (BIF) veröffentlicht. 
 
Frage von Colin Kraft (CSP):
 
Die „Kulturelle Aktion und Präsenz VoG“ (KAP) ist wie einige andere Anbieter auch eine anerkannte Volks- und Erwachsenenbildungsorganisation in Ostbelgien. Sie versteht sich als Dienstleister für die Gesellschaft mit einer Vielzahl von Angeboten in unterschiedlichen Bereichen, u.a. im Bereich der Weiterbildung (beruflicher oder gesellschaftspolitischer Natur) sowie zur Prävention und/oder Behebung von Bildungsdefiziten.
 
Zu den größten Unterstützern und Förderern zählen u.a. die Deutschsprachige Gemeinschaft, der Europäische Sozialfonds und das Arbeitsamt der DG.
 
Die KAP bietet einen Kurs zur „Ernährungsberatung“ (Start Februar 2023) an, der über vier Semester online durch die Fernakademie „Laudius“ mit einem entsprechenden Zertifikat abgeschlossen werden kann. Diese Ausbildung hat u.a. die Anerkennung der Zentralstelle für Fernunterricht in Deutschland (ZFU), des Bundesministeriums für  Bildung und Forschung sowie das ISO 9001 Zertifikat. Laut Aussage des KAP ist dieser Abschluss in Ostbelgien leider nicht beruflich nutzbar, weil die sie in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht anerkannt sei.
 
Hierzu meine Frage:
1. Wird die besagte Weiterbildung mit Mitteln aus dem DG-Haushalt gefördert? 
2. Wie erklärt die Regierung der DG, dass in Ostbelgien Weiterbildungen angeboten werden, die aber nicht von der DG anerkannt werden? 
3. Kann die DG-Regierung garantieren, dass die Abschlüsse aller geförderten Weiterbildungen in Ostbelgien auch durch die DG anerkannt sind? 
 
 
Antwort von Lydia Klinkenberg (ProDG), Ministerin für Unterricht, Ausbildung, Kinderbetreuung und Erwachsenenbildung:
 
Sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
 
zusätzlich zur jährlichen Pauschalförderung gemäß Kapitel II des Dekrets vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhält die KAP für die Durchführung ihres Bildungsangebots zur Ernährungsberatung eine finanzielle Unterstützung als besondere Initiative. 
 
In der Erwachsenenbildung unterscheidet man zwischen der sogenannten formalen und nicht formalen Erwachsenenbildung. 
Unter die formale Erwachsenenbildung fallen die Institute für schulische Weiterbildung, die Kompetenzen anhand formaler schulischer Abschlüsse zertifizieren. 
Die Erwachsenenbildungseinrichtungen, die über das oben erwähnte Dekret gefördert werden, gehören allesamt zur nicht formalen Erwachsenenbildung. Die Weiterbildungsangebote dieser nicht formalen Erwachsenenbildungseinrichtungen führen per Definition gewöhnlich nicht zu einem formalen Abschluss, da sie außerhalb der allgemeinen beruflichen und schulischen Bildung organisiert werden. Ich verweise hier auf Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 des Dekrets vom 17. November 2008 zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
 
Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung können aufgrund von Artikel 6 desselben Dekrets Zertifikate als Nachweis des Abschlusses eines Weiterbildungsgangs ausstellen. Als einzige Ausnahme unterzeichne ich als zuständige Ministerin nach Einhaltung der per Regierungserlass vom 27. Juni 2013 festgelegten Bedingungen die durch die Erwachsenenbildungseinrichtung ausgestellten Zertifikate für die Koordination kultureller und soziokultureller Projekte.
 
Ergebnisse nicht formalen Lernens können jedoch von schulischen und beruflichen Einrichtungen angerechnet werden und zu Dispensen führen. Beim Validierungssystem „KomAn“ werden erlangte Kompetenzen ebenfalls berücksichtigt.
 
Eine Anerkennung von Kompetenzen ist also nicht ausgeschlossen. Diese ist jedoch von einer formalen Diplomgleichstellung zu unterscheiden.
Der Abschluss der KAP-Weiterbildung kann in Belgien nicht gleichgestellt werden, da es sich um eine Weiterbildung handelt und Weiterbildungen generell nicht gleichgestellt werden können. Eine Diplomgleichstellung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausländischen Abschluss einer anerkannten Hochschule oder Universität handelt, einer dualen mittelständischen Ausbildung (Gesellen- oder Meisterbrief) oder um einen ausländischen Nachweis des Sekundarschulwesens. Der Laudius-Abschluss fällt in keine der drei Kategorien.
 
In Belgien wird unterschieden zwischen dem reglementierten Beruf des Diätassistenten („diététicien“) und dem nicht-reglementierten Beruf des Ernährungsberaters („nutritionniste“). Zur Ausübung des reglementierten Berufs des Diätassistenten ist gemäß föderaler Gesetzgebung ein entsprechender Bachelor-Abschluss vorzuweisen. Für die Ausübung des Berufs des Ernährungsberaters bestehen keine Diplomvoraussetzungen. Es handelt sich nicht um einen reglementierten Beruf. Jeder kann also als Ernährungsberater arbeiten.
 
Manche Krankenkassen erstatten anteilig die Kosten für eine Ernährungsberatung, jedoch müssen die Berater von der jeweiligen Krankenkasse anerkannt sein. Eine Internet-Recherche der Unterrichtsverwaltung hat ergeben, dass bei der Christlichen Krankenkasse ersichtlich ist, dass die Berater eine VISA-Nummer vom Föderalstaat brauchen und folglich Diätassistenten sein müssen und bei der freien Krankenkasse werden auch nur Diätassistenten als Berater angezeigt. 
 
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
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