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Beschäftigung

Seit dem 1. Januar 2000 ist die Deutschsprachige Gemeinschaft nach der durch Artikel 139 der Verfassung vorgesehenen Übertragung der Zuständigkeit von der Wallonischen Region für die Beschäftigungspolitik befugt. Diese Zuständigkeit umfasst drei große Tätigkeitsfelder:

1. Die Vermittlung von Arbeitnehmern

Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft und teilweise private Zeitarbeitagenturen vermitteln Arbeitnehmer in der DG.

Die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsamtes erstreckt sich auf :

  • die allgemeine Stellenvermittlung,
  • die Vermittlung von schwer vermittelbaren Personen,
  • die Vermittlung in Zeitarbeitsverträge,
  • die Vermittlung in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
  • das Outplacement,
  • die Vermittlung von Arbeitnehmern, die nicht aus dem EU-Wirtschaftsraum stammen.

Die Vermittlungstätigkeit ist breit gefächert. Sie umfasst

  • das Herstellen einer direkten Kontaktaufnahme zwischen Arbeitgebern und Arbeitslosen beziehungsweise Arbeitssuchenden,
  • die Berufsorientierung,
  • die Berufsberatung,
  • das Feststellen der Berufseignung,
  • die Arbeitsmarktberatung,
  • die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung,
  • die Umschulung und die berufliche Aus– und Weiterbildung.

2. Die Arbeitsbeschaffungsprogramme

Die Arbeitsbeschaffungsprogramme richten sich im Allgemeinen an vollentschädigte Arbeitslose und gleichgestellte Personen. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit finanziellen Anreizen für die Arbeitgeber werden in Belgien von den föderalen, regionalen und gemeinschaftlichen Instanzen getragen.

Seit dem 1. Januar 2000 verwaltet die Deutschsprachige Gemeinschaft eine Reihe von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, darunter:

  • Bezuschusste Vertragsangestellte (BVA),
  • Interministerieller Haushaltsfonds (IHF),
  • Berufliches Übergangsprogramm (BÜP),
  • Aktivierung der Arbeitslosenunterstützung,
  • Beschäftigung von Personen, die das Existenzminimum erhalten.

3. Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern

Die föderalen Behörden sind für die Überwachung der Einhaltung von Normen zuständig, die bei der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern gelten. Regionalbeamte können, wenn sie dazu ermächtigt sind, Verstöße gegen die Normen feststellen.

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist seit dem 1. Januar 2000 befugt, betriebliche Beschäftigungsgenehmigungen und personenbezogene Arbeitsgenehmigungen für Bürger auszustellen, die nicht aus dem EU-Wirtschaftraum stammen.

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