Sondermehrheit Aus dem Parlaments-Lexikon Eine Sondermehrheit im DG-Parlament bedeutet: zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Parlamentarier (vgl. hierzu absolute Mehrheit). Im DG-Parlament ist eine Sondermehrheit nur in bestimmten Unterrichtsangelegenheiten erforderlich (siehe Verfassungsartikel 24).
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