Mehrheitswahlrecht Aus dem Parlaments-Lexikon Das Mehrheitswahlrecht steht im Gegensatz zum Verhältniswahlrecht. Beim Mehrheitswahlrecht wird ein Land oder eine Region in mehrere Wahlbezirke unterteilt. Pro Wahlbezirk wird nur ein Kandidat gewählt. Ein Kandidat benötigt je nach nationalem Wahlsystem eine relative Mehrheit (d.h. Kandidat mit den meisten Stimmen) oder eine absolute Mehrheit (mehr als 50% der Stimmen). Gegebenenfalls muss ein zweiter Wahlgang organisiert werden. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird nur der Europaabgeordnete nach dem Mehrheitswahlrecht (relative Mehrheit) gewählt.
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