Kompetenzkonflikt Aus dem Parlaments-Lexikon Überschreitet eine Körperschaft (Föderalstaat, Gemeinschaften, Regionen) die festgelegte Verteilung der Kompetenzen liegt ein Kompetenzkonflikt vor (Frage der Legalität). Für die Verhinderung von Kompetenzkonflikten ist der Staatsrat zuständig: Die Abteilung "Gesetzgebung" des Staatsrates gibt begründete Gutachten zu Vorentwürfen von Gesetzen und Dekreten sowie zu Entwürfen von königlichen, ministeriellen oder Regierungserlassen. Auf Anfrage des jeweiligen Parlaments kann sie außerdem Gutachten zu Gesetzes- und Dekretvorschlägen abgeben. Sieht der Staatsrat in einem vorgelegten Text eine Kompetenzüberschreitung, wird dieser Text dem Konzertierungsausschuss unterbreitet. Dieser kann Maßnahmen zur Unterbindung der Kompetenzüberschreitung vorlegen. Für die Beilegung von Kompetenzkonflikten sind der Schiedshof, der Staatsrat und die ordentlichen Gerichte zuständig: Enthält ein bereits verabschiedetes Gesetz oder Dekret eine Kompetenzübertretung, so kann der aufgrund von Artikel 142 der Verfassung eingerichtete Schiedshof angerufen werden. Dieser Gerichtshof annulliert Gesetze und Dekrete ganz oder teilweise im Falle von festgestellten Kompetenzübertretungen. Die Annullierung oder Aussetzung von Ausführungsbedingungen (Erlasse, Verordnungen) kann vor dem Staatsrat, Abteilung Verwaltung beantragt werden. Auch vor den ordentlichen Gerichten kann auf die Ungesetzlichkeit einer ausführenden Bestimmung hingewiesen werden, um diese Bestimmung im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen zu lassen.
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