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Einträge

    Geschäftsführungsvertrag

    Aus dem Parlaments-Lexikon

    Die Regierung kann mit Einrichtungen oder Diensten, die im Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft tätig sind, für eine jeweils festzulegende Dauer einen Geschäftsführungsvertrag abschließen. Zweck des Vertrags ist, die Aufgaben der Einrichtungen oder Dienste, die Rahmenbedingungen, unter denen diese wahrgenommen werden, sowie deren Finanzierung festzulegen.

    Jeder Geschäftsführungsvertrag ist dem Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor seiner Unterzeichnung zur Genehmigung vorzulegen.

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