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Einträge

    Föderalstaat (Bundesstaat)

    Aus dem Parlaments-Lexikon

    (1) Das belgische Staatsmodell
    Der erste Artikel der belgischen Verfassung lautet: "Belgien ist ein Föderalstaat, der sich aus den Regionen und den Gemeinschaften zusammensetzt". Die föderierten Ebenen, d.h. der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen sind autonom. Sie verfügen über Kompetenzen, die von der Verfassung und Sondergesetzen festgelegt werden. Insofern diese Befugnisse nicht überschritten werden, sind die Körperschaften auch souverän.

    Jeder Gliedstaat verfügt über ein Parlament und eine Regierung (außer in Flandern: dort sind die Institutionen faktisch verschmolzen; es gibt nur ein Parlament und eine Regierung für die Gemeinschaft und die Region.).

    Gesetze des Föderalstaats und Dekrete der Gemeinschaften und Regionen haben im Rahmen ihres Befugnisbereichs dieselbe Rechtskraft. Nur die Verfassung und die Sondergesetze sind übergeordnet (siehe Normenhierarchie).

    (2) Die föderale Entscheidungsebene
    Unter Föderalstaat versteht man in Belgien nicht nur den Bundesstaat in seiner Gesamtheit, sondern auch die föderale Gewaltenebene, die sich aus dem Föderalparlament und der Föderalregierung zusammensetzt, die beide ihren Sitz in Brüssel haben. Der Föderalstaat ist - im Gegensatz zu den Regionen und Gemeinschaften - für ganz Belgien gesetzgebend und gesetzausführend zuständig, allerdings nur in seinen Kompetenzbereichen.

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