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Wahl und Kontrolle der Regierung

Das Gesetz über institutionelle Reformen enthält u.a. folgende Bestimmungen für die Beziehungen zwischen der Gemeinschaftsregierung und dem Parlament:

  • Das Parlament wählt die Regierung (mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder, jedes Geschlecht muss mit mindestens einem Mitglied in der Regierung vertreten sein).
  • Die Regierungsmitglieder legen ihren Eid vor dem Parlamentspräsidenten ab.
  • Wurde das Regierungsmitglied ins Parlament gewählt, muss es das parlamentarische Mandat für die Amtszeit als Regierungsmitglied ruhen lassen.
  • Die Regierung und ihre Mitglieder sind vor dem Parlament politisch verantwortlich, d.h. dass sie sich für ihre Politik vor dem Parlament rechtfertigen müssen. Dazu kann das Parlament die Anwesenheit der Regierungsmitglieder verlangen. Auf der anderen Seite muss das Parlament den Regierungsmitgliedern das Wort erteilen, wenn sie darum bitten.
  • Das Parlament kann jederzeit einen Misstrauensantrag gegenüber der Regierung oder einzelnen Ministern annehmen, wenn in dem Antrag Nachfolger vorgeschlagen werden (konstruktiver Misstrauensantrag).
  • Die Regierung kann jederzeit die Vertrauensfrage im Parlament stellen. Stimmt die Mehrheit der Parlamentarier gegen den Vertrauensantrag, ist die Regierung von Rechts wegen zurückgetreten.
  • Die Regierung sanktioniert die Dekrete und erlässt die zur Ausführung der Dekrete erforderlichen Verordnungen und Erlasse; sie kann jedoch nie die Dekrete selbst aussetzen oder eine Befreiung von deren Ausführung gewähren.

Regierungsaufgaben

In den Angelegenheiten, die zur Gemeinschaftszuständigkeit gehören,

  • berät die Regierung über alle Entwürfe von Dekreten und Erlassen;
  • schlägt sie den Verwendungszweck der Haushaltsmittel vor;
  • entwirft und koordiniert sie die Gemeinschaftspolitik;
  • führt sie die Beschlüsse des Parlaments aus.

Parlament - Regierung

  • Das parlamentarisch-demokratische System der Gewaltenteilung ist ein System des gegenseitigen Überprüfens und des Ausgleichs, der "checks and balances". Weder die Regierungs- noch die Legislativgewalt können die großen politischen Linien der Gemeinschaft ohne die Mitwirkung der jeweils anderen Gewalt festlegen.
  • Die Regierungspolitik kann im Prinzip nur auf der Grundlage von parlamentarischen Entscheidungen (Dekreten) gestaltet werden. Politisch gesehen, kann die Regierung nur dann tatsächlich Politik betreiben, wenn sie von einer Mehrheit im Parlament unterstützt wird.
  • Umgekehrt ist die Regierung für die Ausführung der Parlamentsbeschlüsse zuständig.
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