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Wahlmodus

Um Abgeordneter im Parlament der DG werden zu können, d.h. wählbar zu sein, muss man die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • die belgische Staatsbürgerschaft besitzen;
  • 18 Jahre alt sein;
  • seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben;
  • im Vollbesitz der politischen Rechte sein.

Weil Einzelpersonen in der Politik im Allgemeinen nur wenig ausrichten können, schließen sich Personen mit einer ähnlichen Grundüberzeugung zu Parteien zusammen. Diese stellen für die Wahlen Listen mit ihren Kandidaten zusammen und hoffen, möglichst viele Wähler zu überzeugen.

Verhältniswahlrecht bei Wahlen zum Parlament

Nach den Wahlen wird die Sitzverteilung der 25 Parlamentsmandate nach dem Verhältniswahlrecht, d.h. nach der verhältnismäßigen Stärke der einzelnen Listen vorgenommen. Jede Liste erhält eine bestimmte Anzahl Sitze, die im Verhältnis zur Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen steht. Grundbedingung: Sie muss die 5-%-Hürde überspringen.

Das Verhältniswahlrecht steht im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht. Das Mehrheitswahlrecht sieht die Aufteilung eines Landes oder einer Region in mehrere Wahldistrikte vor, und nur der Kandidat mit einer absoluten oder relativen Stimmenmehrheit ist gewählt. Bei absoluter Stimmenmehrheit sind mehr als 50 % der Stimmen notwendig; gegebenenfalls muss ein zweiter Wahlgang organisiert werden. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird nur der Europaabgeordnete nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. Ihm oder ihr reicht allerdings die relative Mehrheit; d.h.er/sie muss mehr Stimmen als die Mitbewerber erreichen, ohne dabei 50 % erzielen zu müssen.

Grundlage für die Anwendung des Verhältniswahlsystems in Belgien sind Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63 § 2 der belgischen Verfassung. Die Artikel 166 bis 168 des Wahlgesetzbuches regeln das Procedere entsprechend dem D’Hondtschen System. Die gleiche Prozedur findet Anwendung auf die Wahlen des Parlaments aufgrund von Artikel 44 des Gesetzes über die PDG-Wahlen vom 6. Juli 1990.
Die 5-%-Hürde bildete 2004 übrigens eine Neuerung für die Gemeinschafts- und die Regionalwahlen; in Belgien kam diese Klausel zum ersten Mal bei den Föderalwahlen 2003 zum Tragen.

Prüfung des Parlamentsmandats

Sobald die Berechnungen zu der Anzahl Mandate pro Liste und zur Sitzvergabe innerhalb der einzelnen Listen stattgefunden hat, erklärt der Präsident des Hauptwahlbüros die so ermittelten Parlamentsmitglieder beziehungsweise die Ersatzmitglieder als solche gewählt.

Das Mandat der gewählten PDG-Mitglieder beginnt also ab diesem Augenblick. Sie nehmen ab dem Moment der Erklärung des Hauptwahlbüro-Präsidenten alle Rechte und Pflichten wahr, die mit dem Mandat verbunden sind, einschließlich der parlamentarischen Immunität. Allerdings mit einem Vorbehalt: Das Parlament muss das Mandat in seiner ersten gesetzlich vorgeschriebenen Sitzung, der konstituierenden Sitzung prüfen; er muss feststellen, ob die Wählbarkeitsbedingungen erfüllt sind und Unvereinbarkeiten oder Rücktritte vorliegen.

Das Parlament kann gegebenenfalls Beschwerden gegen die Wahl von Kandidaten entgegen nehmen. Für Beschwerden ist eine Frist von 10 Tagen, nachdem der Präsident des Wahlbüros das Wahlprotokoll ausgestellt hat, zuberücksichtigen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die souveräne Entscheidung des Parlaments: In Belgien sind – im Gegensatz zu Deutschland beispielsweise – keine Beschwerdegänge vor einem Gericht möglich. Das Parlament nimmt die gerichtliche Funktion selbst wahr und entscheidet in letzter Instanz.

Vereidigung

Nachdem die Wählbarkeitsbedingungen, die Wahlergebnisse und eventuelle Beschwerden geprüft worden sind, leisten die durch das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestätigten Mitglieder den vorgeschriebenen Eid auf die belgische Verfassung: „Ich schwöre, die Verfassung zu befolgen.“

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